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Bundesverwaltungsgericht: Anlieger müssen Straßensanierung mitzahlen

Wie die ARD Tagesschau heute berichtet, ist es legitim, wenn Kommunen die Eigentümer anliegender Grundstücke an den entstehenden Kosten einer grundhaften Straßensanierung oder -verbesserung beteiligen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Grundlage der Gerichtsentscheidung war der Fall eines Bürgers aus dem hessischen Hofheim am Taunus, der gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid – genauer gesagt eine Vorausleistung auf den später fälligen Beitrag – geklagt hatte. Obwohl er Mitanlieger der Straße war, hätten die entstehenden Kosten aus Sicht des Mannes aus Steuergeldern gedeckt werden sollen. Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte der Kläger gefordert, dass es zumindest eine Obergrenze für den Betrag geben sollte. Das Frankfurter Gericht wies die Klage ab, ließ jedoch mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung des Streitfalls eine Revision beim höchsten deutschen Verwaltungsgericht in Leipzig zu.

Kommunen in Hessen haben inzwischen – ähnlich wie in Thüringen – einen größeren Spielraum bei den Straßenbaubeiträgen bekommen und können selbst darüber entscheiden, ob sie ihre Bürger an den Kosten für den Bau und die Sanierung von Straßen beteiligen oder nicht. Zuvor müssen sie hierfür aber eine entsprechende Haushaltsdeckung nachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun zugunsten der Kommunen, die gemäß dem Kommunalabgabengesetz eine Beteiligung fordern dürfen. In der Urteilsbegründung unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 2.17 heißt es:

„Straßenbaubeiträge gelten einen Sondervorteil des Grundstückseigentümers ab. Dieser Vorteil besteht darin, dass Anwohner von ihrem Grundstück auf eine funktionstüchtige Straße fahren können.“

Dies wirke sich auch positiv auf den Wert eines Grundstückes aus, so die Leipziger Richter. Diese Grundsätze seien auch bereits vom Bundesverfassungsgericht geklärt worden, hieß es. Weiter urteilten die Richter, zu einer Beitragsobergrenze bestünde kein Anlasss, denn die geforderten Beiträge entfalteten in der Regel

„keine übermäßig belastende, die Eigentümer erdrosselnde Wirkung“.

In Härtefällen könne die Zahlung auch ganz oder teilweise erlassen werden. / RS

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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