Wie die ARD Tagesschau heute berichtet, ist es legitim, wenn Kommunen die Eigentümer anliegender Grundstücke an den entstehenden Kosten einer grundhaften Straßensanierung oder -verbesserung beteiligen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Grundlage der Gerichtsentscheidung war der Fall eines Bürgers aus dem hessischen Hofheim am Taunus, der gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid – genauer gesagt eine Vorausleistung auf den später fälligen Beitrag – geklagt hatte. Obwohl er Mitanlieger der Straße war, hätten die entstehenden Kosten aus Sicht des Mannes aus Steuergeldern gedeckt werden sollen. Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte der Kläger gefordert, dass es zumindest eine Obergrenze für den Betrag geben sollte. Das Frankfurter Gericht wies die Klage ab, ließ jedoch mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung des Streitfalls eine Revision beim höchsten deutschen Verwaltungsgericht in Leipzig zu.
Kommunen in Hessen haben inzwischen – ähnlich wie in Thüringen – einen größeren Spielraum bei den Straßenbaubeiträgen bekommen und können selbst darüber entscheiden, ob sie ihre Bürger an den Kosten für den Bau und die Sanierung von Straßen beteiligen oder nicht. Zuvor müssen sie hierfür aber eine entsprechende Haushaltsdeckung nachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun zugunsten der Kommunen, die gemäß dem Kommunalabgabengesetz eine Beteiligung fordern dürfen. In der Urteilsbegründung unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 2.17 heißt es:
„Straßenbaubeiträge gelten einen Sondervorteil des Grundstückseigentümers ab. Dieser Vorteil besteht darin, dass Anwohner von ihrem Grundstück auf eine funktionstüchtige Straße fahren können.“
Dies wirke sich auch positiv auf den Wert eines Grundstückes aus, so die Leipziger Richter. Diese Grundsätze seien auch bereits vom Bundesverfassungsgericht geklärt worden, hieß es. Weiter urteilten die Richter, zu einer Beitragsobergrenze bestünde kein Anlasss, denn die geforderten Beiträge entfalteten in der Regel
„keine übermäßig belastende, die Eigentümer erdrosselnde Wirkung“.
In Härtefällen könne die Zahlung auch ganz oder teilweise erlassen werden. / RS