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Was ist und was bewirkt ein Absichtsbeschluss?

Rot-weiß gestreifter Hintergrund. Im Vordergrund der Text: Thüringer Strassenbau Beitragsreicht - leicht & verständlich -

Wer das Thüringer Straßenbaubeitragrecht leicht und verständlich erleben möchte, kann sich hierzu exemplarisch die Beschlussvorlage „Absicht zur grundhaften Erneuerung der Straße Cospedaer Grund von der Erfurter Straße bis zur Straße Im Metztal“ ansehen, die am 17.08.2017 vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Jena (SEA) beschlossen wurde. Sie erklärt, was ein sog. Absichtsbeschluss ist und was dieser bewirkt.

Hierbei spielen sowohl für die (später potentiell) beitragspflichtigen Anlieger als auch die Stadt Jena verschiedene Überlegungen eine Rolle. Zum einen gibt es im Beispielfall die Notwendigkeit, das betreffende Straßenstück grundhaft zu erneuern, was u.a. daran liegt, dass der Fachdienst Verkehrsorganisation / Straßenverkehrsbehörde eine Umgestaltung der Kreuzung zur Erfurter Straße als notwendig erachtet. Zum anderen sah ein Anlieger bereits im Vorfeld des Absichtsbeschlusses Versäumnisse der Stadt Jena*, die er geklärt haben wollte.

Ein Absichtsbeschluss (für den es im übrigen keine gesetzlich verankerte Pflicht gibt, der also von der Stadt Jena bzw. dem Kommunalservice Jena (KSJ) freiwillig in den SEA eingebracht wird) ist im Verfahren als eine Art „Startschuss“ für die sich anschließenden Schritte zu sehen. Ohne ihn werden keine aufwendigen Planungen in Auftrag gegeben**, werden keine Daten von Anliegern erhoben, Grundstücksgrößen und -nutzungen abgefragt, Variantenüberlegungen getroffen. Im vorliegenden Fall war der Absichtsbeschluss auch deshalb notwendig, weil einer der betroffenen Grundstückseigentümer am Cospedaer Grund die Einbringung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans angekündigt hatte und die Stadt Jena sich unter Umständen nach Einreichung eines solchen Planvorhabens an die Vorgaben des Investors zu halten gehabt hätte.

Die rechtlichen Bedenken des einen Anliegers konnten ausgeräumt werden, der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde noch nicht eingereicht und der SEA stimmte dem Absichtsbeschluss zu. Damit ist nun der Weg offen, die betroffenen Anlieger schriftlich darauf hinzuweisen, dass diese mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich werden sie darüber informiert, dass sie in die Satzung sowie in die Planungsunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick nehmen und während der Zeit der Einsichtnahme Anregungen vorbringen können. Zudem wird ihnen eine voraussichtliche Summe (= Richtwert) der in Zukunft zu erwartenden Straßenbaubeiträge mitgeteilt.

Später werden diese Grundstückseigentümern im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung des KSJ über das Vorhaben unter Einbeziehung hierzu ergangener Anregungen informiert und neben der bevorzugten Ausbauvariante auch eine Alternativausbauvariante vorgestellt. Zudem werden sie über den voraussichtlichen Beginn und den Zeitpunkt der Beendigung der Straßenausbaumaßnahme unterrichtet.     / RS


* = u.a. wurde moniert, im Beschluss sei keine Kostenbeteiigung der Stadt Jena vorgesehen. Dies ist so nicht richtig, da die Kostenbeteiligung bereits in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Jena geregelt ist (d.h. die Anliegeranteile liegen lt. Satzung zwischen 20 % und 60 %) und deshalb nicht extra in einem Beschluss erwähnt werden muss.

** = das Budget des Kommunalservice Jena für Straßenplanungen lässt keine Möglichkeit zu, sozusagen „auf Vorrrat“ zu planen, weswegen bei beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen ohne bestätigten Absichtsbeschluss in der Regel keine Planungsaufträge ausgelöst werden.

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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