Wer das Thüringer Straßenbaubeitragrecht leicht und verständlich erleben möchte, kann sich hierzu exemplarisch die Beschlussvorlage „Absicht zur grundhaften Erneuerung der Straße Cospedaer Grund von der Erfurter Straße bis zur Straße Im Metztal“ ansehen, die am 17.08.2017 vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Jena (SEA) beschlossen wurde. Sie erklärt, was ein sog. Absichtsbeschluss ist und was dieser bewirkt.
Hierbei spielen sowohl für die (später potentiell) beitragspflichtigen Anlieger als auch die Stadt Jena verschiedene Überlegungen eine Rolle. Zum einen gibt es im Beispielfall die Notwendigkeit, das betreffende Straßenstück grundhaft zu erneuern, was u.a. daran liegt, dass der Fachdienst Verkehrsorganisation / Straßenverkehrsbehörde eine Umgestaltung der Kreuzung zur Erfurter Straße als notwendig erachtet. Zum anderen sah ein Anlieger bereits im Vorfeld des Absichtsbeschlusses Versäumnisse der Stadt Jena*, die er geklärt haben wollte.
Ein Absichtsbeschluss (für den es im übrigen keine gesetzlich verankerte Pflicht gibt, der also von der Stadt Jena bzw. dem Kommunalservice Jena (KSJ) freiwillig in den SEA eingebracht wird) ist im Verfahren als eine Art „Startschuss“ für die sich anschließenden Schritte zu sehen. Ohne ihn werden keine aufwendigen Planungen in Auftrag gegeben**, werden keine Daten von Anliegern erhoben, Grundstücksgrößen und -nutzungen abgefragt, Variantenüberlegungen getroffen. Im vorliegenden Fall war der Absichtsbeschluss auch deshalb notwendig, weil einer der betroffenen Grundstückseigentümer am Cospedaer Grund die Einbringung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans angekündigt hatte und die Stadt Jena sich unter Umständen nach Einreichung eines solchen Planvorhabens an die Vorgaben des Investors zu halten gehabt hätte.
Die rechtlichen Bedenken des einen Anliegers konnten ausgeräumt werden, der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde noch nicht eingereicht und der SEA stimmte dem Absichtsbeschluss zu. Damit ist nun der Weg offen, die betroffenen Anlieger schriftlich darauf hinzuweisen, dass diese mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich werden sie darüber informiert, dass sie in die Satzung sowie in die Planungsunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick nehmen und während der Zeit der Einsichtnahme Anregungen vorbringen können. Zudem wird ihnen eine voraussichtliche Summe (= Richtwert) der in Zukunft zu erwartenden Straßenbaubeiträge mitgeteilt.
Später werden diese Grundstückseigentümern im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung des KSJ über das Vorhaben unter Einbeziehung hierzu ergangener Anregungen informiert und neben der bevorzugten Ausbauvariante auch eine Alternativausbauvariante vorgestellt. Zudem werden sie über den voraussichtlichen Beginn und den Zeitpunkt der Beendigung der Straßenausbaumaßnahme unterrichtet. / RS
* = u.a. wurde moniert, im Beschluss sei keine Kostenbeteiigung der Stadt Jena vorgesehen. Dies ist so nicht richtig, da die Kostenbeteiligung bereits in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Jena geregelt ist (d.h. die Anliegeranteile liegen lt. Satzung zwischen 20 % und 60 %) und deshalb nicht extra in einem Beschluss erwähnt werden muss.
** = das Budget des Kommunalservice Jena für Straßenplanungen lässt keine Möglichkeit zu, sozusagen „auf Vorrrat“ zu planen, weswegen bei beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen ohne bestätigten Absichtsbeschluss in der Regel keine Planungsaufträge ausgelöst werden.