Alles über Beitragserhebung Allgemein

Urteil des ThürOVG vom 20.10.2016 in der Datenbank des ThürOVG zu finden!

Aufgefächerte Seiten eines Urteils. Vorn zu lesen: Thüringer Oberverwaltungsgericht. Darunter ein Wappen und die Aufzählung der Aktenzeichen.

Vor kurzem berichteten wir in unserem Blog über das Urteil des ThürOVG über die Beitragspflicht sog. „nicht gefangener Hinterliegergrundstücke“. Nun ist das Urteil auch im Entscheidungsarchiv des ThürOVG zu finden und somit für jeden zugänglich.

Luftbild des Heimstättenviertels in Jena.
Luftbild des Heimstättenviertels in Jena – Foto © Kartenwerk der Stadt Jena

 

Das Urteil finden Sie hier.

 

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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