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Bürger fragen: „Wenn bei einem Absichtsbeschluss Varianten beabsichtigt wären, hätte man eine Spannbreite der Kostenschätzung erwarten können.“

Strassenplaner bei der Arbeit im Kommunalservice Jena - Foto © Stadt Jena KSJErneut steht eine Frage im Raum, welche sich im konkreten Fall des Gehwegs in der Kahlaischen Straße auf einen, vom Kommunalservice der Stadt Jena (KSJ) eingebrachten Absichtsbeschluss bezieht. Auf JENAPOLIS schreibt Herr Tobias Netzbandt u. a. : „Ich denke zudem, dass man schon eine Ahnung hat, was man bauen wollte. Schließlich wurden Summen in den Absichtsbeschluss hinein geschrieben. Wenn Varianten beabsichtigt wären, hätte man doch wohl eine Spannbreite mit einer Von-bis-Schätzung erwarten können.“ – Hierzu ist das Folgendes zu bemerken:

Beitragsrechtliche Absichtsbeschlüsse der Stadt Jena basieren in der Regel auf Schätzungen und Annahmen. Eher selten liegt ihnen (wie etwa im Falle der Bauersfeldstraße) ein konkretes und im Detail geplantes Projekt zu Grunde, denn es ist ja gerade erst ein Absichtsbeschluss, der sozusagen „den Startschuss“ für weitere Aufgaben der Straßenplanung gibt. Es ist nur zu verständlich, dass es unmöglich gelingt, mit dem im Wirtschaftsplan des KSJ enthaltenen jährlichen Budget für konkrete Straßenplanungen alle beabsichtigten Baumaßnahmen als Planungsauftrag auszulösen – einmal davon abgesehen, dass dies auch personell nicht gelingen würde.

Übergang des Gehwegs Kahlaische Straße vom Sanierungsgebiet in den beitragspflichtigen Bereidh - Foto © Stadt Jena
Übergang des Gehwegs Kahlaische Straße vom Sanierungsgebiet in den beitragspflichtigen Bereich – Foto © Stadt Jena KSJ

Also fokussiert man sich auf konkretisierte Aufgaben, die – im Beispielfall des Gehwegs in der Kahlaischen Straße – vom Stadtentwicklungsausschuss (SEA) beschlossen werden sollen. Eine „Ahnung“ hat der KSJ da schon, wie der Fragesteller vermutet, aber ein konkretes, vorzeigbares Projekt existiert noch nicht – weder im Detail noch in Varianten. Deshalb gibt es (auf Basis der Grobkostenschätzung der Planungsexperten) eine geschätzte Bausumme, die im Absichtsbeschluss benannt wird, jedoch (noch) keine Entscheidung der Verwaltung für einen geplanten Ausbau.

Hier hat Stadträtin Frau Dr. Heidrun Jänchen vollkommen recht, wenn sie im Falle der Kahlaischen Straße sagt: „Allerdings hat der SEA eine Verantwortung dafür, dass derartige Maßnahmen sinnvoll sind und sinnvoll umgesetzt werden. Deshalb entspann sich die Debatte um den Radweg. Der derzeitige Gehweg mit Radfahrerlaubnis ist sehr schmal, Konflikte kaum vermeidbar (obwohl sich die meisten Radfahrer da eher defensiv verhalten).“

Dies stellt ein gutes Argument für eine Vertagung einer Vorlage dar. Dagegen kann die (von anderer Seite geäußerte) Vermutung, die Vorlage „Absicht zur grundhaften Erneuerung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung in der Kahlaischen Straße“ sei mangelhaft und schlecht vorbereitet, aus den eben genannten Gründen bei einem noch nicht vorliegenden Projekt naturgemäß nicht zutreffen. Wir hoffen, dass damit die Frage von Herrn Netzbandt zu dessen Zufriedenheit beantwortet wurde.

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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