(Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales) – [LESEN SIE HIER TEIL 1 UND DORT TEIL 2 DER HINWEISE!]
Die Gemeinden haben nach der Beendigung der Maßnahme vier Jahre Zeit (sog. Festsetzungsfrist), Straßenausbaubeitragsbescheide zu versenden. Das heißt, dass durch die Gemeinden noch bis Ende des Jahres 2022 solche Bescheide verschickt werden können, wenn die Beitragspflichten in den Jahren 2015 bis 2018 entstanden sind. Im Einzelnen geltendie folgenden Fristen:
Entstehen der Beitragspflicht 2015 = Erlass des Beitragsbescheides spätestens 2019 /// Entstehen der Beitragspflicht 2016 = Erlass des Beitragsbescheides spätestens 2020 /// Entstehen der Beitragspflicht 2017 = Erlass des Beitragsbescheides spätestens 2021 /// Entstehen der Beitragspflicht 2018 = Erlass des Beitragsbescheides spätestens 2022
Unter welchen Voraussetzungen und wann bekomme ich Geld zurück?
Soweit die ausgebaute Straße bzw. eine Teileinrichtung erst nach dem 31. Dezember 2018 fertiggestellt wurde, aber die Grundstückseigentümer für diese Straße bereits Beiträge oder Vorauszahlungen geleistet haben, bekommen sie die gezahlten (geleisteten) Beträge auf Antrag unverzinst zurückgezahlt. Der Antrag auf Rückzahlung kann bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden.
Diese zahlt frühestens ab dem Jahr 2021 die beantragten Beiträge und Vorauszahlungen an diejenigen Grundstückseigentümer zurück, die den Beitrag oder die Vorauszahlung an die Gemeinde geleistet haben. Gleiches gilt, wenn bei wiederkehrenden Beiträgen bereits Vorauszahlungen für das Jahr 2019 geleistet wurden.
Muss ich weiterhin für Erschließungsmaßnahmen bezahlen?
Ja. Erschließungsbeiträge werden auf der Grundlage des Baugesetzbuches für die erstmalige Herstellung einer Straße erhoben. Diese bleiben von derAbschaffung der Straßenausbaubeiträge unberührt.
Was ist mit Ausgleichsbeträgen in Sanierungsgebieten?
Auch Ausgleichsbeträge in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten werden auf der Grundlage des Baugesetzbuches erhoben und bleiben daher von der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes unberührt.