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Abschaffung der Beitragserhebung und das Konnexitätsprinzip (1): Was bisher bekannt ist

Baustelle Stadthof in Lobeda-Altstadt

Der Thüringer Landtag hat das neu geänderte Kommunalabgabengesetz zwar Mitte September verabschiedet und damit die Straßen(aus)baubeiträge rückwirkend zum 1. Januar 2019 abgeschafft – in Kraft getreten ist es jedoch bislang nicht. Und die vom Freistaat angekündigte Verordnung zur Erstattung von Beitragsausfällen der Kommunen soll erst zum Ende des Jahres in Kraft treten, wie ein Sprecher des Innenministeriums diese Woche mitteilte.

Im Grundgesetz ist aber neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz (= Art. 3) auch das Konnexitätsprinzip (= Art. 104a) formuliert. Dort heißt es:

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. /// (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben. (…)“.

Von Kommunen wird hier nicht zwar nicht direkt gesprochen, aber da diese im Grundgesetz als Teil der Länder gelten, hat ihnen der Freistaat nach der Änderung des ThürKAG eine „angemessene“ Erstattung ihrer Einnahmeausfälle zugesichert – doch bei der Frage, was als „angemessen“ empfunden wird, gibt es offensichtlich – materiell wie zeitlich – unterschiedliche Sichtweisen.

So zeigen sich derzeit nicht wenige kommunale Vertreter darüber verwundert, dass die Verordnung zur Erstattung von Beitragsausfällen der Kommunen erst so spät in Kraft gesetzt werden soll. Zu befürchten sei, wie es hieß, dass die dann Anfang 2020 auflaufende hohe Zahl von Anträgen nicht zügig abgearbeitet werden könne, zumal bisher unklar ist, welcher Bereich mit wie viele MitarbeiterInnen des Landesverwaltungsamtes die Antragsflut bearbeiten soll.

Irritationen löste auch die Äußerung des Sprechers aus, Kommunen hätten „frühestens im Jahr nach der Beendigung der Straßenausbaumaßnahme“ Anspruch auf Kostenersatz. Bislang durften Kommunen zur Deckung ihrer Kosten per Gesetz bereits mit Baubeginn Vorausleistungen auf den späteren Beitrag erheben und so mögliche Kreditlasten mildern. Das wäre dann so nicht mehr möglich. Könnte auch dies einen möglichen Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip darstellen, der eine Verfassungsklage rechtfertigen würde?

Mehr Klarheit herrscht dagegen bei der Frage, wie Anlieger bezahlte Ausbaubeiträge (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) zurückerstattet bekommen. Wie der Sprecher des Innenministeriums gegenüber der Mediengruppe Thüringen mitteilte, solle die Rückzahlung an die Bürger „nach der gesetzlichen Regelung frühestens ab 2021“ erfolgen. / RS

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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