Alles über Beitragserhebung Allgemein Wie Beiträge zu bezahlen sind

Bürger fragen: „Wie ergibt sich der Anliegeranteil der Grundstückseigentümer?“

Im Zusammenhang mit der für die Stadtratssitzung am 18. Januar 2018 vorgesehene Beschlussvorlage „Anpassung der Straßenbaubeitragssatzung“ haben uns verschiedene Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern erreicht zum Thema „Wer legt fest bzw. wie ergibt sich der Anliegeranteil der Grundstückseigentümer?“.

In diesem Zusammenhang möchten wir auf DIESEN Artikel in unserem Blog verweisen, der bereits im Jahre 2015 erschienen ist. MEHR ANTWORTEN AUF ALLGEMEINE FRAGEN VON BÜRGERN FINDET MAN HIER!

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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