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Diskussion: Die Finanzierung des Straßen(aus)baus – Teil 2

Sprechblasen in grau und grün. Darunter das Wort "Diskussion" in grün.

Dies ist die Fortsetzung von Teil 1. – Der zweite Teil soll klären, welche Steuern von wem erhoben werden und wie der Steuerertrag aufgeteilt wird.

Dieser Abschnitt soll möglichst kurz gehalten werden, falls also Fragen offen bleiben, empfiehlt es sich weitere Artikel zum Thema zu lesen. Zum Beispiel bietet die Bundeszentrale für politische Bildung  umfangreiche, verständlich aufbereitete Informationen und auch die freie Enzyklopädie „Wikipedia“ hat zahlreiche Artikel, die sich mit dem Thema Steuern beschäftigen.

Regelungen bezüglich Steuern

Um es in wenigen Worten zu sagen: nicht jeder Steuerertrag kommt bei den Gemeinden als untere Verwaltungseinheit an. Dies ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) festgeschrieben. In den Artikeln 105 ff. sind die Gesetzgebungskompetenzen bestimmt und wem welcher Steuerertrag zusteht.

Es gibt Bundes-, Länder, Gemeinde- und Gemeinschaftssteuern:

  • Gemeinschaftssteuern sind jene, auf deren Aufkommen alle (Bund, Länder, Gemeinden) gemeinschaftlich Anspruch haben. Dabei erhält jeder einen gewissen Prozentsatz. Dies sind die Einkommen-, Lohn-, Körperschafts-, Kapitalertrags- und Umsatzsteuer.
  • Gemeindesteuern stehen, wie der Name schon sagt, den Gemeinden zu: die Grundsteuer, Gewerbesteuer, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern (z.B.: Hundesteuer). Gemeinden müssen allerdings von diesen „eigenen“ Steuern einen Teil über Umlagen an Bund und Land zahlen.
  • Steuern, deren Aufkommen den Ländern zukommt, sind z.B. die Erbschafts-, Verkehrs-, Grunderwerbs- oder Schenkungsteuer.
  • Dem Bund wiederum stehen u.a. folgende Steuern zu: Energie-, Strom- und Tabaksteuer und, in diesem Zusammenhang besonders wichtig, die Kfz-Steuer.

Damit wird deutlich: es gibt zwar eine Kfz-Steuer, doch davon könnte eine Gemeinde den Unterhalt, Bau und Betrieb von Straßen nicht bezahlen, denn von deren Ertrag erhalten sie keinen Anteil.

© 2016 ABCya.com, L.L.C. | Text © Kommunalservice Jena
© 2016 ABCya.com, L.L.C. | Text © Kommunalservice Jena

Das Nonaffektationsprinzip

Ein weiterer wichtiger Punkt ist eine gesetzlich festgelegte Eigenschaft von Steuern, die häufig nicht bekannt ist: das „Nonaffektationsprinzip“, auch Gesamtdeckungsprinzip genannt. Dieses besagt, dass Steuern nicht an bestimmte Ausgaben gebunden sind. Der Gesetz- (oder Satzungs-)geber kann frei über seine Einnahmen aus Steuern verfügen (§ 3 Abs. 1 Abgabenordnung).

Man hat also für eine Steuer nicht den Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung – was wiederum heißt, dass z.B. die Kfz-Steuer (des Bundes) nicht ausschließlich die Kosten für Straßenbau/-unterhaltung deckt, sondern auch für Sozialausgaben etc. dienen kann.

Dies bietet den Vorteil, dass die jährliche Haushaltsplanung effizient und flexibel gestaltet werden kann. Es stellt sich außerdem die Frage, wenn Steuern zweckgebunden sein sollen, wie bestimmte Bereiche finanziert werden können. Bildung, Sicherheit oder Soziale Leistungen – wo, wie und von wem werden Einnahmen für die Erledigung dieser Aufgaben erzielt, wenn nicht über zweckungebundene Steuern?

Wie man sieht: durch rein zweckgebundene Steuern wäre die Finanzierung bestimmter Staatsaufgaben nicht zu leisten.

…weiter geht es in Teil 3…
Teil 1 finden Sie hier.

 

/AE

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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