Das Thema der Beitragsgerechtigkeit ist ein stetiger Diskussionspunkt, wobei Bürger, Gerichte und Verwaltungen durchaus unterschiedliche Gesichtspunkte zu diesem Begriff haben. Empfinden Grundstückseigentümer die Beitragserhebung oft an sich als durchaus nicht gerecht, haben sich Gerichte und Verwaltungen mit dieser Gerechtigkeitsfrage nicht zu beschäftigen. Ihnen geht es darum, die von den Gesetzgebern beschlossenen Gesetze „beitragsgerecht“ umzusetzen. Genau hier setzt die für dieses Frühjahr vom Kommunalservice Jena im Jenaer Stadtrat einzubringende Neufassung der Jenaer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) an.
Anders als beim Thüringer Kommunalabgabengesetz und dessen Straßenbaubeiträgen hat der Freistaat bei den Erschließungsbeiträgen keinerlei Einfluss auf Umlagemethoden, die prozentuale Beitragsaufteilung zwischen Gemeinde und Bürgern oder gar eine Abschaffung der Beiträge für die Erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen. Solches ist verbindlich in einem Bundesgesetz festgelegt, dem Baugesetzbuch (BauGB).
Wenn die Stadt Jena im Jahre 2016 ihre Erschließungsbeitragssatzung neu fasst, dann geht es hierbei nicht um die Kostenquote, welche die Stadt Jena als Gemeindeanteil und die Grundstückseigentümer als Eigenanteil zu tragen hat. Zwar besagt § 129 des BauGB, dass die Gemeinden „mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands“ zu tragen haben, jedoch schränkt das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Entscheidungen seit Jahrzehnten die Erhöhung des 10%-Anteils der Kommunem beim Erschließungsbeitrag derart ein, dass nicht zu erwarten ist, dass der Stadt Jena unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes von ihrer Aufsichtsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar, eine Erhöhung des 10%-Anteils (und damit eine Verringerung des Anliegeranteils) genehmigt werden wird.
Somit geht es bei der Neufassung in erster Linie darum, Veränderungen der letzten Jahre im Beitragsrecht zu berücksichtigen und in die Jenaer Erschließungsbeitragssatzung einzuarbeiten. So haben sich z. B. Regelungen zur Berücksichtigung von Vollgeschossen verändert (und haben bereits in der Jenaer Straßenbaubeitragssatzung Berücksichtigung gefunden), die Betrachtungsweise von mehreren Straßen, die gemeinsam abgerechnet werden sollen, oder die Behandlung von öffentlichen Straßen, die zum 03. Oktober 1990 einen bestimmten Ausbauzustand hatten, als „zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik bereits endgültig hergestellte Straßen“.
In Jena selbst hat etwa eine Aktualisierung der Grenzen zwischen dem Innen- und dem Außenbereich Veränderungen zu dem in der aktuell immer noch anzuwendenden Erschließungsbeitragssatzung ergeben, die unbedingt in die Berücksichtigung der Berechnungsflächen einzuarbeiten ist.
Es gibt also für die Jenaer Stadträte einiges abzuwägen und zu beachten, wenn im Frühjahr die Neufassung der Jenaer Erschließungsbeitragssatzung auf den Prüfstand kommt. Den Anfang macht eine Berichtsvorlage an den Stadtentwicklungsausschuss, die bereits im Februar 2016 vorgelegt werden wird und in welcher die Notwendigkeit der Neufassung der Satzung dargelegt ist.