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„Grundhafe Erneuerung der Lützowstraße“: Kann der untere Teil so bleiben wie er ist? – Die Fotos (Teil 1)

Lützowstraße Unterer Teil - Foto © MediaPool Jena
Lützowstraße (Unterer Teil) im aktuellen Zustand – Foto © MediaPool Jena

In § 7 Absatz 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, zweiter Halbsatz, heißt es „unter technischen Gesichtspunkten noch nutzbare Straßenbestandteile sollen in die Bauplanungen einbezogen werden, soweit hierdurch Kosteneinsparungen erzielt werden können.“ Damit ist gemeint, dass Straßenbereiche, die sich noch in einem akzeptablen technischen Zustand befinden, nicht in z.B. eine grundhafte Erneuerung mit einbezogen werden brauchen, was zu einer Kosten-(und damit Beitrags-)Ersparnis der Straßenanlieger führen soll.

Lützowstraße Unterer Teil vor den Bauarbeiten der Stadtwerke Jena Energie - Foto © Stadt Jena KSJ
Lützowstraße (Unterer Teil) vor den Bauarbeiten der Stadtwerke Jena Energie – Foto © Stadt Jena KSJ

Genau so einen Straßenbereich gibt es in der Lichtenhainer Lützowstraße. Hier wurden vor sieben Jahren im unteren Straßenbereich Bauarbeiten der Stadtwerke Jena Energie durchgeführt, die zwar unter keinen Gesichtspunkten der Straßenerneuerung standen und deshalb nicht den Ansprüchen an einen „Straßenaufbau nach den Regeln und Normen der Straßenbaukunst“ (wie es Fachleute ausdrücken) entsprechen.

Lützowstraße Unterer Teil - Foto 1 © Stadt Jena KSJ
Lützowstraße (Unterer Teil) nach den Bauarbeiten der Stadtwerke Jena Energie – Foto 1 © Stadt Jena KSJ

Trotzdem könnte dieser Straßenbereich – er beginnt an der Mühlenstraße und endet kurz hinter der Kirche – den in § 7 Absatz 2, Halbsatz 2, erwähnten Bedingungen entsprechen. Das überprüft derzeit der Kommunalservice Jena (KSJ). Hierzu sind Baugrundgutachten zu beachten, Bohrkernproben zu berücksichtigen und Unterlagen der Stadtwerke Jena Energie zu sichten.

Lützowstraße vor der Kirche 2008 - Foto © Stadt Jena KSJ
Lützowstraße vor der Kirche 2008 – Foto © Stadt Jena KSJ

Nachdem die Experten beim KSJ berichtet haben und sich der Ortsteilrat Lichtenhain in seiner Sitzung im Oktober 2015 positioniert hat, wird sich der Stadtentwicklungsausschuss am 15. Oktober 2015 nochmals mit der Vorzugsplanung des Kommunalservice Jena befassen und dieser zustimmen oder empfehlen, die Lützowstraße im unteren Teil so zu belassen, wie sie derzeit ist und nur den oberen Teil bis zum Lauensteinweg weiterzuplanen.

Lützowstraße Unterer Teil - Foto 3 © Stadt Jena KSJ
Lützowstraße vor der Kirche 2015 – Foto © Stadt Jena KSJ

Im November soll dann eine Informationsveranstaltung für die von einer Beitragspflicht betroffenen Anlieger folgen und im Januar 2016 der Stadtrat über die Notwendigkeit der Straßenverbesserung- bzw. erneuerung in Lichtenhain entscheiden.

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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