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Die Beitragserhebung in der „Luise-Seidler-Straße“ / „Neunkichner Straße“ wird vorbereitet

Die Neunkirchner Straße in Jena © Stadt Jena KSJ
Die Neunkirchner Straße in Jena © Stadt Jena KSJ

Die Abteilung Beiträge im KSJ erhebt in Kürze Straßenbaubeiträge in der Verkehrsanlage „Luise-Seidler-Straße“ / „Neunkichner Straße“ entsprechend des § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und der Strassenbaubeitragssatzung der Stadt Jena (SBS 2008).

Die Beitragserhebung wird vorausscihtlich im Juni diesen Jahres stattfinden. Sollten im Vorfeld noch Fragen bestehen, so können diese per E-Mail (= tiefbau-stadtraum @ jena.de) bzw. Fax (03641 4989 129) an die Abteilung Beiträge gesendet werden.

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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