Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig hat am 16.01.2019 unter den Aktenzeichen 9 A 55/17 und 9 A 258/17 zwei Klagen gegen Bescheide stattgegeben, mit denen wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau erhoben werden. Der Grund: die beklagte Gemeinde hatte zur Abrechnung der Wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge alle Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst.
Erst 2012 ist in Schleswig-Holstein mit dem § 8a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Möglichkeit eingeführt worden, statt einmaliger Beiträge für den Ausbau einer bestimmten Straße, zu denen nur die Eigentümer von Grundstücken an dieser einen Straße herangezogen werden, Wiederkehrende Beiträge für die Umlegung des jährlichen Investitionsaufwandes von allen Anliegern eines Abrechnungsgebietes zu erheben. Dabei können von der Kommune bei Vorliegen der hierfür maßgeblichen Voraussetzungen entweder alle Verkehrsanlagen zusammengefasst oder aber bestimmte Verkehrsanlagen einzelner Gebietsteile zu Abrechnungsgebieten vereint werden.
Die Gemeinde O. hatte vor fünf Jahren eine solche Satzung erlassen und alle Verkehrsanlagen ihres Gemeindegebiets zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst. Mit den angefochtenen Bescheiden hat sie die Investitionsaufwendungen für die Jahre 2015 bzw. 2016 auf die Anlieger umgelegt. Gegen diese Bescheide hatten Grundstückseigentümer geklagt. Das VG hielt nun in seinen Entscheidungen vom Januar die zu Grunde liegende Satzung insoweit für unwirksam, als darin alle Verkehrsanlagen der Gemeinde O. zu einem einzigen Abrechnungsgebiet zusammengefasst worden waren.
Denn, so das VG Schleswig-Holstein, nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei es unzulässig, Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen, die einen strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwand aufwiesen. Dies sei hier der Fall, da Ortsstraßen, die typischerweise Gehwege, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung aufwiesen, mit regelmäßig nicht vergleichbar ausgestatteten Wirtschaftswegen zusammengefasst worden seien, so das VG.
Darüber hinaus fehle es zumindest hinsichtlich einiger Straßen an dem gesetzlich erforderlichen funktionalen Zusammenhang, urteilten die Richter. Ergebnis: Da die Satzung unwirksam sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide und den Klagen war stattzugeben.
Eine solche Sichtweise ist nicht neu, da bekannter weise bei der Erhebung der Wiederkehrenden Beiträge die Abgrenzung einzelner Abrechnungseinheiten Länderübergreifend immer wieder Schwierigkeiten bereitet und das Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen nur in bestimmten Gemeinden überhaupt möglich ist.