(Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales) – [LESEN SIE HIER TEIL 1 DER HINWEISE!]
Dem Gesetzgeber war es wichtig, die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge rechtssicher zu gestalten. Daher wurde im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens ein rechtswissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, mit welchem die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge geprüft werden sollten. Dies betraf auch Fragen des zu wählenden Stichtags.
Würde auf den Erlass oder die Bestandskraft des Beitragsbescheides abgestellt, könnte dies dazu führen, dass in der Übergangszeit nicht alle Anlieger gleichermaßen an den Investitionskosten für ein und dieselbe Baumaßnahme beteiligt würden. Dies wurde in dem Gutachten als eine nicht zulässige Ungleichbehandlung angesehen, weil dinglich berechtigte Anlieger derselben Ausbaustraße unter Umständen verschieden behandelt werden. Dies sei schwer begründbar, da es andere Differenzierungskriterien gäbe, die eine Gleichbehandlung der von den konkreten Ausbaumaßnahmen Bevorteilten gewährleisten können.
Deshalb hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, bei der Stichtagsregelung auf ein sogenanntes maßnahmenbezogenes Kriterium – nämlich das Entstehen der Beitragspflicht – abzustellen. Dies ermöglicht es, alle Grundstückeigentümer, bei denen die Straße bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes fertig hergestellt war, unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses oder der Bestandskraft des Beitragsbescheides gleich zu behandeln.
Was gilt bei wiederkehrenden Beiträgen?
Anders als bei einmaligen Beiträgen entsteht die Beitragsschuld bei wiederkehrenden Beiträgen jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Deshalb werden wiederkehrende Beiträge, bei denen die Beitragsschuld spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden ist, ebenfalls noch erhoben. Das heißt, die bis einschließlich 2018 angefallenen lnvestitionsaufwendungen werden auf die Grundstückseigentümer umgelegt. In diesen Fällen ist ebenfalls noch mit dem Erlass von Beitragsbescheiden zu rechnen.