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In wenigen Wochen schafft Thüringen die Straßenbeitragserhebung ab: Was bisher bekannt ist!

Ursprünglich für Ende 2018 geplant, zog sich die von der Thüringer Landesregierung vorgesehene Abschaffung der Erhebung von Straßen(aus)baubeiträgen länger als ursprünglich gedacht hin. Nun soll es Mitte September endlich so weit sein: rund sechs Wochen vor der Landtagswahl hat sich der Thüringer Landtag die für eine Abschaffung notwendige Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes auf die Fahnen geschrieben. – Am 12. September 2019 soll das geänderte Gesetz der Presse vorgestellt werden.

Wird das neue Gesetz beschlossen, kann es durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt dann tatsächlich zur faktischen Abschaffung einer zukünftigen Beitragserhebung im Freistaat kommen. – Was bisher bekannt ist:

A) Wer zahlt keine Straßen(aus)baubeiträge mehr?

Alle Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, deren Anlage ab dem 01.01.2019 (im Sinne der Regelungen der bisherigen § 7 und 7a des ThürKAG) grundhaft erneuert, verbessert, erweitert u.s.w. werden.

Hinzu kommen alle Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, deren grundhafte Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung u.s.w. nach dem 01.01.2019 (im Sinne der Regelungen der bisherigen § 7 und 7a des ThürKAG) abgeschlossen wurde oder wird.

B) Gibt es auch nach einer Gesetzesänderung noch Straßenbeitragserhebungen in Thüringen?

Ja. Dies betrifft alle Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, deren grundhafte Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung u.s.w. im Sinne der Regelungen der bisherigen § 7 und 7a des ThürKAG vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurde.

C) Wie lange kann es im Freistaat noch zu Straßen(aus)baubeitragserhebungen kommen?

Dieser Zeitraum lässt sich bemessen und zwar je nachdem, wann die Anlage fertig gestellt worden ist. Vier Szenarien gibt es – Diese wären:

1.) Fertigstellung 2015 = Beitragserhebung bis 31.12.2019 / 2.) Fertigstellung 2016 = Beitragserhebung bis 31.12.2020 / 3.) Fertigstellung 2017 = Beitragserhebung bis 31.12.2021 / 4.) Fertigstellung 2018 = Beitragserhebung bis 31.12.2022.

Nach diesen Fristen würde eine sog. Festsetzungsverjährung eintreten, die eine spätere Beitragserhebung für die Kommunen unmöglich macht.

D) Werden Beiträge, die von Beitragspflichtigen vor der Gesetzesänderung gezahlt wurden, zurückerstattet?

Nur dann, wenn die Gesetzesänderung hier die Beitragserhebung ausschließt; siehe unter „A) Wer zahlt keine Straßen(aus)baubeiträge mehr?“ Haben Anlieger hier trotzdem zahlen müssen, erhalten sie eine unverzinste Rückerstattung – dies gilt ebenso für gezahlte Vorausleistungen. Alle anderen seit 1991 bezahlten Beiträge dürfen die Kommunen behalten.

E) Welche Auswirkungen hat das sog. „Moratorium“ der Landesregierung, wonach Thüringer Kommunen seit dem 01.01.2019 auf die Erhebung von Straßen(aus)baubeiträgen verzichten sollen?

Ist das neue Gesetz in Kraft getreten, erheben die Thüringer Kommunen in allen Fällen von „A)“ auch weiterhin keine Beiträge, während sie in allen Fällen nach „B)“ ab der Gesetzesänderung verpflichtet sind, Straßen(aus)baubeiträge nach den Fristen in „C)“ zu erheben.

Auswirkungen zeigen sich aber auch in einem ganz anderen Gebiet: So haben Kommunen – darunter auch die Stadt Jena – aufgrund der Tatsache, dem Moratorium gefolgt zu sein, im laufenden Haushaltsjahr auf Einnahmen verzichtet. Gekoppelt mit der Situation, dass finanzielle Ersatzzahlungen des Freistaats für Beitragsausfälle frühestens im Laufe des Jahres 2020 erfolgen können, kam es zu erheblichen Einnahmeausfällen. Jena verzichtet so im Haushaltsjahr 2019 auf rund 800.000 Euro – dies, obwohl das Geld nach der auch heute noch geltenden Gesetzeslage erhoben werden müsste.

F) Was ist mit Eigentümern, deren Grundstücke entweder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder an einer Anlage liegen, die erstmalig endgültig hergestellt wird?

Beide haben auch weiterhin zu zahlen. Bei Eigentümern von Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen, sind es Ausgleichsbeträge, solche, deren Anlage erstmalig endgültig hergestellt wird, sind verpflichtet Erschließungsbeiträge zu entrichten.


* = Die nächsten Sitzungstermine im Landtag sind vom 11.09. bis 13.09.2019 (= 155. bis 157. Plenarsitzung) sowie vom 23.10. bis 25.10.2019 (= 158. bis 161. Plenarsitzung) / RS

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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