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Abschaffung der Ausbaubeiträge: Jetzt wird es ernst mit der Gesetzesänderung!

Symbolfoto - öffentliche Straße

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 14. Juni 2017 wurde den Kommunen im Freistaat eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, von der grundsätzlichen Beitragserhebungspflicht nach § 7 des ThürKAG abzusehen und damit die beitragspflichtigen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zu entlasten.

Ziel der damaligen Änderung war die Erweiterung der kommunalen Handlungsspielräume sowie eine weitere Befriedung im Bereich des seit 1991 stets diskutierten Straßenausbaubeitragsrechts; so die Landesregierung. Die erhoffe Akzeptanzsteigerung In der Bevölkerung und auch in den Städten und Gemeinden blieb jedoch aus. Im Gegenteil: Die Forderung nach einer umlassenden Abschaffung der Straßenbeiträge nahm vielmehr noch zu – auch bundesweit. Auch in anderen Bundesländern gibt es daher in den letzten Monaten Überlegungen zu einer Reform des Straßen(aus)baubeitragsrechts.

Unter anderem wurden in Bayern ab dem 1. Januar 2018 die Straßenbaubeiträge abgeschafft. In Brandenburg wurde ein inzwischen ein Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, der die Abschaffung von Straßenbeiträgen für ab dem 1. Januar 2019 beendete Straßenausbaumaßnahmen vorsieht. Mecklenburg-Vorpommern fasste im Landtag einen Beschluss gefasst, spätestens zum 1. Januar 2020 die Erhebung von Beiträgen für den Straßenausbau bei ab diesem Zeitpunkt beginnende Maßnahmen abzuschaffen.

Die bundesweite Debatte zu diesem Thema ist jedenfalls so weitreichend, dass es bereits eine Kleine Anfrage dazu im Bundestag gab (BT-Drucksache 19/5272) gibt. Aus diesem Grund gab das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ein Gutachten in Auftrag zu den „Möglichkeiten der Fortentwicklung des Straßenausbaubeitragsrechts im Freistaat Thüringen im Jahr 2019“. In diesem Zusammenhang sollte der rechtliche Rahmen für eine Abschaffung der entsprechenden Beitragserhebung untersucht werden. Dieses Gutachten liegt nun seit Februar 2019 vor und der beauftragte Gutachter – Herr Prof. Dr. Christoph Brüning vom Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Universität Kiel – kommt zu dem Ergebnis, dass eine Abschaffung der Straßenausbaubeiträge grundsätzlich verfassungsgemäß ausgestattet werden könne. Auch sei die Wahl eines Stichtages als gesetzgeberisch Instrument zur Umsetzung eines solchen Vorhabens geeignet, so Prof. Brüning.

Vor diesem Hintergrund erschien Rot-Rot-Grün eine Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage in Thüringen als nicht mehr tragbar. Aus Zeitgründen (Anm.: Das Gesetz sollte möglichst schnell umgesetzt werden) entschieden die Koalitionsparteien DIE LINKE, SPD und Bündnis‘90/DIE GRÜNEN, dass der neue Gesetzentwurf nicht von der Landesregierung sondern von ihnen als Koalition in den Landtag eingebracht werden soll. Am 9. Mai 2019 kam es deshalb zur ersten Lesung des „Zehnten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – Aufhebung der Straßenausbaubeiträge“.

Der Inhalt der eingebrachten Gesetzesvorlage

1.) Die Erhebung von Straßen(aus)baubeiträgen nach dem ThürKAG wird mit einer Rückwirkung zum Stichtag 1. Januar 2019 abgeschafft. Hierfür dürfen keine Beiträge mehr erhoben werden. Für die Kommunen entstehen aufgrund des Zehnten Gesetzes sowohl Kosten für eventuelle Rückzahlungen an die Bürgerinnen und Bürger (Anm.: beispielsweise dann, wenn Vorausleistungen erhoben wurden) sowie Einnahmeausfälle aufgrund der gesetzlich verbindlichen Abschaffung der Straßen(aus)baubeiträge. Hier soll entsprechend der Ausführungen im oben genannten Gutachten als sog. „Mittel zur Herbeiführung der Angemessenheit des mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge verbundenen Eingriffs in die kommunale Selbstverwaltung“ ein finanzieller Ausgleich durch das Land erfolgen.

2.) Eine darüber hinaus sich in die Vergangenheit erstreckende Rückwirkung erfolgt nicht. Die Kommunen sind deshalb gehalten, in allen Fällen von öffentliche Straßen, bei denen nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes die sachlichen Beitragspflichten bis einschließlich zum 31. Dezember 2018 bereits entstanden sind, innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährung nach altem Beitragsbescheide zu erlassen. Hierfür entstehen den Kommunen durch die Gesetzesänderung keine Einnahmeausfälle, die von der Landesregierung auszugleichen wären.

3.) Den Kommunen wird für bereits begonnene Straßenausbaumaßnahmen, die zwar vor dem 31. Dezember 2018 bereits begonnen waren, bei denen die sachlichen Beitragspflichten jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2018 noch nicht entstanden sind, vom Freistaat Thüringen der tatsächliche Beitragsausfall erstattet. Hierzu sind Beiträge zwar zu berechnen, Beitragsbescheide werden jedoch nicht verschickt. Hierzu zählen auch Rückzahlungen von Vorausleistungen sowie ggf. Rückzahlungen für nach dem 31. Dezember 2018 entstandene Straßen(aus)baubeiträge, die von den Kommunen im Jahre 2019 bereits vereinnahmt worden sind. Eine mögliche Rückzahlung erfolgt durch die Kommunen im Übrigen unverzinst.

Die geplanten Zahlungen des Freistaats an die Kommunen

Thüringer Kommunen erhalten für die genannten Rückzahlungen eine Erstattung vom Land. Für Straßenausbaumaßnahmen nach 3.) erhalten die Städte und Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge vorn Land erstattet, die ihnen unmittelbar durch dies Gesetzesänderung entgehen. Für künftige Straßenausbaumaßnahmen nach 1.) erhalten die Kommunen auf Antrag vom Freistaat Thüringen einen pauschalierten prozentualen Anteil an den tatsächlichen Investitionskosten. Diese maßnahmenbezogene Pauschale (Anm.: hier ist die genaue Maßnahme im Antrag mit zu beschreiben) orientiert sich hinsichtlich ihrer Höhe an der Verkehrsbedeutung der Straße sowie ihrer einzelnen Teileinrichtungen. Weiter soll festgelegt werden, dass das System dieser maßnahmenbezogenen pauschalierten Abrechnung nach dem 1. Januar 2025 evaluiert wird.

Die Kosten für den Landeshaushalt

Für Straßenausbaumaßnahmen, die erst ab dem 1. Januar 2019 begonnen werden, ist ein der beschriebene maßnahmenbezogene und pauschalierte prozentuale Ausgleich beabsichtigt. Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten kann auf die Erhebungen des Landesamtes für Statistik zurückgegriffen werden. Die Statistischen Berichte „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinde und Gemeindeverbände in Thüringen“ des Thüringer Landesamtes für Statistik ergeben für den Zeitraum 2008 bis 2017 als Einnahmen aus Beiträgen und ähnliche Entgelten für „Gemeindestraßen“ sowie „Kreis-‚ Bundes- und Landesstraßen“ inklusive deren Straßenbeleuchtung einen durchschnittlichen Jahreswert von 23,5 Millionen Euro.

Dabei bewegen sich die jährlichen Schwankungen zwischen 21,8 und 25,3 Millionen Euro. Die Koalitionsfraktionen weisen in ihrem Gesetzesentwurf darauf hin, dass in diesen Beträgen auch andere Einnahmen (Anm.: beispielsweise aus ErschIießungsbeiträgen) enthalten sind. Da andererseits jedoch auch mit höheren Baupreisen sowie einem steigenden Investitionsbedarf bei gemeindlichen Straßen zu rechnen sei, könne dies bei der Kostenschätzung unberücksichtigt bleiben, so Rot-Rot-Grün.

Zusammenfassung

Wenn das „Zehnte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – Aufhebung der Straßenausbaubeiträge“ den Landtag passiert hat, wird es im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht und tritt einen Tag später in Kraft. Anschließend müssen die Städte und Gemeinden ihre jeweiligen Straßen(aus)baubeitragssatzungen anpassen.

Mit dem Inkrafttreten des „Zehnten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes“ gibt es in Thüringen sozusagen eine „Drei-Klassen-Gesellschaft“ für Grundstückseigentümer, deren Straße grundhaft erneuert wurde oder erneuert werden soll.

I.) In allen Straßen, die zwischen dem 10. August 1991 (Anm.: An diesem Tag trat des Thüringer Kommunalabgabengesetz in Kraft) und dem 31. Dezember 2018 grundhaft erneuert, verbessert und/oder erweitert worden sind, müssen Straßen(aus)baubeiträge erhoben werden. Sofern dies bereits geschehen ist, erfolgt keine Rückzahlung.

II.) Bei vor dem 31. Dezember 2018 bereits begonnenen Straßenausbaumaßnahmen, bei denen die sachlichen Beitragspflichten jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2018 noch nicht entstanden waren, sind Beiträge zwar zu berechnen, Beitragsbescheide werden jedoch nicht verschickt. In diesen Fällen erstattet der Freistaat Thüringen den Kommunen deren Beitragsausfall auf Antrag und Nachweis in voller Höhe.

III.) Bei allen Straßen, mit deren grundhafter Erneuerung, Verbesserung und/oder Erweiterung nach dem 1. Januar 2019 begonnen wurde, werden keine Beiträge mehr erhoben. Aufgrund der mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge verbundenen Einnahmeausfälle wird ein finanzieller Ausgleich durch das Land erfolgen, der auf Antrag in Form eines pauschalierten prozentualen Anteils an den tatsächlichen Investitionskosten maßnahmenbezogen gewährt wird. / RS

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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