Uns schrieb Leser Johannes C. aus Hessen am 02.12.2018 in einem Kommentar u.a. (sein geschriebenes Wort wurde nicht verändert):
„Die Erhebung von astronomischen Straßenausbaubeiträge ist das beste Mittel zukünftige Bauherren und Käufer abzuschrecken. Allein dass der Bürgermeister willkürlich entscheiden kann wer der Auftrag bekommt und damit die Eigentümer vor vollendeten Tatasachen stellen kann reicht um das Weite zu suchen. Solche Erhebungsmodelle öffnen Tür und Tor für Korruption, da nicht die Anlieger entscheiden welche Firma die Straßensanierung durchführt sondern der Bürgermeister. Dann kann er locker ’seine‘ Firmen beauftragen und sich auf Kosten der Anlieger bereichern und seine Firmen beauftragen nicht für den marktüblichen Preis sondern für Mondpreise.“
Lieber Herr C., ob in Hessen, Thüringen oder sonstigen Bundesländern, in denen die Beitragserhebung für Kommunen eine gesetzliche Pflicht darstellt, kann / darf / (und hoffentlich) wird ein Bürgermeister nicht ‚einfach so‘ über die Vergabe von Straßenbauaufträgen entscheiden. Hierzu gibt es die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), eine vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss erarbeitete und fortgeschriebene dreiteilige Rechtsverordnung, die für Bauaufträge der öffentlichen Hand in Deutschland verpflichtend ist. Das heißt: Verstöße dagegen werden strafrechtlich geahndet.
Weiter schreibt Herr C.: „Diese Beiträge schweben wie Damoklesschwert über jeden Anlieger und verwandeln ihn in Leibeigener. Diese stellen schwerster Eingriff in das Eigentumsrecht dar und sind ein untragbares finanzielles Risiko. Es ist nicht einzusehen warum in angeblich demokratisches Deutschland solche Beträge überhaupt erhoben werden dürfen, da dessen Erhebung zur einer faktischen Enteignung führt und Abhängigkeitsverhältnisse auslöst. (…) Die deutsche Politik soll sich endgültig trennen von der Überzeugung, dass das Eigentum um jeden Preis ‚verpflichtet‘ und ‚Vermögen‘ sei, insbesondere dann wenn durch dessen Verwertung und Zwangsversteigerung die Obdachlosigkeit droht.“
Nun: es steht jeder Kommune – ob Stadt, Dorf oder Gemeinde – frei, den von einer Beitragserhebung betroffenen Beitragspflichtigen Ratenzahlungen einzuräumen. In Thüringen liegt der Zins für solche Ratenzahlungen derzeit bei 0,32 % pro Jahr. Damit verteuert sich der zu erhebende Beitrag kaum, wenn er ratenweise gezahlt wird. Dies geht – wieder Thüringen als Beispiel genannt – ohne, dass eine besondere Härte für den einzelnen Grundstückseigentümer durch diesen darzulegen ist. Maximal kann man Straßenbeiträge über zwanzig Jahre abzahlen.
Aber nochmal: Dass diese erhoben werden müssen, bestimmt der Landesgesetzgeber und nicht ein Bürgermeister. Dieser kann nur – in bestimmten Grenzen und soweit dies das Landesgesetz vorsieht – davon absehen, Beiträge zu erheben. Wird ihm das jedoch von der (Landes-)Aufsichtsbehörde nicht gestattet, muss er der gesetzlichen Pflicht folgen und die Beiträge erheben.