Eine uns von Bürgern oder Mitgliedern des Jenaer Stadtrats bereits mehrfach gestellte Frage lautet: „Wenn man weiß, was die Herstellung einer Straße kostet, kann man dann nicht sofort sagen, wieviel am Ende als Beitrag zu bezahlen ist?“ – Die Antwort hierauf ist ein ganz klares: Nein! Denn bevor fest steht, welche Gesamtbeitragslast auf Anlieger entfällt, sind mindestens drei beitragsrechtliche Phasen zu durchlaufen:
Aufwandsberechnungsphase
1.) Bei einem Straßenausbau entstehen Gesamtherstellungskosten von beispielhaft 300.000 Euro.
2.) Hiervon sind Kosten herauszurechnen, die nicht auf die abzurechnende Anlage entfallen.
3.) Übrig bleiben für die anzurechnende Anlage beitragsfähige Kosten, z.B. 250.000 Euro.
4.) Diese enthalten nicht-umlagefähige Kosten von möglicherweise 30.000 Euro, die ebenfalls herauszurechnen sind.
5.) Es verbleibt ein Rest an bereinigten beitragsfähigen Kosten in Höhe von 220.000 Euro.
Verteilungsphase
Von diesen 220.000 Euro Kosten der Straßenherstellung ist der städtische Anteil / Gemeindeanteil von z.B. 40 % (= hier: Anliegerstraße) abzuziehen. Die hiernach verbleibenden umlagefähigen Kosten – also der umlagefähige Aufwand – von 132.000 Euro ist von den beitragspflichtigen Anliegern als Straßenbaubeitrag für die Anliegerstraße zu tragen.
Heranziehungsphase
Dies heißt jedoch nicht automatisch, dass im Beispielfall mit 132.000 Euro an Straßenbaubeitragseinnahmen gerechnet werden darf bzw, zu rechnen ist. Denn es gibt vielleicht mehrfach erschlossene Grundstücke. Bei diesen ist deren Beitragslast um 1/3tel zu kürzen – ein Betrag, den die Stadt Jena trägt und der nicht auf andere umgelegt werden darf. Angenommen, dies wären im gewählten Fall 12.000 Euro an sog. Eckgrundstücksvergünstigung, dann können am Ende maximal 120.000 Euro eingenommen werden. Und genau hierzu werden die Beitragspflichtigen am Ende herangezogen.
Kommt es aber sogar noch in Einzelfällen zu zinslosen Stundungen, kurz- oder langfristigen Stundungen oder anderen Billigkeitsmaßnahmen, dann gehen sogar weniger als 120.000 Euro ein. Man kann also im genannten Beispielfall der Anliegerstraße mit Gesamtherstellungskosten von 300.000 Euro nicht einfach 40 % Gemeindeanteil abziehen und anschließend Einnahmen von 180.000 Euro prognostizieren. Der Beitragsrecht ist – zumindest hier – weitaus vielschichtiger.
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Guten Tag,
dazu passt eine Frage von mir. Inwieweit können Mehrkosten beim Strassenausbau umgelegt werden. Bsp. Kosten bei Auftragsvergabe 200.000 €. Finale Rechnung 250.000 € Müssen die Beitragszahler jede Kostensteigerung akzeptieren? (alle nichtumlagefähigen Kosten hier mal ausgeklammert)
Vielen Dank für alle Antworten