Prüfauftrag "Absenkung der Beitragssätze" Prüfaufträge

Senkung Anliegeranteile: Wieviel weniger an SBB hätte die Stadt Jena zw. 2013 und 2017 eingenommen?

Straßenbauarbeiten in Jena

Wie bereits dargelegt wurden für die Stadt Jena in den fünf KSJ-Wirtschaftsplanjahren 2013 bis 2017 Straßenbaubeiträge nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz in einer Gesamthöhe von etwa 3,55 Mio. Euro eingenommen. Aufgesplittet auf die Einzeljahre waren dies (gerundet) 2013 = 827.800 €, 2014 = 704.000 €, 2015 = 565.300 €, 2016 = 675.500 € und 2017 = 779.900 €. Hierbei handelte es sich um insgesamt 44 Einzel-Umlagen, davon vierzehn in 2013,  fünf in 2014, elf in 2015, fünf in 2016 und neun in 2017; die in den betreffenden Jahren von der Abteilung Beiträge ebenso bearbeiteten Erschließungsbeitrags-Umlagen fanden in dieser Zusammenstellung keine Berücksichtigung.

Im Rahmen einer nachträglichen Vergleichsberechnung war die Frage zu beantworten, wieviel weniger an Straßenbaubeiträgen in diesen fünf Jahren eingenommen worden wäre, wenn es bereits zum Jahr 2013 in Jena eine Straßenbaubeitragssatzung gegeben hätte, mit Anliegeranteilen, wie im Stadtratsantrag der FDP/Dr. Nitzsche enthalten. Diese Prüfung fand unabhängig von der Frage statt, ob solche Prozentsätze plausibel, beitragsgerecht oder für die Aufsichtsbehörde der Stadt Jena akzeptabel sind bzw. wären.

Es ging bei der Vergleichsberechnung allein um die Frage: „Was wäre wenn?“ und deren Auswirkung auf die Einnahmesituation für den Kommunalservice Jena.

Besondere Berücksichtigung im Zuge der Vergleichsberechnung fanden die einzelnen Bestandteile der 44 Straßen sowie deren speziellen Anliegeranteile entsprechend der Satzungsregelungen.

Anhand der Vergleichsberechnung (deren Unterlagen im Rahmen der Vorstellung der Gesamtergebnisse am 30.05.2018 mit ausgereicht werden) ergab sich folgendes Bild:

tats. Einnahmen 2013 = 827.800 € / mit niedr. Anliegeranteil = ca. 672.500 €
tats. Einnahmen 2014 = 704.000 € / mit niedr. Anliegeranteil = ca. 510.450 €
tats. Einnahmen 2015 = 565.300 € / mit niedr. Anliegeranteil = ca. 465.550 €
tats. Einnahmen 2016 = 675.500 € / mit niedr. Anliegeranteil = ca. 554.250 €
tats. Einnahmen 2017 = 779.900 € / mit niedr. Anliegeranteil = ca. 591.450 €

Während in diesen fünf Jahren tatsächlich rund 3,553 Mio. € eingenommen wurden, hätten sich im Falle einer Satzung mit den abgesenkten Anliegeranteilen in dem bekannten Umfang Einnahmen von insgesamt 2,794 Mio € ergeben oder rund 758,500 € weniger (= minus 21,35 %). Geteilt durch fünf wären dies

jährliche Mindereinnahmen in Höhe von durchschnittlich 151.700 €

gewesen und dies stellt auch die Zukunfts-Prognose für den Fall einer Satzungsänderung mit den niedrigeren Anliegeranteilen gem. des Stadtratsantrags der FDP/Dr. Nitzsche ab Mitte 2018 dar.

/ RS

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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