Mit Datum vom 14. Januar 2018 und veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger (ThürStAnz) Nr. 7/2018 am 12. Februar 2018 (= 28. Jahrgang / ISSN-Nr. 0939-9135), hat der Thüringer Minister für Inneres und Kommunales anlässlich des Achten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 149) die bislang geltenden Anwendungshinweise des Freistaats Thüringen für den Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts (AnwHiSAB), seinerzeit veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 48/2011 S. 1659 – 1667, aufgehoben und durch neue Regelungen ersetzt.
Im Wesentlichen geht es – bezogen auf die Stadt Jena – um das Folgende (1. Teil):
A) Beitragserhebungspflicht/Absehen von der Beitragserhebung:
Das Thüringer OVG hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2005 (Az.: 4 KO 1499/04) festgestellt, dass eine Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht, von welcher nur „in bestimmten atypischen Fallgruppen“ abgewichen werden kann. § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG definiert die Fallgruppen, in denen ein Abweichen von der grundsätzlichen Pflicht zur Beitragserhebung möglich ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 ThürKAG bedarf diese Entscheidung, wegen Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes von der Beitragserhebung abzusehen, eines Stadtratsbeschlusses. Dieser ist zu begründen und dem Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) anzuzeigen. Die Begründung muss es der Kommunalaufsicht ermöglichen, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Beitragsverzicht zu prüfen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ThürKAG kann die Stadt Jena von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen absehen, wenn diese für sie zu keinem wesentlichen Vermögenszuwachs führen würde. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen denkbar:
- Die bei der Beitragserhebung anfallenden Verwaltungskosten würden die zu erzielenden Beitragseinnahmen erreichen oder übersteigen, wobei hier aber nur solche Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind, die bei Absehen von der Beitragserhebung auch tatsächlich eingespart werden können. Nicht unter den Anwendungsbereich der Regelung fallen nach den neuen AnwHiSAB Beitragserhebungen, bei denen die Verwaltungskosten die zu erzielenden Beitragseinnahmen nur deshalb übersteigen, weil die Stadt Jena ihren Gemeindeanteil nach Absatz 4 a höher festlegen würde und hiermit die zu erzielenden Beitragseinnahmen minimiert.
- Zur Verfügung gestellte Drittmittel decken die Investitionskosten fast vollständig ab: Bei den zur Verfügung gestellten Drittmitteln kann es sich neben öffentlichen Förderungen auch um Mittel Privater handeln; so beispielsweise, wenn ein ansässiger Gewerbetreibender aufgrund eines besonderen Interesses an einem kurzfristigen Ausbau einer Straße Mittel über den eigenen zu erwartenden Beitrag hinaus bereitstellt und hierdurch gleichzeitig die anderen Grundstückseigentümer entlasten will. Bei der Verwendung von Zuwendungen der öffentlichen Hand ist ebenfalls der Wille des Zuwendungsgebers maßgebend. Dieser kann auf eine ausschließliche Entlastung der Grundstückseigentümer oder der Stadt Jena gerichtet sein, aber auch auf eine Entlastung von Grundstückseigentümern und Stadt. Für die Bestimmung des Willens des Zuwendungsgebers sind der Zuwendungsbescheid und die zugrunde liegenden Förderbestimmungen maßgeblich.
Die Stadt Jena ist bei bestehenden Unsicherheiten in solchen Fällen gehalten, mit dem Zuwendungsgeber abzustimmen, ob die Beitragserhebung Auswirkungen auf die Höhe von gewährten Zuwendungen haben könnte. Das Thüringer Finanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass in den Fällen, in denen dem Zuwendungsbescheid eine ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Zweckbestimmung fehlt, eine Vermutung dafür spricht, dass Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten vorrangig zur Finanzierung des Gemeindeanteils und der nicht beitragsfähigen Aufwendungen verwendet werden sollen.
- Die beitragsfähigen Maßnahmen haben einen so begrenzten Vorteil für die Anlieger, dass dies eine Beitragserhebung im konkreten Fall als unsinnig erscheinen lässt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Stadt Jena berechtigt wäre, ausnahmsweise in einem Einzelfall auf eine Beitragserhebung zu verzichten, wenn sich als Ergebnis einer Überprüfung ergibt, dass die Straßenbaumaßnahme/n allenfalls einen geringen wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger bewirken, haben Gerichte mangels Entscheidungsrelevanz bisher offengelassen. Es gilt weiterhin generell eine Beitragserhebungspflicht. Damit bedarf ein Absehen von der Beitragserhebung in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ThürKAG einer Einzelfallprüfung für jede einzelne beitragsfähige Straßenausbaumaßnahme. Ein pauschales Absehen für einen bestimmten Zeitraum ermöglicht die Regelung nicht.
B)Absehen von der Beitragserhebung-Einnahmebeschaffungsgrundsätze:
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 ThürKAG kann die Stadt Jena prinzipiell von einer Beitragserhebung absehen, wenn ihre finanzielle Situation dauerhaft so günstig ist, dass sie ohne Verletzung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze auf eine Beitragserhebung verzichten kann. Dies setzt voraus, dass sie „die Grundsätze über die kommunale Einnahmebeschaffung in § 54 Abs. 2 und 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) eingehalten hat und dennoch auf eine Abgabenerhebung verzichten kann, ohne dass Einbußen an ihrer stetigen Aufgabenerfüllung und Leistungsfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürKO zu befürchten wären“ (siehe hierzu das Urteil des ThürOVG vom 31. Mai 2005, Az.: 4 KO 1499/04).
Dies kann insbesondere dann nicht als gegeben angesehen werden, wenn die Stadt ihre Einnahmen zu einem nicht unerheblichen Teil aus der Erhebung kommunaler Steuern erzielt oder über laufende Kreditverpflichtungen einschließlich Kassen- beziehungsweise Liquiditätskredite verfügt oder solche plant. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Absehen von der Beitragserhebung darf eine Verschlechterung der Haushaltssituation der Stadt Jena und somit der Wegfall der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 ThürKAG nicht absehbar sein. Bei der Entscheidung ist § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürKO zu beachten. Danach hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Entscheidung über das Absehen von der Beitragserhebung darf daher nicht zu Lasten der Sicherstellung der Aufgabenerfüllung gehen.
Soweit und solange die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kann die Stadt von der Beitragserhebung absehen. Falls es anschließend zum Wegfall der Voraussetzungen kommt, ist sie zum Neuerlass einer Straßenausbaubeitragssatzung oder zur Wieder-In-Kraft-Setzung der bisherigen Satzung verpflichtet. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 ThürKAG ist von der Stadt Jena in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Neben der Prüfung im Zusammenhang mit der Haushaltsaufstellung ist auch im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Durchführung von beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahmen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für einen Beitragsverzicht zu prüfen.
– FORTSETZUNG FOLGT –
/RS