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Beitragsrechtliche Aspekte zum „Planfeststellungsbeschluss NEUBAU STRAẞENBAHN JENA-NORD“

In dieser Woche endete im Dezernat III – Stadtentwicklung & Umwelt der Stadt Jena die Auslegung der 93 Seiten umfassenden Unterlagen zum „Planfeststellungsbeschluss NEUBAU STRAẞENBAHN JENA-NORD“ des Thüringer Landesverwaltungsamtes Weimar.

In einer Vielzehl von Einzel-Einwänden von Bürgern wurde u.a. auf die Sinnhaftigkeit eines zweigleisigen Ausbaus, die zu erwartenden Verkehrsbeeinträchtigungen, auf Lärm- und Umweltschutzbelange sowie die später durch die Maßnahme zu erwartenden Straßenbaubeiträge hingewiesen. Die Weimarer Landesbehörde prüfte alle diese Bedenken und Einwände, wies diese jedoch weitestgehend zurück. Damit gab die Thüringer Oberverwaltungsbehörde (sie ist  zugleich Rechts- wie Fachaufsicht der Stadt Jena) von ihrer Seite aus sozusagen „grünes Licht“ für die Pläne zum zweigleisigen Ausbau der Straßenbahn zwischen der heutigen Straßenbahnhaltestelle am „Milchhof“ im Jenaer Ortsteil Löbstedt bis hin zu einer künftigen Endhaltestelle an der Karl-Orff-Straße in Jena-Zwätzen.

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Damit ist jedoch noch keine finale Entscheidung des rund 24 Millionen Euro teuren Gesamtprojekts verbunden, denn vieles hängt noch von den, durch den Freistaat zu gewährenden, Fördermittel ab, die es sowohl für den Jenaer Nahverkehr (JeNah) gibt – dieser trägt nach derzeitigem Stand etwas weniger als die Hälfte der Kosten für den Gleis- und Oberleitungsbau – als auch die Stadt Jena geben soll. Letztere würde die übrigen Kosten für Straßen- sowie Geh- und Radwegebau tragen.

Zwar heißt es im Planfeststellungsbeschluss

„Das Vorhaben ist auf das unvermeidbare Mindestmaß dimensioniert… (…) Eingriffe in das Privateigentum sind notwendig, um die Planungsziele zu erreichen…“

jedoch haben sich die Grundstückseigentümer der Naumburger Straße auch nach dem neuesten Stand des Thüringer Kommunalabgabengesetzes finanziell an den Straßen- sowie Geh- und Radwegebaukosten zu beteiligen, sobald das Projekt beginnt (wir berichteten).  Ob die von der Landesregierung auszureichenden Fördermittel auch den finanziellen Anteil der Grundstückseigentümer teilweise decken werden, ist aktuell weder bekannt noch erkennbar.

KSJ

Seit Beendigung der Auslegung der Unterlagen des Planfestellungsbeschlusses läuft eine einmonatige Klagefrist. Endet diese Anfang November 2017, ist – zumindest theoretisch – ein Baubeginn für das Großvorhaben „NEUBAU STRAẞENBAHN JENA-NORD“ möglich. Ort des Baubeginns wird dann der Bereich am „Milchhof“ (= Kaufland-Haltestelle) in Löstedt sein. Praktisch plant der Kommunalservive Jena einen Baubeginn aber erst nach dem Start des Gleisbaus durch JeNah im Sommer 2018. Der „echte“ Neubauteil der Straßenbahnverlängerung ab der Wendeschleife in Zwätzen soll, so sehen es die Planungen vor, zuletzt gebaut werden.

Doch wie bereits erwähnt: Ohne Fördermittel für JeNah und die Stadt Jena kann/darf es keinen Baubeginn geben, denn in einem Stadtratsbeschluss vom vergangenen Jahr war eine Förderquote des Landes in Höhe von 75 % für den Gleisbau als verbindliche Bedingung festgelegt worden.     / RS

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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