Vor Kurzem erreichte uns die Anfrage eines Rechtsnwalts, der darum bat, dass wir darlegen sollten, weshalb die Straße „Mühhltal“ in Jena-West nicht als eine einzige Anlage betrachtet wird. Hierauf antworteten wir u.a.:
Das spätere Abrechnungsgebiet wurde bei der erwähnten Veranstaltung nur grob bezeichnet. Demnach ist es beitragsrechtlich nicht auszuschließen – wenngleich unwahrscheinlich – auch noch weitere Grundstücke in die mögliche Verteilung von Beitragssummen des in diesem Jahr herzustellenden Straßenteils mit einzubeziehen. Wir sehen die Verkehrsanlage „Mühltal“ als eine solche, die aus zwei, beitragsrechtlich getrennt zu betrachtenden, Einzelanlagen besteht. Daher gibt es im „Mühltal“ grundsätzlich mindestens zwei Abrechnungsgebiete mit zwei Gruppen von Grundstücken.
Die Straße „Mühltal“ im nun herzustellenden Bereich (= oben rot gekennzeichnet) als Anliegerstraße und nicht als Haupterschließungsstraße zu klassifizieren wäre beitragsrechtlich unzulässig da willkürlich. Sie ist von Funktion und Bedeutung her Teil der Verkehrsspange zwischen der Bundesstraße „Erfurter Straße“ und der „Lutherstraße“ und hat z.B. in Spitzenzeiten etwa 250 Fahrzeugbewegungen pro Stunde als Durchgangsverkehr aufzuweisen*. Dies ist kein Vergleich mit den Verkehrsbewegungen im „Seitenarm“ (= oben blau gekennzeichnet), wo es in der Stunde noch nicht einmal zu 45 Verkehrsbewegungen kommt. All das legt beitragsrechtliche eine völlig unterschiedliche Betrachtung der Verkehrsbedeutung und damit der Klassifizierung nahe. Hinzu kommt, dass in diesem Straßenteil darüber hinaus derzeit unklar ist, ob es sich dort nicht vielleicht sogar um eine erstmalige Herstellung der Straße handelt mit allen sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen.
Aber, wie bereits eingangs dargelegt: dies sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt Annahmen und wie sich das Ganze später abschließend beitragsrechtlich darstellt, kann derzeit noch nicht gesagt werden.