Allgemein Wie Beiträge zu bezahlen sind

Informationen aus dem Beitragsrecht: „Was ist eine Vorausleistung?“ – Wie wird sie gezahlt, wann wird sie verrechnet, wem wird sie gutgeschrieben?

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Informationen aus dem Beitragsrecht – Themenlbild 1 © Stadt Jena KSJ

In § 133 Absatz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) heißt es u.a. „Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden (…) wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. (…) Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit zwei vom Hundert (= 2 %) über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.“

In Thüringen gibt es eine ähnliche Regelung auch für die Straßenbaubeiträge. Hier bestimmt § 7 Absatz 8 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) u.a. „Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorauszahlungen auf den einmaligen Beitrag verlangt werden, sobald mit der Ausführung der beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist. (…) Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorauszahlungsbescheides noch nicht entstanden, kann die Vorauszahlung zurückverlangt werden. (…) Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorauszahlung mit acht vom Hundert (= 8 %) jährlich zu verzinsen. Ist eine Beitragspflicht bereits entstanden, können Vorschüsse auf den Beitrag erhoben werden, sofern die endgültige Beitragsschuld noch nicht berechnet werden kann.“

Neubau von Gebaeunden und Neubau von Strassen - Symbolfoto © Stadt Jena KSJ Streng
Neubau von Gebäuden und Neubau von Straßen – Symbolfoto © Stadt Jena KSJ Romana Streng

Die näheren Einzelheiten regeln in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Jena (EBS) der § 10, wonach die Stadt „… für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages“ erheben darf bzw. in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Jena (SBS 2008) ebenfalls der § 10, in welchem es heißt: „Sobald mit der Durchführung der Straßenbaumaßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Jena Vorausleistungen in Form von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben.“

Zu zahlen haben diese Vorausleistungen die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, wobei im Falle einer sog. gesamtschuldnerischen Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, einer der Eigentümer von der Stadt Jena als Vorausleistungspflichtiger bestimmt werden kann.

Ausschnittdetail des Jenaer Stadtmodells - gebaut von Freidrich Zietz  - Foto © Stadt Jena KSJ Vitzthum
Detail des Jenaer Stadtmodells, gebaut von Freidrich Zietz – Foto © Stadt Jena KSJ Peter Vitzthum

Wenn es bei der späteren Beitragserhebung zur Anrechnung der bereits geleisteten Vorauszahlungen kommt, hat es jedoch hin und wieder einen Eigentümerwechsel gegeben. Hierbei ist die Vorausleistung in der Regel mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende (= der Alteigentümer) dann nicht mehr beitragspflichtig ist. Hierbei sind eventuelle anderslautende privatrechtliche notarielle Vereinbarungen der beiden Eigentümer für die Stadt Jena nicht relevant.

In Einzelfällen kann es jedoch auch vorkommen, z.B. wenn der Alteigentümer Widerspruch gegen die Vorausleistung geführt hat und anschließend das Eigentum wechselt, dass dem Alteigentümer die volle Vorausleistung zurückgezahlt werden muss und die Vorausleitung nun beim neuen Eigentümer des Grundstücks zu erheben ist, da dieser mit Eigentumsübergang zum späteren Schuldner des Beitrages wird. So hat es z.B. die 9. Kammer des VG Magdeburg in ihrer Entscheidung vom 10.05.2010 festgestellt (= Aktenzeichen: 9 B 435/09). Bei einem Grundstückskauf sollte man also besser hierfür eine ausreichende Vorsorge treffen.

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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