In § 133 Absatz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) heißt es u.a. „Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden (…) wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. (…) Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit zwei vom Hundert (= 2 %) über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.“
In Thüringen gibt es eine ähnliche Regelung auch für die Straßenbaubeiträge. Hier bestimmt § 7 Absatz 8 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) u.a. „Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorauszahlungen auf den einmaligen Beitrag verlangt werden, sobald mit der Ausführung der beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist. (…) Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorauszahlungsbescheides noch nicht entstanden, kann die Vorauszahlung zurückverlangt werden. (…) Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorauszahlung mit acht vom Hundert (= 8 %) jährlich zu verzinsen. Ist eine Beitragspflicht bereits entstanden, können Vorschüsse auf den Beitrag erhoben werden, sofern die endgültige Beitragsschuld noch nicht berechnet werden kann.“
Die näheren Einzelheiten regeln in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Jena (EBS) der § 10, wonach die Stadt „… für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages …“ erheben darf bzw. in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Jena (SBS 2008) ebenfalls der § 10, in welchem es heißt: „Sobald mit der Durchführung der Straßenbaumaßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Jena Vorausleistungen in Form von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben.“
Zu zahlen haben diese Vorausleistungen die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, wobei im Falle einer sog. gesamtschuldnerischen Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, einer der Eigentümer von der Stadt Jena als Vorausleistungspflichtiger bestimmt werden kann.
Wenn es bei der späteren Beitragserhebung zur Anrechnung der bereits geleisteten Vorauszahlungen kommt, hat es jedoch hin und wieder einen Eigentümerwechsel gegeben. Hierbei ist die Vorausleistung in der Regel mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende (= der Alteigentümer) dann nicht mehr beitragspflichtig ist. Hierbei sind eventuelle anderslautende privatrechtliche notarielle Vereinbarungen der beiden Eigentümer für die Stadt Jena nicht relevant.
In Einzelfällen kann es jedoch auch vorkommen, z.B. wenn der Alteigentümer Widerspruch gegen die Vorausleistung geführt hat und anschließend das Eigentum wechselt, dass dem Alteigentümer die volle Vorausleistung zurückgezahlt werden muss und die Vorausleitung nun beim neuen Eigentümer des Grundstücks zu erheben ist, da dieser mit Eigentumsübergang zum späteren Schuldner des Beitrages wird. So hat es z.B. die 9. Kammer des VG Magdeburg in ihrer Entscheidung vom 10.05.2010 festgestellt (= Aktenzeichen: 9 B 435/09). Bei einem Grundstückskauf sollte man also besser hierfür eine ausreichende Vorsorge treffen.