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Die „Wasserachse“ / „Fußgängerachse“ in Winzerla und ihre beitragsrechtliche Bewertung

Sondervorgänge zur Fussgaengerachse und zur Wasserachse Winzerla - Abbildung © Stadt Jena KSJ
Sondervorgänge zur Fussgängerachse und zur Wasserachse Winzerla – Abbildung © Stadt Jena KSJ

Als sich in der ersten Hälfte der 1990er Jahre die stadtplanerische Idee verfestigte, im Stadtteil Winzerla im Zuge einer Wohnumfeldverbesserung die sog. „Wasserachse“ herzustellen bzw. vorhandene Fußwegeverbindungen grundhaft zu erneuern (= „Fußgängerachse“), stellte sich neben den Schwierigkeiten der Beantragung der notwendigen Fördermittel ab 1995 unter anderem die Frage, ob sich mit den durchzuführenden Bauarbeiten möglicherweise auch Beitragspflichten für die betreffenden anliegenden Grundstückseigentümer ergeben.

Diese Frage wurde bereits 1995 von der Abteilung Beiträge (seinerzeit noch angesiedelt im Bauverwaltungsamt) mit einem klaren „Ja“ beantwortet, denn eine andere Auslegung ließ das Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) nicht zu. Da es Fördermittel jeweils nur in Höhe von 2/3teln der Gesamtkosten gab, bestimmte schon damals § 7 des ThürKAG, dass die Stadt Jena zur Deckung ihres verbleibenden Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern zu erheben hat, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. In der Folge kam es auch zu Erhebungen von Beiträgen, wie 1996 bezüglich der „Wanderslebstraße“, soweit Grundstücke hier an die „Wasserache“ angrenzten.

Der Geltungsbereich der Sondersatzung Fussgaengerachse Winzerla - Abbildung © Stadt Jena KSJ
Der Geltungsbereich der Sondersatzung für die „Fussgängerachse Winzerla“ – Abbildung © Stadt Jena KSJ

Da die grundsätzliche Gestaltung der „Wasserachse Winzerla“ jedoch weit von einer normalerweise üblichen Straßen- oder Wegeherstellung abwich, gab es gegen Ende der 1990er Jahre Überlegungen, eine, von der Jenaer Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen abweichende, Sondersatzung für die „Fußgängerachse Winzerla“ zu beschließen.

Im Jahre 2000 verdichteten sich diese Überlegungen im Dezernat Stadtentwicklung und Bauwesen zu einer entsprechenden Vorlage an den Stadtrat, die im November 2000 im Stadtentwicklungs- und im Finanzausschuss behandelt und im Dezember 2000 schließlich vom Jenaer Stadtrat beschlossen wurde (siehe rechts). Der Anteil der Beitragspflichtigen am anzufordernden Aufwand wurde hierdurch auf 40 % festgelegt.

Ausdrücklich ausgeschlossen von dieser Sondersatzung waren die Vorfläche vor der REWE-Kaufhalle (siehe hierzu den Absichtsbeschluss 15/0304-BV) sowie die anderen Seitenstraßen an der „Wasserachse“, wie etwa die „Bauersfeldstraße“. HIerzu sind in diesem Jahr entsprechende Absichtsbeschlüsse vorgesehen.

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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