In seiner Sitzung am 28.01.2015 beschäftigte sich der Jenaer Stadtrat unter dem TOP 11.3 (Fragestunde) mit der Frage von Herrn Stadtrat Häkanson-Hall (Fraktion Bürger für Jena/Unser Jena) zur Fälligkeit und Kommunikation von Straßenausbaubeiträgen (Session Nummer 15/0040-AN). Herr Häkanson-Hall fragte hierbei zur Erhebung von Vorausleitungen in der Susanne-Bohl-Straße, die ohne vorherige Information und Begründung Ende letzten Jahres stattfand und zwar unter dem Hintergrund des § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes/a>.
Hierzu gab es von Herrn Stadtentwicklungsdezernet Peister folgende Vorbemerkung: „Der § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes regelt die Informationspflicht der Stadt Jena gegenüber den Bürgern, wenn es in späteren Jahren zu Beitragserhebungen kommt, und nicht die Erhebung von Vorausleistungen. Solches ist in § 7 Absatz 8 geregelt, in welchem es heißt: „Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, sobald mit der Ausführung der beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist.“ Dass hierüber zu informieren ist, verlangt der § 13 nicht.“
Konkret fragte er 1.): „Wodurch ist die Ausnahme in der Susanne-Bohl-Straße begründet?“
Antwort von Herrn Dezernent Peisker: „Die Erhebung einer Vorauszahlung ist in Jena keine Ausnahme und wird seit dem Jahr 1992 praktiziert. Ebenso wie in der Susanne-Bohl-Straße wurde in den vergangenen Jahren in Jena z.B. im Burgweg, in der Maurerstraße, der Dreßlerstraße oder in der Talstraße verfahren. Bei der Susanne-Bohl-Straße – hier wurde weniger als die Hälfte der Endsumme vorab erhoben – handelt es sich um eine Großbaumaßnahme, die über mehrere Jahre geht und bei der der Kommunalservice bereits im vergangenen Jahr die ersten Rechnungen zu bezahlen hatte. Damit für die Susanne-Bohl-Straße keine Fremdfinanzierungskosten anfallen, die ebenfalls beitragspflichtig wären, wurde die Vorausleistung erhoben.“
Herr Häkanson-Hall fragte 2.:) „Ist künftig geplant, die Ausnahme zur Regel zu machen und noch vor Bauende eine Vorausleistung von den Beitragspflichtigen für die Ausbaumaßnahme zu erheben?“
Die Antwort lautete: „Das kann ich mit einem klaren ‚Nein‘ beantworten.“
Frage 3: „Wie und wann werden die Betroffenen über den Fälligkeitszeitpunkt / Kostenhöhe einer Abschlagszahlung vor Fertigstellung informiert?“
Antwort von Herrn Peisker: „Bisher geschieht das nicht. Ebenso wird ja auch nur allgemein über den Fälligkeitszeitpunkt und die Kostenhöhe von Beitragsbescheiden informiert. Es wird jedoch zukünftig, das hat mir Herr Sauer bestätigt, in Informationsveranstaltungen gezielter über die Vorausleistung als gesetzlich verankerte Möglichkeit der Vorfinanzierung informiert werden wird.“
Die letzte Frage von Herrn Häkanson-Hall war: „Wie ändert sich durch die Vorauszahlungen ggf. das Widerspruchs-/Rechtsmittelverfahren für die Betroffenen?“
Hierauf antwortete der Stadtentwicklungsdezernent: „Die Erhebung von Vorausleistungen verändert nichts am Widerspruchs- bzw. Rechtsverfahren. Mit Zusendung des endgültigen Beitragsbescheides hat der Beitragspflichtige weiterhin die vollen Rechtsmöglichkeiten zur Verfügung.“