Öffentlicher Straßenbau ist eine hoheitliche Angelegenheit, d.h. es kann nicht jedermann oder jeder Investor selbst eine öffentliche Straße bauen. Dazu bedarf es der vertraglichen Genehmigung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. So etwas nennt man einen „Eschließungsvertrag“.
In ihm verpflichten sich Dritte (= Privatpersonen, Baugemeinschaften oder Firmen) dazu, die betreffende/n öffentliche/n Straße/n auf eigene Rechnung zu bauen – und zwar nach den Regeln die der kommunale Vertragspartner vorgibt – und diese Straßen später an die Kommune zu übergeben; oft für eine Gegenleistung nach dem Baugestzbuch (BauGB) von 10 % der beitragsfähigen Kosten. Die restlichen Kosten tragen i.d.R. die Erwerber der durch die Straße erschlossenen Baugrundstücke dadurch, dass sie das Geld an den Bauherrn entrichten.
Im Idealfalle, d.h. wenn die Straße nach den Regeln der Baukunst hergestellt, abgenommen udn dann an die öffentliche Hand übergeben wird, läuft dieses Konstrukt problemlos ab. Was passiert aber, wenn z.B. ein Investor vor den Bauende (und damit der Übergabe der Straße) insolvent geht? Dann greifen normalerweise sog. Vertragsbürgschaften, in denen finanzielle Mittel gebunden werden, um die Straßenfertigstellung abzusichern.
Im Falle des Ortsteils Jena-Wogau, der 1994 in das Stadtgebiet von Jena eingemeindet wurde, trat so ein Fall bei den Straßen Am Mühlhügel, Eduard-Möricke-Weg, Theodor-Storm-Weg und Ludwig-Uhland-Weg auf. Das noch zur verfügung stehende Geld reichte bei eitem nicht aus, die genannten öffentlichen Straßen fertig zu bauen, denn auch beim Bau der bis dato hergestellten Straßenteile waren Mängel in der Bauausführung unübersehbar und es wurden teilweise die vorgegebenen Trassenführungen nicht eingehalten und Straßenteile/-kurven auf den Prrivatgrundstücken der Häuslebauer errichtet,
Selbstverständlich stand die Stadt Jena hier in der Pflicht, die Straßen ordnungsgemäß herzustellen, auch weil die Verkehrssicherungs- und Winterdienstpflicht von den bisherigen Eigentümern erst dann an die Stadt übergeht, wenn sie Eigentümerin der Straßen ist.
Am Ende wurden 90 % vom Restaufwand, den die Stadt Jena für die Fertigstellung der Straßen zu tragen hatte, auf alle erschlossenen Grundstücke als Erschließungsbeitrag umgelegt – egal, ob diese zuvor bereits alle Kosten an den insolventen Investor entrichtet hatten oder nicht. So besagt es das Beitragsrecht.