Allgemein

Sachsen-Anhalt: Abschaffung der Erhebung von Ausbaubeiträgen nimmt Fahrt auf

Wie die CDU-Landtagsfraktion diese Woche bekannt gab, habe sich die Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen auf den Text eines Gesetzentwurfs verständigt. Damit werde, so die CDU, die parlamentarische Beratung im Landtag und Verabschiedung ab September diesen Jahres möglich. Das Gesetz soll nach übereinstimmenden Berichten rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Zu der Verständigung erklärt Tobias Krull als kommunalpolitischer Sprecher der christlich-demokratischen Landtagsfraktion: „ereits im November des letzten Jahres haben wir öffentlich erklärt, dass es unser Wille ist, die Bürger und die Kommunen von den Straßenausbaubeiträgen zu entlasten. Die Finanzierung der Abschaffung erfolgt dabei ohne Steuererhöhungen, das war uns besonders wichtig. Es handelt sich um einen tragfähigen Kompromiss, auch im Sinne der Bürger. Das längere Ringen darum hat sich gelohnt.“

Rüdiger Erben, parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Fraktion, bedankte sich „bei den zahlreichen Bürgerinitiativen im ganzen Land“ für deren Unterstützung und sagte: „Jetzt bekommen wir eine Stichtagsregelung, die sicherstellt, dass niemand für nicht abgeschlossene oder neue Straßenbauvorhaben Beiträge zahlen muss. Gleichzeitig bleiben Städte und Gemeinden handlungsfähig und können weiter in den Straßenbau investieren.“

Für Olaf Meister, den finanzpolitischer Sprecher der Sachsen-anhaltinischen Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, fehle den Straßenausbaubeiträgen die gesellschaftliche Akzeptanz im Land, da sie oft zu nicht nachvollziehbaren Härten führen würden. „Mit der Abschaffung wird die Finanzierung des kommunalen Straßenbaus unbürokratisch, gerecht und verlässlich. Unsere Kommunen erhalten mit der Erstattung und zukünftigen Pauschale Planungssicherheit“, so Meister.

Und das sollen (mit Stand Anfang Juli 2020) die wichtigsten Regelungen des neuen Gesetzes werden:

· Straßenausbaubeiträge werden rückwirkend zum 1. Januar 2020 abgeschafft. Die weitere Erhebung von Beiträgen ist nicht zulässig. Es bleibt allerdings bei den Erschließungsbeiträgen nach Baugesetzbuch.

· Beiträge für abgeschlossene Baumaßnahmen können nur dann weiter erhoben werden, wenn die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist. Maßgeblich dafür ist der Abschluss der Straßenausbaumaßnahme und die Prüfung der Schlussrechnung durch die Gemeinde. Die Gemeinden sollen jedoch auf Beiträge für diese abgeschlossenen Maßnahmen verzichten können; einen Kostenersatz gibt es hierfür aber nicht.

· Wenn schon Voausleistungen bezahlt wurden, obwohl die Beitragspflicht noch nicht bis zum 31. Dezember 2019 entstanden war, muss die Kommune diese Beiträge erstatten, spätestens bis zum 31. Dezember 2021.

· Den Kostenanteil, der jetzt nicht mehr durch Straßenausbaubeiträge gedeckt wird, übernimmt das Land, soweit die Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2020 entstanden ist.

· Für alle laufenden Maßnahmen soll den Kommunen der nach bisherigem Recht von den Anliegern zu tragende Beitrag durch das Land erstattet.

· Für zukünftige Straßenbauvorhaben stellt das Land jährlich pauschal 15 Millionen Euro zur Verfügung, um für die Gemeinden den Wegfall der Straßenausbaubeiträge auszugleichen. / SvM

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .