Wie die CDU-Landtagsfraktion diese Woche bekannt gab, habe sich die Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen auf den Text eines Gesetzentwurfs verständigt. Damit werde, so die CDU, die parlamentarische Beratung im Landtag und Verabschiedung ab September diesen Jahres möglich. Das Gesetz soll nach übereinstimmenden Berichten rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Zu der Verständigung erklärt Tobias Krull als kommunalpolitischer Sprecher der christlich-demokratischen Landtagsfraktion: „ereits im November des letzten Jahres haben wir öffentlich erklärt, dass es unser Wille ist, die Bürger und die Kommunen von den Straßenausbaubeiträgen zu entlasten. Die Finanzierung der Abschaffung erfolgt dabei ohne Steuererhöhungen, das war uns besonders wichtig. Es handelt sich um einen tragfähigen Kompromiss, auch im Sinne der Bürger. Das längere Ringen darum hat sich gelohnt.“
Rüdiger Erben, parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Fraktion, bedankte sich „bei den zahlreichen Bürgerinitiativen im ganzen Land“ für deren Unterstützung und sagte: „Jetzt bekommen wir eine Stichtagsregelung, die sicherstellt, dass niemand für nicht abgeschlossene oder neue Straßenbauvorhaben Beiträge zahlen muss. Gleichzeitig bleiben Städte und Gemeinden handlungsfähig und können weiter in den Straßenbau investieren.“
Für Olaf Meister, den finanzpolitischer Sprecher der Sachsen-anhaltinischen Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, fehle den Straßenausbaubeiträgen die gesellschaftliche Akzeptanz im Land, da sie oft zu nicht nachvollziehbaren Härten führen würden. „Mit der Abschaffung wird die Finanzierung des kommunalen Straßenbaus unbürokratisch, gerecht und verlässlich. Unsere Kommunen erhalten mit der Erstattung und zukünftigen Pauschale Planungssicherheit“, so Meister.
Und das sollen (mit Stand Anfang Juli 2020) die wichtigsten Regelungen des neuen Gesetzes werden:
· Straßenausbaubeiträge werden rückwirkend zum 1. Januar 2020 abgeschafft. Die weitere Erhebung von Beiträgen ist nicht zulässig. Es bleibt allerdings bei den Erschließungsbeiträgen nach Baugesetzbuch.
· Beiträge für abgeschlossene Baumaßnahmen können nur dann weiter erhoben werden, wenn die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist. Maßgeblich dafür ist der Abschluss der Straßenausbaumaßnahme und die Prüfung der Schlussrechnung durch die Gemeinde. Die Gemeinden sollen jedoch auf Beiträge für diese abgeschlossenen Maßnahmen verzichten können; einen Kostenersatz gibt es hierfür aber nicht.
· Wenn schon Voausleistungen bezahlt wurden, obwohl die Beitragspflicht noch nicht bis zum 31. Dezember 2019 entstanden war, muss die Kommune diese Beiträge erstatten, spätestens bis zum 31. Dezember 2021.
· Den Kostenanteil, der jetzt nicht mehr durch Straßenausbaubeiträge gedeckt wird, übernimmt das Land, soweit die Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2020 entstanden ist.
· Für alle laufenden Maßnahmen soll den Kommunen der nach bisherigem Recht von den Anliegern zu tragende Beitrag durch das Land erstattet.
· Für zukünftige Straßenbauvorhaben stellt das Land jährlich pauschal 15 Millionen Euro zur Verfügung, um für die Gemeinden den Wegfall der Straßenausbaubeiträge auszugleichen. / SvM