Wie bereits berichtet wurde das Zehnte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zur Aufhebung der zukünftigen Straßen(aus)baubeitragserhebung nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (GVBI. Nr. 11/2019, S. 396 f.) veröffentlicht und ist damit am 19.10.19 in Kraft getreten. Seine Wirkung entfaltet es aufgrund der darin enthaltenen Rückwirkungsregelung ab dem 01.01.19.
Inzwischen liegt dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen (GStB-T) sowie den Kommunen im Freistaat ein erster Entwurf der im neuen Kommunalabgabengesetz angekündigten Rechtsverordnung nach § 21b Abs. 6 ThürKAG (= Erstattungsansprüche für vor dem 01.01.19 begonnene Straßenausbaumaßnahmen / Text siehe weiter unten) vor und befindet sich derzeit im Anhörungsverfahren. Hintergrund ist die Tatsache, dass nahezu alle Thüringer Kommunen auf Initiative der Landesregierung seit Jahresanfang kein Geld durch die Beitragserhebung eingenommen haben und somit auf die finanzielle Unterstützung durch den Freistaat angewiesen sind (= Konnexitätsprinzip).
Einer Mitteilung des Gemeinde- und Städtebundes vom 21.10.19 zufolge, wird diese Rechtsverordnung aller Voraussicht nach noch in diesem Jahr veröffentlicht werden, ebenso solle das von der Landesregierung angekündigte Informationsblatt in Form eines Flyers baldmöglichst den Kommunen zur Verfügung gestellt werden, so der GStB-T.
Länger müssen die Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften in Thüringen allerdings auf die Verordnung gem. § 21b Abs. 8 ThürKAG (= Ausgleichsansprüche für ab dem 01.01.19 begonnene Straßenausbaumaßnahmen / siehe weiter unten) warten. Diese werde, so der GStB-T voraussichtlich erst Anfang nächsten Jahres veröffentlicht werden. Sobald hierzu weitere Informationen vorliegen, werden wir in diesem Blog hierüber berichten. / RS
Auszug aus dem Thüringer Kommunalabgabengesetz vom 19.10.2019:
§ 21 b – Übergangsbestimmungen zum Straßenausbaubeitragsrecht
… „(6) Hinsichtlich der Erstattungsansprüche (…) wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Gewährung von Erstattungsleistungen, das Verfahren der Antragstellung, der Fälligkeit und der Auszahlung der Erstattungsleistungen nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel, die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung der Erstattungsansprüche, die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren zur Gewährung der vorgezogenen Erstattung sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden näher zu regeln.“
… „(8) Hinsichtlich der Ausgleichsansprüche (…) wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichansprüche, das Verfahren der Antragstellung, der Fälligkeit und der Auszahlung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel, die Höhe der Pauschale entsprechend der Verkehrsbedeutung der Straße sowie der einzelnen Teileinrichtungen (in Prozent), die zu berücksichtigenden Investitionskosten, die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung der Ausgleichsansprüche, die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren zur Gewährung der Abschlagszahlungen sowie die zuständigen Verwaltungs-behörden näher zu regeln. (…)“