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Beitragsabschaffung: Erstattungs- und Ausgleichsregelungen für die Thüringer Kommunen werden voraussichtlich erst 2020 greifen

Wie bereits berichtet wurde das Zehnte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zur Aufhebung der zukünftigen Straßen(aus)baubeitragserhebung nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (GVBI. Nr. 11/2019, S. 396 f.) veröffentlicht und ist damit am 19.10.19 in Kraft getreten. Seine Wirkung entfaltet es aufgrund der darin enthaltenen Rückwirkungsregelung ab dem 01.01.19.

Inzwischen liegt dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen (GStB-T) sowie den Kommunen im Freistaat ein erster Entwurf der im neuen Kommunalabgabengesetz angekündigten Rechtsverordnung nach § 21b Abs. 6 ThürKAG (= Erstattungsansprüche für vor dem 01.01.19 begonnene Straßenausbaumaßnahmen / Text siehe weiter unten) vor und befindet sich derzeit im Anhörungsverfahren. Hintergrund ist die Tatsache, dass nahezu alle Thüringer Kommunen auf Initiative der Landesregierung seit Jahresanfang kein Geld durch die Beitragserhebung eingenommen haben und somit auf die finanzielle Unterstützung durch den Freistaat angewiesen sind (= Konnexitätsprinzip).

Einer Mitteilung des Gemeinde- und Städtebundes vom 21.10.19 zufolge, wird diese Rechtsverordnung aller Voraussicht nach noch in diesem Jahr veröffentlicht werden, ebenso solle das von der Landesregierung angekündigte Informationsblatt in Form eines Flyers baldmöglichst den Kommunen zur Verfügung gestellt werden, so der GStB-T.

Länger müssen die Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften in Thüringen allerdings auf die Verordnung gem. § 21b Abs. 8 ThürKAG (= Ausgleichsansprüche für ab dem 01.01.19 begonnene Straßenausbaumaßnahmen / siehe weiter unten) warten. Diese werde, so der GStB-T voraussichtlich erst Anfang nächsten Jahres veröffentlicht werden. Sobald hierzu weitere Informationen vorliegen, werden wir in diesem Blog hierüber berichten. / RS


Auszug aus dem Thüringer Kommunalabgabengesetz vom 19.10.2019:

§ 21 b – Übergangsbestimmungen zum Straßenausbaubeitragsrecht

… „(6) Hinsichtlich der Erstattungsansprüche (…) wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Gewährung von Erstattungsleistungen, das Verfahren der Antragstellung, der Fälligkeit und der Auszahlung der Erstattungsleistungen nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel, die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung der Erstattungsansprüche, die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren zur Gewährung der vorgezogenen Erstattung sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden näher zu regeln.“

… „(8) Hinsichtlich der Ausgleichsansprüche (…) wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichansprüche, das Verfahren der Antragstellung, der Fälligkeit und der Auszahlung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel, die Höhe der Pauschale entsprechend der Verkehrsbedeutung der Straße sowie der einzelnen Teileinrichtungen (in Prozent), die zu berücksichtigenden Investitionskosten, die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung der Ausgleichsansprüche, die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren zur Gewährung der Abschlagszahlungen sowie die zuständigen Verwaltungs-behörden näher zu regeln. (…)“

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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