Alles über Beitragserhebung Allgemein Prüfauftrag "Abschaffung der Beiträge"

„Nicht nachvollziehbar und rechtlich nicht bindend“: Jenaer MdL kritisiert Entscheidung des Landesverwaltungsamtes

MdL Torsten Wolf und MdL Dr. Gudrun Lukin im F-Haus Jena

Die Erhebung von Straßen(aus)baubeiträgen ist umstritten. In Thüringen seit 1991 gesetzliche Pflicht, soll die Erhebung ab Mitte nächsten Jahres rückwirkend zum 01.01.2019 abgeschafft werden. Eine sofortige Abschaffung wurde durch das Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar abgelehnt. In einem mehrseitigen Schreiben nahm man dort Bezug auf einen entsprechenden Antrag der Fraktion Die Linke im Jenaer Stadtrat. Als Begründung wurde u.a. die laufende Kreditbelastung genannt. Zu dieser Ausgangslage äußerte sich diese Woche ein Jenaer Abgeordneter des Thüringer Landtags im Gespräch mit der Ostthüringer Zeitung: Torsten Wolf.

Hauseigentümer seien oft keine gut situierten Immobilienbesitzer. Für manche älteren Menschen sei das eigene Häuschen „nicht nur eine Altersvorsorge, sondern alles was sie haben“, so Wolf im Zeitungsgespräch. Von diesen Menschen noch in Größenordnungen Straßenausbaubeiträge zu verlangen, sei aus seiner Sicht unsozial, sagte er. Die Linken im Stadtrat der Stadt Jena hatten im Januar zwar keinen eigenen Antrag zum Verzicht auf die Beitragserhebung gestellt, nutzten aber einen Vorstoß von Jenas heutigem Oberbürgermeister Dr. Thomas Nitzsche zur Senkung von Anliegerbeiträgen, um diesen soweit ändern zu lassen, dass die Stadt Jena ab dem Januar 2019 auf eine Beitragserhebung verzichten soll; eine Entscheidung hierüber traf der Stadtrat aber noch nicht. Nach Wolfs Worten sei die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes „erstens nicht nachvollziehbar und zweitens rechtlich nicht bindend“, weshalb Jenas Oberbürgermeister in der Angelegenheit „ein Machtwort sprechen“ solle, so der Abgeordnete der Linkspartei.

Hierzu Rainer Sauer, als Abteilungsleiter beim Kommunalservice Jena zuständig für die Beitragserhebung: „Ein Verzicht auf das Erheben von Beiträgen liegt nicht in der Hand der Stadt Jena oder des Oberbürgermeisters. Es ist eine gesetzliche Pflicht, der wir aktuell nachkommen, weil das Kommunalabgabengesetz im Moment nichts anderes zulässt. Hier kann nur der Gesetzgeber selbst dafür sorgen, dass es – wie auch immer – gerechter zugeht.“ Sauer weiter: Für das Landesverwaltungsamt ist der Freistaat Thüringen zuständig und über dessen Kompetenz kann sich auch ein Oberbürgermeister nicht so ohne weiteres hinwegsetzen. „Auch wenn man sich vielleicht als Anlieger oder Abgeordneter etwas anderes wünscht, halte ich persönlich die Argumentation des Landesverwaltungsamtes, also unserer Rechts- wie Fachaufsichtsbehörde, für glaubhaft und überprüfbar,“ widerspricht Sauer dem Landtagsabgeordneten.  / SvM

 

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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