{"id":3648,"date":"2020-06-25T09:09:54","date_gmt":"2020-06-25T07:09:54","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/?p=3648"},"modified":"2020-06-25T13:08:10","modified_gmt":"2020-06-25T11:08:10","slug":"thuer-strassenausbauausgleichsleistungsvo-ist-erschienen-hier-sind-die-wichtigsten-details-der-neuen-bestimmungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2020\/06\/25\/thuer-strassenausbauausgleichsleistungsvo-ist-erschienen-hier-sind-die-wichtigsten-details-der-neuen-bestimmungen\/","title":{"rendered":"Th\u00fcr. SAB-AusgleichsleistungsVO ist erschienen: Hier sind die wichtigsten Details der neuen Bestimmungen!"},"content":{"rendered":"\n<p>Vor etwa neun Monaten wurde durch ein Zehntes \u00c4nderungsgesetz das neue Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetz (Th\u00fcrKAG) in Kraft gesetzt. Danach zahlen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer keine Beitr\u00e4ge mehr, wenn ihre Stra\u00dfe grundhaft erneuert, verbessert oder erweitert wird. Stattdessen erstattet der Freistaat den Kommunen die entgangenen Beitragseinnahmen.<\/p>\n<p>Sehnlichst erwartet wurde deshalb von den St\u00e4dten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Freistaat die f\u00fcr das Fr\u00fchjahr angek\u00fcndigte sog. &#8222;Th\u00fcringer Stra\u00dfenausbauausgleichsleistungsverordnung&#8220; f\u00fcr Stra\u00dfenbauprojekte, die urspr\u00fcnglich beitragspflichtig waren, jedoch erst nach dem 31.12.2018 begonnen wurden. <a href=\"http:\/\/www.parldok.thueringen.de\/ParlDok\/dokument\/76051\/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_17_2020.pdf\">Heute ist die Th\u00fcrSABAusglVO im Staatsanzeiger Nr. 17 \/ 2020 erschienen<\/a>; morgen tritt sie in Kraft. Hier sind die wichtigsten Regelungen:<\/p>\n<p><em>1.) Die Verordnung regelt die Ausgleichsleistungen des Landes an die Gemeinden nach \u00a7 21b Abs. 7 Th\u00fcrKAG, also solche f\u00fcr \u00f6ffentliche Stra\u00dfen, Wege und Pl\u00e4tze, die entweder ab dem 01.01.2019 begonnen wurden oder zuvor begonnen wurden, bei denen die Gemeinde aber bis zum 31.12.2018 noch nicht \u00fcber eine SAB-Satzung verf\u00fcgte. Zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Verfahrens zur Gew\u00e4hrung von Ausgleichsleistungen ist das Th\u00fcringer Landesverwaltungsamt in Weimar.<\/em><\/p>\n<p><em>2.) Die Kommune meldet geplante Stra\u00dfenausbauma\u00dfnahmen, die ausgleichsf\u00e4hig sind, einschlie\u00dflich des voraussichtlichen Ausgleichsbedarfes entsprechend eines Formulars fr\u00fchestm\u00f6glich \u00fcber die zust\u00e4ndige Rechtsaufsichtsbeh\u00f6rde bei der Ausgleichsleistungsbeh\u00f6rde an.* Die Anmeldung soll sp\u00e4testens zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Gemeinde das Vergabeverfahren f\u00fcr die Bauleistung einleitet oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung beginnt. Die Verpflichtung zur Anmeldung des voraussichtlichen Ausgleichsbedarfs gilt nicht f\u00fcr Ma\u00dfnahmen, die bis zum 31. Juli 2020 begonnen wurden.<\/em><\/p>\n<p><em>3.) Der Ausgleichsleistungsantrag ist innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres zu stellen, in dem die ausgleichsf\u00e4hige Stra\u00dfenausbauma\u00dfnahme beendet wurde. Der Antrag und die beizuf\u00fcgenden Unterlagen sind von der Gemeinde bei der jeweils zust\u00e4ndigen Rechtsaufsichtsbeh\u00f6rde einzureichen.<\/em><\/p>\n<p><em>4.) Das Landesverwaltungsamt entscheidet durch Bescheid dem Grunde und der H\u00f6he nach \u00fcber die Ausgleichsleistungen. Die Entscheidung hat grunds\u00e4tzlich innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollst\u00e4ndigen Unterlagen zu erfolgen. Ausgleichsleistungsantr\u00e4ge der Gemeinden, die ihren voraussichtlichen Ausgleichsbedarf fristgem\u00e4\u00df angemeldet haben, werden dabei bevorzugt bearbeitet. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes sowie nach Eingang eines darauf folgenden Auszahlungsantrags. Die Auszahlung der Ausgleichsleistungen erfolgt zudem nach Ma\u00dfgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel und zwar in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Auszahlungsantrages, fr\u00fchestens aber im Jahr nach der Beendigung der Stra\u00dfenausbauma\u00dfnahme. Bestimmte A<\/em><em>bweichungen hiervon sind in der Verordnung weiter geregelt.<\/em><\/p>\n<p><em>5.) Die Ausgleichsleistungen richten sich nach der Verkehrsbedeutung der betreffenden Stra\u00dfe \/ des Weges \/ der Platzes sowie der einzelnen Teileinrichtungen. Die Gew\u00e4hrung erfolgt in H\u00f6he eines sich aus der Verordnung ergebenden pauschalierten Anteils an den ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Investitionskosten, wobei die Verkehrsbedeutung von Stra\u00dfe \/ Weg \/ Platz als [a] Anliegerstra\u00dfe, [b] Haupterschlie\u00dfungsstra\u00dfe und [c] Hauptverkehrsstra\u00dfe entscheidend ist (siehe auch unter 6.). Eine weitere Gewichtung der Bedeutung erfolgt f\u00fcr die Teileinrichtungen: Fahrbahn, Radweg (einschl. Sicherheitsstreifen), Parkstreifen, Gehweg, Beleuchtung, Oberfl\u00e4chenentw\u00e4sserung, unselbst\u00e4ndige Gr\u00fcnanlagen (bzw. Stra\u00dfenbegleitgr\u00fcn), kombinierter Rad- und Gehweg, Mischfl\u00e4chen**.<br><\/em><\/p>\n<p><em>6.) Der pauschalierte Anteil an ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Investitionskosten betr\u00e4gt f\u00fcr<\/em><\/p>\n<p><em>[a] Anliegerstra\u00dfen bei: Fahrbahn sowie Radweg einschl. Sicherheitsstreifen = 65 %, Parkstreifen sowie Gehweg = 70 %, Beleuchtung, Oberfl\u00e4chenentw\u00e4sserung sowie kombinierter Geh- und Radweg = 65 %, unselbst. Gr\u00fcnanlagen oder Stra\u00dfenbegleitgr\u00fcn = 60 %, Mischfl\u00e4chen = 65 %.<\/em><\/p>\n<p><em>[b] Haupterschlie\u00dfungsstra\u00dfen bei: Fahrbahn sowie Radweg einschl. Sicherheitsstreifen = 45 %, Parkstreifen sowie Gehweg = 60 %, Beleuchtung, Oberfl\u00e4chenentw\u00e4sserung sowie kombinierter Geh- und Radweg = 45 %, unselbst. Gr\u00fcnanlagen oder Stra\u00dfenbegleitgr\u00fcn = 55 %, Mischfl\u00e4chen = 50 %.<\/em><\/p>\n<p><em>[c] Hauptverkehrsstra\u00dfen bei: Fahrbahn sowie Radweg einschl. Sicherheitsstreifen = 25 %, Parkstreifen sowie Gehweg = 55 %, Beleuchtung, Oberfl\u00e4chenentw\u00e4sserung sowie kombinierter Geh- und Radweg = 25 %, unselbst. Gr\u00fcnanlagen oder Stra\u00dfenbegleitgr\u00fcn = 55 %, Mischfl\u00e4chen = 45 %.<\/em><\/p>\n<p><em>7.) Die beantragenden Kommunen k\u00f6nnen ab dem Beginn der Bauausf\u00fchrung ma\u00dfnahmenbezogene Abschlagszahlungen in H\u00f6he von 50 Prozent der voraussichtlichen Ausgleichsleistung f\u00fcr die betreffende Stra\u00dfenausbauma\u00dfnahme entsprechend eines sog. &#8222;Abschlagszahlungsantrags&#8220; beantragen. Als Beginn der Bauausf\u00fchrung gilt die Einleitung des Vergabeverfahrens f\u00fcr die Bauleistung oder der Beginn der technischen Herstellung mit eigenem Personal.<\/em><\/p>\n<p><em>F\u00fcr das Antragsverfahren f\u00fcr eine Abschlagszahlung gilt entsprechend: Die Ausgleichsleistungsbeh\u00f6rde entscheidet durch Verwaltungsakt \u00fcber die H\u00f6he der Abschlagszahlung. Die Auszahlung des Geldes erfolgt erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes nach dem dies beim Th\u00fcringer Landesverwaltungsamt beantragt wurde und zwar in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Auszahlungsantrages.<\/em><\/p>\n<p><u>Hinweis in eigener Sache:<\/u> Die Stadt Jena hat bereits alle aktuellen und nach der Th\u00fcrSABAusglVO erstattungsf\u00e4higen Ma\u00dfnahmen inklusive der geforderten Unterlagen vorbereitet und wird diese Ma\u00dfnahmen noch im Juni 2020 beim Th\u00fcringer Landesverwaltungsamt einreichen. \/&nbsp; RS<\/p>\n<hr>\n<p>* = Im Falle der Stadt Jena ist das Th\u00fcringer Landesverwaltungsamt sowohl Rechtsaufsichts- als auch Fachaufsichts- und damit Ausgleichsbeh\u00f6rde<\/p>\n<p>** = dies sind Verkehrsanlagen, die in ihrer ganzen Breite keine Trennung zwischen Fahrbahn, Radweg, Parkstreifen und\/ oder Gehweg besitzen und von Fu\u00dfg\u00e4ngern ebenso wie von Kraftfahrzeugen benutzt werden d\u00fcrfen sowie Fu\u00dfg\u00e4ngergesch\u00e4ftsstra\u00dfen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fu\u00dfg\u00e4ngerstra\u00dfen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor etwa neun Monaten wurde durch ein Zehntes \u00c4nderungsgesetz das neue Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetz (Th\u00fcrKAG) in Kraft gesetzt. 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