{"id":3542,"date":"2021-01-18T16:45:44","date_gmt":"2021-01-18T15:45:44","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/?p=3542"},"modified":"2021-01-20T09:56:20","modified_gmt":"2021-01-20T08:56:20","slug":"entscheidungen-ueber-abschnittsbildungrn-im-zusammenhang-mit-der-thuersaberstvo-und-thuersabausglvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2021\/01\/18\/entscheidungen-ueber-abschnittsbildungrn-im-zusammenhang-mit-der-thuersaberstvo-und-thuersabausglvo\/","title":{"rendered":"Entscheidungen \u00fcber  Abschnittsbildungen im Zusammenhang mit der Th\u00fcrSABErstVO und Th\u00fcrSABAusglVO"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Zuge der Bearbeitung von Antr\u00e4gen auf Beitragsausfallersatz bzw. Beitragsausgleich nach den aktuell geltenden Th\u00fcringer Richtlinien Th\u00fcrSAB-Erstattungs-VO und Th\u00fcrSABAusgleichs-VO stellt sich u.a. auch die Frage nach Abschnittsbildungen, die in regul\u00e4ren Beitragserhebungsverfahren kein Gesch\u00e4ft der laufenden Verwaltung sind, sondern (wie im Falle der Stadt Jena) aus bestimmten Gr\u00fcnden einer Entscheidung des Stadtrats bed\u00fcrfen bzw. auf Ausschussbasis delegiert worden sind. Obwohl es hierzu noch keine Fachentscheidungen des Freistaats Th\u00fcringen gibt, scheint es aus beitragsrechtlicher Sicht eindeutig: SOLCHE GR\u00dcNDE LIEGEN BEI DER BEANTRAGUNG VON GELDERN DES FREISTAATS NACH DEN GENANNTEN RICHTLINIEN NICHT VOR<strong>.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><strong><u>Begr\u00fcndung<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Der Beschluss \u00fcber eine Abschnittsbildung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies betrifft einerseits die Festlegung, <strong>an welcher Stelle genau die Grenze des Abschnitts gezogen werden soll<\/strong>, und zum anderen die Beantwortung der Frage, <strong>ob \u00fcberhaupt ein Wille zur konstitutiven Abschnittsbildung nach dem Th\u00fcrKAG besteht<\/strong>.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des ersten Punktes gibt es keinerlei \u00c4nderung zur bisherigen Verfahrensweise \u2013 hei\u00dft also: <strong>Die Abschnittsgrenzen m\u00fcssen so genau bezeichnet sein, dass keine Zweifel oder Unklarheiten \u00fcber die Grenzziehung verblieben k\u00f6nnen. Deshalb hat diese Entscheidung durch die Verwaltung unter Beachtung der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung zum Erschlie\u00dfungs- und Ausbaubeitragsrecht unmittelbar oder wenigstens durch Bezugnahme auf Pl\u00e4ne oder sonstige Unterlagen zu erfolgen.<\/strong><\/p>\n<p>Da die Aufwandsermittlung grunds\u00e4tzlich auf eine einzelne Verkehrsanlage als Gegenstand der beitragsf\u00e4higen Ma\u00dfnahme abstellt, bedarf es einer bestimmten, darauf ausgerichteten Willensentscheidung der Kommune nur, wenn sie abweichend von dieser Regel den Herstellungsaufwand nach im Sinne der Th\u00fcrSABErstVO bzw. der Th\u00fcrSABAusglVO nicht auf der Grundlage der einzelnen Anlage, sondern auf der eines (Abrechnungs-) Abschnitts ermitteln will.<strong> In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Stadt ihren Willen zur Abschnittsbildung deutlich zum Ausdruck bringt. Dies bedarf, da ein solcher Wille keinerlei direkte Au\u00dfenwirkung auf die Belange von beitragspflichtigen B\u00fcrgern hat, keiner entsprechenden Entscheidung im Stadtrat oder Aussch\u00fcssen. Sie kann vielmehr durch Entscheidung des Oberb\u00fcrgermeisters deutlich und unmissverst\u00e4ndlich bekundet werden muss, was u.a. im Rahmen der Antragstellung gegen\u00fcber dem Freistaat Th\u00fcringen erfolgen kann.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Desweiteren ist bez\u00fcglich des grunds\u00e4tzlichen Willen zur konstitutiven Abschnittsbildung nach dem Th\u00fcrKAG entscheidend, dass in diesem Zusammenhang nicht nur auf das Vorliegen zeitlich auseinanderfallender Herstellungsabschnitte abzustellen ist. Vielmehr ist im Sinne der Th\u00fcringer Richtlinien <\/strong><strong>Th\u00fcrSABErstVO und Th\u00fcrSABAusglVO das Vorliegen von erheblichen Herstellungskosten des betreffenden beitragsrechtlichen Stra\u00dfenabschnitts entscheidend. <\/strong>Ein Entschluss, in dem lediglich die technische Herstellung eines Stra\u00dfen(teil)st\u00fccks eine Rolle spielt, ohne dass hierf\u00fcr erhebliche Herstellungskosten anfallen bzw. angefallen sind, w\u00e4re daher m\u00f6glicherweise nicht \u2013 auch nicht konkludent \u2013 als Entscheidung \u00fcber die Bildung eines Abschnitts im Sinne der entsprechenden Th\u00fcringer Verordnungen zu werten; hier w\u00e4re ggf. die Gesamtfertigstellung der Herstellungsma\u00dfnahme abzuwarten, bevor Antr\u00e4ge nach der Th\u00fcrSABErstattVO bzw. der Th\u00fcrSABAusglVO zu stellen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><strong><u>Fazit aus Sicht der Stadt Jena<br \/><\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong>Eine Abschnittsbildung im Zuge der Bearbeitung von Antr\u00e4gen auf Beitragsausfallersatz bzw. Beitragserstattung nach den aktuell geltenden Th\u00fcringer Richtlinien<\/strong> <strong>erfolgt im Einzelfall durch einen innerdienstlichen Ermessensakt, der in Aktenvermerken etc. zum Ausdruck kommen muss. Dies allein ist jedoch noch keine Abschnittsbildung im Sinne von Antr\u00e4gen nach der <\/strong><strong>Th\u00fcrSABErstVO bzw. der Th\u00fcrSABAusglVO. Erst die Unterschrift des Oberb\u00fcrgermeisters der Stadt Jena zum entsprechenden Antrag an das Th\u00fcringer Landesverwaltungsamt manifestiert <\/strong><strong>die Abschnittsbildung gegen\u00fcber dem Freistaat Th\u00fcringen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aus den bereits genannten Gr\u00fcnden ist die Nicht-Ver\u00f6ffentlichung im Amtsblatt zudem KEIN Versto\u00df gegen den \u00d6ffentlichkeitsgrundsatz, der dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass eine Abschnittsbildung ung\u00fcltig w\u00e4re. Dies liegt auch daran, dass solche beitragsrechtlichen Entscheidungen ohne direkte Au\u00dfenwirkung als innerdienstlicher Akt keiner Bekanntgabe bed\u00fcrfen. <\/strong>\/ RS<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zuge der Bearbeitung von Antr\u00e4gen auf Beitragsausfallersatz bzw. 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