{"id":3318,"date":"2019-05-09T07:24:26","date_gmt":"2019-05-09T05:24:26","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/?p=3318"},"modified":"2019-05-09T13:09:06","modified_gmt":"2019-05-09T11:09:06","slug":"abschaffung-der-ausbaubeitraege-jetzt-wird-es-ernst-mit-der-gesetzesaenderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2019\/05\/09\/abschaffung-der-ausbaubeitraege-jetzt-wird-es-ernst-mit-der-gesetzesaenderung\/","title":{"rendered":"Abschaffung der Ausbaubeitr\u00e4ge: Jetzt wird es ernst mit der Gesetzes\u00e4nderung!"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit dem Achten Gesetz zur \u00c4nderung des Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetzes (Th\u00fcrKAG) vom 14. Juni 2017 wurde den Kommunen im Freistaat eine zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, von der grunds\u00e4tzlichen Beitragserhebungspflicht nach \u00a7 7 des Th\u00fcrKAG abzusehen und damit die beitragspflichtigen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerinnen und -eigent\u00fcmer zu entlasten.<\/p>\n\n\n\n<p>Ziel der damaligen \u00c4nderung war die\nErweiterung der kommunalen Handlungsspielr\u00e4ume sowie eine weitere Befriedung im\nBereich des seit 1991 stets diskutierten Stra\u00dfenausbaubeitragsrechts; so die\nLandesregierung. Die erhoffe Akzeptanzsteigerung In der Bev\u00f6lkerung und auch in\nden St\u00e4dten und Gemeinden blieb jedoch aus. Im Gegenteil: Die Forderung nach\neiner umlassenden Abschaffung der Stra\u00dfenbeitr\u00e4ge nahm vielmehr noch zu \u2013 auch bundesweit.\nAuch in anderen Bundesl\u00e4ndern gibt es daher in den letzten Monaten \u00dcberlegungen\nzu einer Reform des Stra\u00dfen(aus)baubeitragsrechts.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter anderem wurden in Bayern ab dem 1.\nJanuar 2018 die Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge abgeschafft. In Brandenburg wurde ein inzwischen\nein Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, der die Abschaffung von Stra\u00dfenbeitr\u00e4gen\nf\u00fcr ab dem 1. Januar 2019 beendete Stra\u00dfenausbauma\u00dfnahmen vorsieht. Mecklenburg-Vorpommern\nfasste im Landtag einen Beschluss gefasst, sp\u00e4testens zum 1. Januar 2020 die\nErhebung von Beitr\u00e4gen f\u00fcr den Stra\u00dfenausbau bei ab diesem Zeitpunkt beginnende\nMa\u00dfnahmen abzuschaffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die bundesweite Debatte zu diesem Thema ist jedenfalls so weitreichend, dass es bereits eine Kleine Anfrage dazu im Bundestag gab (<a href=\"https:\/\/www.google.com\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=2ahUKEwjegdvQpo7iAhXBKlAKHRA6AFIQFjAAegQIABAC&amp;url=http%3A%2F%2Fdipbt.bundestag.de%2Fdip21%2Fbtd%2F19%2F052%2F1905272.pdf&amp;usg=AOvVaw2_kIGZq5HN7fUP5RkTuQ95\">BT-Drucksache 19\/5272<\/a>) gibt. Aus diesem Grund gab das Th\u00fcringer Ministerium f\u00fcr Inneres und Kommunales ein Gutachten in Auftrag zu den \u201eM\u00f6glichkeiten der Fortentwicklung des Stra\u00dfenausbaubeitragsrechts im Freistaat Th\u00fcringen im Jahr 2019\u201c. In diesem Zusammenhang sollte der rechtliche Rahmen f\u00fcr eine Abschaffung der entsprechenden Beitragserhebung untersucht werden. Dieses Gutachten liegt nun seit Februar 2019 vor und der beauftragte Gutachter \u2013 Herr Prof. Dr. Christoph Br\u00fcning vom Lorenz-von-Stein-Institut f\u00fcr Verwaltungswissenschaften an der Universit\u00e4t Kiel \u2013 kommt zu dem Ergebnis, dass eine Abschaffung der Stra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich verfassungsgem\u00e4\u00df ausgestattet werden k\u00f6nne. Auch sei die Wahl eines Stichtages als gesetzgeberisch Instrument zur Umsetzung eines solchen Vorhabens geeignet, so Prof. Br\u00fcning.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund erschien\nRot-Rot-Gr\u00fcn eine Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage in Th\u00fcringen als\nnicht mehr tragbar. Aus Zeitgr\u00fcnden (Anm.: Das Gesetz sollte m\u00f6glichst schnell\numgesetzt werden) entschieden die Koalitionsparteien DIE LINKE, SPD und\nB\u00fcndnis\u201890\/DIE GR\u00dcNEN, dass der neue Gesetzentwurf nicht von der\nLandesregierung sondern von ihnen als Koalition in den Landtag eingebracht\nwerden soll. Am 9. Mai 2019 kam es deshalb zur ersten Lesung des \u201eZehnten\nGesetzes zur \u00c4nderung des Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetzes &#8211; Aufhebung der\nStra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge\u201c. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der Inhalt der eingebrachten Gesetzesvorlage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1.) Die Erhebung von Stra\u00dfen(aus)baubeitr\u00e4gen\nnach dem Th\u00fcrKAG wird mit einer R\u00fcckwirkung zum Stichtag 1. Januar 2019\nabgeschafft. Hierf\u00fcr d\u00fcrfen keine Beitr\u00e4ge mehr erhoben werden. F\u00fcr die\nKommunen entstehen aufgrund des Zehnten Gesetzes sowohl Kosten f\u00fcr eventuelle R\u00fcckzahlungen\nan die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger (Anm.: beispielsweise dann, wenn Vorausleistungen\nerhoben wurden) sowie Einnahmeausf\u00e4lle aufgrund der gesetzlich verbindlichen Abschaffung\nder Stra\u00dfen(aus)baubeitr\u00e4ge. Hier soll entsprechend der Ausf\u00fchrungen im oben\ngenannten Gutachten als sog. \u201eMittel zur Herbeif\u00fchrung der Angemessenheit des\nmit der Abschaffung der Stra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge verbundenen Eingriffs in die\nkommunale Selbstverwaltung\u201c ein finanzieller Ausgleich durch das Land erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>2.) Eine dar\u00fcber hinaus sich in die Vergangenheit\nerstreckende R\u00fcckwirkung erfolgt nicht. Die Kommunen sind deshalb gehalten, in\nallen F\u00e4llen von \u00f6ffentliche Stra\u00dfen, bei denen nach den derzeit geltenden\ngesetzlichen Regelungen des Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetzes die sachlichen\nBeitragspflichten bis einschlie\u00dflich zum 31. Dezember 2018 bereits entstanden\nsind, innerhalb der vierj\u00e4hrigen Festsetzungsverj\u00e4hrung nach altem Beitragsbescheide\nzu erlassen. Hierf\u00fcr entstehen den Kommunen durch die Gesetzes\u00e4nderung keine\nEinnahmeausf\u00e4lle, die von der Landesregierung auszugleichen w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>3.) Den Kommunen wird f\u00fcr bereits begonnene\nStra\u00dfenausbauma\u00dfnahmen, die zwar vor dem 31. Dezember 2018 bereits begonnen\nwaren, bei denen die sachlichen Beitragspflichten jedoch mit Ablauf des 31.\nDezember 2018 noch nicht entstanden sind, vom Freistaat Th\u00fcringen der\ntats\u00e4chliche Beitragsausfall erstattet. Hierzu sind Beitr\u00e4ge zwar zu berechnen,\nBeitragsbescheide werden jedoch nicht verschickt. Hierzu z\u00e4hlen auch\nR\u00fcckzahlungen von Vorausleistungen sowie ggf. R\u00fcckzahlungen f\u00fcr nach dem 31. Dezember\n2018 entstandene Stra\u00dfen(aus)baubeitr\u00e4ge, die von den Kommunen im Jahre 2019 bereits\nvereinnahmt worden sind. Eine m\u00f6gliche R\u00fcckzahlung erfolgt durch die Kommunen im\n\u00dcbrigen unverzinst.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die geplanten Zahlungen des Freistaats an die Kommunen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Th\u00fcringer Kommunen erhalten f\u00fcr die genannten\nR\u00fcckzahlungen eine Erstattung vom Land. F\u00fcr Stra\u00dfenausbauma\u00dfnahmen nach 3.) erhalten\ndie St\u00e4dte und Gemeinden auf Antrag diejenigen Betr\u00e4ge vorn Land erstattet, die\nihnen unmittelbar durch dies Gesetzes\u00e4nderung entgehen. F\u00fcr k\u00fcnftige Stra\u00dfenausbauma\u00dfnahmen\nnach 1.) erhalten die Kommunen auf Antrag vom Freistaat Th\u00fcringen einen\npauschalierten prozentualen Anteil an den tats\u00e4chlichen Investitionskosten.\nDiese ma\u00dfnahmenbezogene Pauschale (Anm.: hier ist die genaue Ma\u00dfnahme im Antrag\nmit zu beschreiben) orientiert sich hinsichtlich ihrer H\u00f6he an der Verkehrsbedeutung\nder Stra\u00dfe sowie ihrer einzelnen Teileinrichtungen. Weiter soll festgelegt\nwerden, dass das System dieser ma\u00dfnahmenbezogenen pauschalierten Abrechnung\nnach dem 1. Januar 2025 evaluiert wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Kosten f\u00fcr den Landeshaushalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Stra\u00dfenausbauma\u00dfnahmen, die erst ab dem\n1. Januar 2019 begonnen werden, ist ein der beschriebene ma\u00dfnahmenbezogene und\npauschalierte prozentuale Ausgleich beabsichtigt. Hinsichtlich der zu\nerwartenden Kosten kann auf die Erhebungen des Landesamtes f\u00fcr Statistik\nzur\u00fcckgegriffen werden. Die Statistischen Berichte \u201eAusgaben und Einnahmen der\nGemeinde und Gemeindeverb\u00e4nde in Th\u00fcringen\u201c des Th\u00fcringer Landesamtes f\u00fcr\nStatistik ergeben f\u00fcr den Zeitraum 2008 bis 2017 als Einnahmen aus Beitr\u00e4gen\nund \u00e4hnliche Entgelten f\u00fcr \u201eGemeindestra\u00dfen\u201c sowie \u201eKreis-\u201a Bundes- und\nLandesstra\u00dfen&#8220; inklusive deren Stra\u00dfenbeleuchtung einen durchschnittlichen\nJahreswert von 23,5 Millionen Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei bewegen sich die j\u00e4hrlichen\nSchwankungen zwischen 21,8 und 25,3 Millionen Euro. Die Koalitionsfraktionen\nweisen in ihrem Gesetzesentwurf darauf hin, dass in diesen Betr\u00e4gen auch andere\nEinnahmen (Anm.: beispielsweise aus ErschIie\u00dfungsbeitr\u00e4gen) enthalten sind. Da\nandererseits jedoch auch mit h\u00f6heren Baupreisen sowie einem steigenden\nInvestitionsbedarf bei gemeindlichen Stra\u00dfen zu rechnen sei, k\u00f6nne dies bei der\nKostensch\u00e4tzung unber\u00fccksichtigt bleiben, so Rot-Rot-Gr\u00fcn.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn das \u201eZehnte\nGesetz zur \u00c4nderung des Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetzes &#8211; Aufhebung der\nStra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge\u201c den Landtag passiert hat, wird es im Th\u00fcringer\nStaatsanzeiger ver\u00f6ffentlicht und tritt einen Tag sp\u00e4ter in Kraft. Anschlie\u00dfend\nm\u00fcssen die St\u00e4dte und Gemeinden ihre jeweiligen Stra\u00dfen(aus)baubeitragssatzungen\nanpassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Inkrafttreten des \u201eZehnten\nGesetzes zur \u00c4nderung des Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetzes\u201c gibt es in Th\u00fcringen\nsozusagen eine \u201eDrei-Klassen-Gesellschaft\u201c f\u00fcr Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, deren\nStra\u00dfe grundhaft erneuert wurde oder erneuert werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p>I.) In allen Stra\u00dfen, die zwischen dem 10. August 1991 (Anm.: An diesem Tag trat des Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetz in Kraft) und dem 31. Dezember 2018 grundhaft erneuert, verbessert und\/oder erweitert worden sind, m\u00fcssen Stra\u00dfen(aus)baubeitr\u00e4ge erhoben werden. Sofern dies bereits geschehen ist, erfolgt keine R\u00fcckzahlung.<\/p>\n\n\n\n<p>II.) Bei vor dem 31. Dezember 2018 bereits begonnenen Stra\u00dfenausbauma\u00dfnahmen,\nbei denen die sachlichen Beitragspflichten jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2018\nnoch nicht entstanden waren, sind Beitr\u00e4ge zwar zu berechnen, Beitragsbescheide\nwerden jedoch nicht verschickt. In diesen F\u00e4llen erstattet der Freistaat\nTh\u00fcringen den Kommunen deren Beitragsausfall auf Antrag und Nachweis in voller\nH\u00f6he.<\/p>\n\n\n\n<p>III.) Bei allen Stra\u00dfen, mit deren grundhafter Erneuerung, Verbesserung und\/oder Erweiterung nach dem 1. Januar 2019 begonnen wurde, werden keine Beitr\u00e4ge mehr erhoben. Aufgrund der mit der Abschaffung der Stra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge verbundenen Einnahmeausf\u00e4lle wird ein finanzieller Ausgleich durch das Land erfolgen, der auf Antrag in Form eines pauschalierten prozentualen Anteils an den tats\u00e4chlichen Investitionskosten ma\u00dfnahmenbezogen gew\u00e4hrt wird.  \/  RS<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Achten Gesetz zur \u00c4nderung des Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetzes (Th\u00fcrKAG) vom 14. 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