{"id":3241,"date":"2019-01-21T16:59:14","date_gmt":"2019-01-21T15:59:14","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/?p=3241"},"modified":"2019-01-21T17:00:49","modified_gmt":"2019-01-21T16:00:49","slug":"schleswig-holstein-klagen-gegen-wiederkehrende-strassenausbaubeitraege-erfolgreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2019\/01\/21\/schleswig-holstein-klagen-gegen-wiederkehrende-strassenausbaubeitraege-erfolgreich\/","title":{"rendered":"Schleswig-Holstein: Klagen gegen wiederkehrende Stra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge erfolgreich"},"content":{"rendered":"<p>Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig hat am 16.01.2019 unter den Aktenzeichen 9 A 55\/17 und 9 A 258\/17 zwei Klagen gegen Bescheide stattgegeben, mit denen wiederkehrende Beitr\u00e4ge f\u00fcr den Stra\u00dfenausbau erhoben werden. Der Grund: die beklagte Gemeinde hatte zur Abrechnung der Wiederkehrenden Stra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge alle Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst.<\/p>\n<p>Erst 2012 ist in Schleswig-Holstein mit dem \u00a7 8a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die M\u00f6glichkeit eingef\u00fchrt worden, statt einmaliger Beitr\u00e4ge f\u00fcr den Ausbau einer bestimmten Stra\u00dfe, zu denen nur die Eigent\u00fcmer von Grundst\u00fccken an dieser einen Stra\u00dfe herangezogen werden, Wiederkehrende Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Umlegung des j\u00e4hrlichen Investitionsaufwandes von allen Anliegern eines Abrechnungsgebietes zu erheben. Dabei k\u00f6nnen von der Kommune bei Vorliegen der hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Voraussetzungen entweder alle Verkehrsanlagen zusammengefasst oder aber bestimmte Verkehrsanlagen einzelner Gebietsteile zu Abrechnungsgebieten vereint werden.<\/p>\n<p>Die Gemeinde O. hatte vor f\u00fcnf Jahren eine solche Satzung erlassen und alle Verkehrsanlagen ihres Gemeindegebiets zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst. Mit den angefochtenen Bescheiden hat sie die Investitionsaufwendungen f\u00fcr die Jahre 2015 bzw. 2016 auf die Anlieger umgelegt. Gegen diese Bescheide hatten Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer geklagt. Das VG hielt nun in seinen Entscheidungen vom Januar die zu Grunde liegende Satzung insoweit f\u00fcr unwirksam, als darin alle Verkehrsanlagen der Gemeinde O. zu einem einzigen Abrechnungsgebiet zusammengefasst worden waren.<\/p>\n<p>Denn, so das VG Schleswig-Holstein, nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei es unzul\u00e4ssig, Stra\u00dfen zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen, die einen strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwand aufwiesen. Dies sei hier der Fall, da Ortsstra\u00dfen, die typischerweise Gehwege, Stra\u00dfenbeleuchtung und Stra\u00dfenentw\u00e4sserung aufwiesen, mit regelm\u00e4\u00dfig nicht vergleichbar ausgestatteten Wirtschaftswegen zusammengefasst worden seien, so das VG.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehle es zumindest hinsichtlich einiger Stra\u00dfen an dem gesetzlich erforderlichen funktionalen Zusammenhang, urteilten die Richter. Ergebnis: Da die Satzung unwirksam sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage f\u00fcr die angefochtenen Bescheide und den Klagen war stattzugeben.<\/p>\n<p>Eine solche Sichtweise ist nicht neu, da bekannter weise bei der Erhebung der Wiederkehrenden Beitr\u00e4ge die Abgrenzung einzelner Abrechnungseinheiten L\u00e4nder\u00fcbergreifend immer wieder Schwierigkeiten bereitet und das Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen nur in bestimmten Gemeinden \u00fcberhaupt m\u00f6glich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 9. 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