{"id":3139,"date":"2018-12-14T14:17:07","date_gmt":"2018-12-14T13:17:07","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/?p=3139"},"modified":"2018-12-16T09:45:04","modified_gmt":"2018-12-16T08:45:04","slug":"drei-fragen-zur-abschaffung-des-strassenbaubeitrags-von-prof-dr-hans-joachim-driehaus-teil-3-4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2018\/12\/14\/drei-fragen-zur-abschaffung-des-strassenbaubeitrags-von-prof-dr-hans-joachim-driehaus-teil-3-4\/","title":{"rendered":"&#8222;Drei Fragen zur Abschaffung des Stra\u00dfenbaubeitrags&#8220; von Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus (Teil 3\/4)"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2018\/12\/12\/drei-fragen-zur-abschaffung-des-strassenbaubeitrags-von-prof-dr-hans-joachim-driehaus-teil-1-4\/\">[LESEN SIE HIER TEIL 1<\/a> und <a href=\"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2018\/12\/13\/drei-fragen-zur-abschaffung-des-strassenbaubeitrags-von-prof-dr-hans-joachim-driehaus-teil-2-4\/\">DORT TEIL 2 DES ARTIKELS<\/a>]<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit einem angemessenen Ausgleichsbetrag ist folgende Besonderheit des Stra\u00dfenbaubeitrags zu ber\u00fccksichtigen: Anders als das Erschlie\u00dfungsbeitragsrecht bezieht sich das Stra\u00dfenbaubeitragsrecht nicht auf einen einmaligen Ausbau (erstmalige Herstellung) einer bestimmten Gemeindestra\u00dfe. Vielmehr k\u00f6nnen sich nach Ma\u00dfgabe des Stra\u00dfenbaubeitragsrechts beitragsf\u00e4hige Ausbauma\u00dfnahmen an ein und derselben Stra\u00dfe immer wiederholen, n\u00e4mlich nach jedem Ablauf einer normalen \u201eHaltbarkeitsdauer&#8220; des durch einen Ausbau erreichten Zustands dieser Verkehrsanlage. Die normale \u00bbHaltbarkeitsdauer&#8220; betr\u00e4gt sowohl nach der erstmaligen Herstellung einer Gemeindestra\u00dfe als auch nach ihrer Erneuerung bzw. Verbesserung etwa 30 Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums tritt erfahrungsgem\u00e4\u00df ein Verschlei\u00df mit der Folge ein, dass ein Sanierungsbedarf entsteht und ein beitragsf\u00e4higer Ausbau erforderlich wird. Die Lebensdauer einer Gemeindestra\u00dfe kann viele Jahrhunderte ausmachen, so dass sich der Vorgang \u201eVerschlei\u00df-Sanierungsbedarf-beitragsf\u00e4higer Ausbau&#8220; nahezu unendlich h\u00e4ufig wiederholen kann. Da durch eine Abschaffung des Stra\u00dfenbaubeitrags f\u00fcr die Gemeinden eine langanhaltende \u201eFinanzierungsquelle&#8220; entf\u00e4llt und folglich entsprechende Beitragsausf\u00e4lle entstehen, muss ein vom Konnexit\u00e4tsprinzip verlangter angemessener finanzieller Ausgleich f\u00fcr diese Beitragsausf\u00e4lle auf viele Jahrzehnte angelegt sein. Das begr\u00fcndet selbstverst\u00e4ndlich eine j\u00e4hrliche, f\u00fcr eine unabsehbare Zeit andauernde Belastung des betreffenden Landeshaushalts.<\/p>\n<p>3. In Bayern soll der Kompensationsbetrag \u2014 wie gesagt &#8211; zun\u00e4chst j\u00e4hrlich mindestens 100 Millionen \u20ac betragen und ab 2020 auf 150 Millionen \u20ac ansteigen. Diese Betr\u00e4ge verfehlen den nach dem Konnexit\u00e4tsprinzip gebotenen angemessenen j\u00e4hrlichen Ausgleich deutlich. Eine von Praktikern des Beitragsrechts anhand des konkreten Erneuerungsbedarfs erarbeitete Berechnung kommt zu dem Ergebnis, dass in Bayern allein zum Substanzerhalt der Gemeindestra\u00dfen ein j\u00e4hrlicher Erneuerungsbedarf von \u00fcber einer Milliarde \u20ac und \u2014 bei einem durchschnittlichen Anliegeranteil von 50 % &#8211; ein j\u00e4hrlicher Beitragsausfall von \u00fcber 500 Millionen \u20ac anzunehmen ist. Folglich entsteht bei den bayerischen Gemeinden infolge der Abschaffung des Stra\u00dfenbaubeitrags und der sich daraus ergebenden Beitragsausf\u00e4lle eine erhebliche Finanzierungsl\u00fccke. In den \u00fcbrigen L\u00e4ndern d\u00fcrfte auf der Grundlage der bisher genannten Kompensationsbetr\u00e4ge Entsprechendes gelten. Mit anderen Worten: Die den Gemeinden zum Ausgleich von Beitragsausf\u00e4llen voraussichtlich zur Verf\u00fcgung gestellten Betr\u00e4ge werden \u00fcber viele Jahre nur einen Bruchteil der Ausf\u00e4lle decken, die ihnen durch die Abschaffung des Stra\u00dfenbaubeitrags entstehen.<\/p>\n<p>4. Zur Schlie\u00dfung der aufgezeigten Finanzierungsl\u00fccke kommen in erster Linie (wenn nicht sogar ausschlie\u00dflich) Einnahmen aus den Grundsteuern als der wichtigsten Gemeindesteuer in Betracht oder genauer: zus\u00e4tzliche Einnahmen aus einer Erh\u00f6hung der Grundsteuern durch eine in der Zust\u00e4ndigkeit der Gemeinden liegende Erh\u00f6hung der betreffenden Hebes\u00e4tze. Dazu hei\u00dft es in einem Bericht einer mittelgro\u00dfen Gemeinde: Die Verwaltung habe ganz genau errechnet, um wieviel der Hebesatz f\u00fcr die Grundsteuern erh\u00f6ht werden m\u00fcsste, um Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge zu ersetzen und die Stra\u00dfen gleichwohl in gewohnter Weise sanieren zu k\u00f6nnen. Das Ergebnis sei \u201eniederschmetternd&#8220;, es m\u00fcsse der \u201eHebesatz der Grundsteuern von 400 auf 800 Prozentpunkte erh\u00f6ht&#8220; werden. Eine zweite Pr\u00fcfung habe ein freundlicheres Ergebnis gebracht. Beschr\u00e4nke man sich im Wesentlichen auf eine \u201eSanierung light, also ein Abfr\u00e4sen und Erneuern der Decke&#8220;, reiche eine Erh\u00f6hung des Hebesatzes von 400 auf 560 Prozentpunkte aus. Jedoch beseitigt eine solche \u201eSanierung light&#8220; nicht eine etwaige Verschlissenheit einer Stra\u00dfe, sondern verschiebt eine \u201eVollsanierung&#8220; nur auf einen sp\u00e4teren, dann voraussichtlich mit nicht unerheblich h\u00f6heren Kosten verbundenen Zeitpunkt.<\/p>\n<p>5. Allerdings weist eine Schlie\u00dfung der Finanzierungsl\u00fccke durch Einnahmen aus einer Erh\u00f6hung der Grundsteuer und damit die Ersetzung des Finanzierungsmittels \u201eStra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge&#8220; durch das Finanzierungmittel \u201e(erh\u00f6hte) Grundsteuer&#8220; zwei bemerkenswerte M\u00e4ngel auf: Zum einen ist festzustellen, dass Schuldner der Grundsteuer ebenso wie Schuldner der Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge die Grundeigent\u00fcmer in der jeweiligen Gemeinde sind, die Belastung dieser Grundeigent\u00fcmer mit Kosten f\u00fcr den gemeindlichen Stra\u00dfenbau durch den Austausch der Finanzierungsmittel also vom Ansatz her \u2014 abgesehen von den unzureichenden Ausgleichsbetr\u00e4gen \u2014 im wirtschaftlichen Ergebnis unver\u00e4ndert bleibt. Zum anderen ergibt sich mit Blick auf vermietete Objekte ein ungleich bedeutsamerer Mangel daraus, dass Grundsteuern gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Ziffer 1 der Betriebskostenverordnung zu den auf Mieter abw\u00e4lzbaren Betriebskosten z\u00e4hlen und deshalb jede Erh\u00f6hung der Grundsteuern zur anteiligen Finanzierung der gemeindlichen Stra\u00dfenbaukosten immer eine entsprechende Steigerung der Miet(neben)kosten zur Folge hat. Ob diese Folge in einer Zeit, in der die H\u00f6he der Mietkosten zu einem, wenn nicht dem bedeutendsten sozialen und gesellschaftlichen Problem geworden ist, gewollt und vertretbar sein kann, d\u00fcrfte ernsthaft zu bezweifeln sein.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2018\/12\/16\/drei-fragen-zur-abschaffung-des-strassenbaubeitrags-von-prof-dr-hans-joachim-driehaus-teil-4-4\/\">[FORTSETZUNG FOLGT IN TEIL 4]<\/a><\/p>\n<hr \/>\n<p><em>Hinweis: Der Autor ist Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator sowie freier Mitarbeiter des vhw-Bundesverbandes f\u00fcr Wohnen und Stadtentwicklung e.V.; er war zuvor von 1997 bis 2005 Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht und gilt als f\u00fchrender Experte auf dem Gebiet der Erschlie\u00dfungs- und Stra\u00dfenbaubeitragserhebung in Deutschland. Den Text hat er diesem Blog der Stadt Jena exklusiv zur Ver\u00f6ffentlichung zur Verf\u00fcgung gestellt; er darf unter Nennung der Quelle und des Autors kostenfrei weiterverbreitet werd<\/em>en.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[LESEN SIE HIER TEIL 1 und DORT TEIL 2 DES ARTIKELS] Im Zusammenhang mit einem angemessenen Ausgleichsbetrag ist folgende Besonderheit des Stra\u00dfenbaubeitrags zu&hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":12,"featured_media":3163,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,1,10,11,9,8,2,5],"tags":[],"class_list":["post-3139","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-beitragserhebung","category-allgemein","category-pruefauftrag-abschaffung-beitraege","category-pruefauftrag-absenkung-beitragssaetze","category-pruefauftrag-wiederkehrende-beitraege","category-pruefauftraege","category-termine","category-bezahlen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3139","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/users\/12"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3139"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3139\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3188,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3139\/revisions\/3188"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3163"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3139"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3139"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3139"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}