{"id":3136,"date":"2018-12-13T10:46:14","date_gmt":"2018-12-13T09:46:14","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/?p=3136"},"modified":"2021-11-15T14:25:22","modified_gmt":"2021-11-15T13:25:22","slug":"drei-fragen-zur-abschaffung-des-strassenbaubeitrags-von-prof-dr-hans-joachim-driehaus-teil-2-4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2018\/12\/13\/drei-fragen-zur-abschaffung-des-strassenbaubeitrags-von-prof-dr-hans-joachim-driehaus-teil-2-4\/","title":{"rendered":"&#8222;Drei Fragen zur Abschaffung des Stra\u00dfenbaubeitrags&#8220; von Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus (Teil 2\/4)"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2018\/12\/12\/drei-fragen-zur-abschaffung-des-strassenbaubeitrags-von-prof-dr-hans-joachim-driehaus-teil-1-4\/\">[LESEN SIE HIER TEIL 1 DES ARTIKELS]<\/a><\/p>\n<p>4. Richtig ist, dass die Eigent\u00fcmer (einschlie\u00dflich Familien) der Grundst\u00fccke, die an eine ausgebaute Stra\u00dfe angrenzen, nicht die einzigen Benutzer dieser Stra\u00dfe sind, sie vielmehr auch von Mietern, Besuchern und anderen Personen in Anspruch genommen wird. Darauf reagiert das Stra\u00dfenbaubeitragsrecht dadurch, dass es den betreffenden Grundeigent\u00fcmern nur einen Anteil von den f\u00fcr die Sanierung \u201eihrer&#8220; Gemeindestra\u00dfe entstandenen Ausbaukosten auferlegt. Dieser Anteil (Eigent\u00fcmeranteil) entspricht der H\u00f6he nach dem Umfang der von ihren Grundst\u00fccken voraussichtlich ausgel\u00f6sten Inanspruchnahme der Stra\u00dfe im Verh\u00e4ltnis zur voraussichtlichen Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit. Das f\u00fchrt dazu, dass die Grundeigent\u00fcmer im Durchschnitt, d.h. bei Ber\u00fccksichtigung aller Stra\u00dfenarten (Anlieger-, Haupterschlie\u00dfungs- und Durchfahrtsstra\u00dfen), lediglich einen Anteil von ca. 50% der Ausbaukosten von Gemeindestra\u00dfen zu \u00fcbernehmen haben und die \u00fcbrigen ca. 50 % von der Allgemeinheit, also den anderen Einwohnern der Gemeinde als sog. Gemeindeanteil zu tragen sind.<\/p>\n<p>5. Einzur\u00e4umen ist, dass in seltenen Ausnahmef\u00e4llen ein Stra\u00dfenbaubeitrag die Gr\u00f6\u00dfenordnung eines mittleren f\u00fcnfstelligen Betrags oder gar mehr erreicht. Das betrifft allerdings nicht Eigent\u00fcmer kleinerer, einzig mit einem Eigenheim bebauter Grundst\u00fccke, sondern regelm\u00e4\u00dfig nur eher wohlhabende Eigent\u00fcmer von gro\u00dffl\u00e4chigen, intensiv z.B. gewerblich genutzten Grundst\u00fccken. Denn der Anteil an dem f\u00fcr eine beitragsf\u00e4hige Ausbauma\u00dfnahme angefallenen Aufwand, der von den Eigent\u00fcmern zu tragen ist, wird typischerweise nach dem sog. Vollgeschossma\u00dfstab auf die anliegenden Grundst\u00fccke verteilt, d.h. nach einem Ma\u00dfstab, der ausschlaggebend abstellt auf die Gr\u00f6\u00dfe dieser Grundst\u00fccke sowie Art und Ma\u00df von deren baulicher Ausnutzung (Ausnutzbarkeit). Sollte gleichwohl in einem Einzelfall eine Beitragserhebung zu einer unbilligen pers\u00f6nlichen oder sachlichen H\u00e4rte f\u00fchren, begr\u00fcnden teilweise recht gro\u00dfz\u00fcgige gesetzliche Regelungen Erleichterungen von Stundungen \u00fcber Ratenzahlungen bis zu (ggfs. teilweisen) Beitragserlassen. Das schlie\u00dft \u2014 anders als Bef\u00fcrworter einer Abschaffung des<br \/>\nStra\u00dfenbaubeitrags gelegentlich glauben machen wollen \u2014 in der Praxis eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige<br \/>\nBelastung von Grundeigent\u00fcmern aus, schlie\u00dft insbesondere aus, dass sich<br \/>\nGrundeigent\u00fcmer zur Begleichung einer Beitragsschuld von ihrem Grundst\u00fcck trennen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>6. Insoweit abschlie\u00dfend bleibt zu pr\u00fcfen, ob es einen tragf\u00e4higen sozialen oder finanzwirtschaftlichen Grund gibt, zugunsten der durch die Sanierung \u201eihrer&#8220; Stra\u00dfe bevorteilten Grundeigent\u00fcmer auf die Erhebung von Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4gen mit der Folge zu verzichten, dass selbst der Eigent\u00fcmeranteil von allen Gemeindemitgliedern aufgebracht werden muss oder zur Erf\u00fcllung anderer gemeindlicher Aufgaben fehlt.<\/p>\n<blockquote><p>3. Gibt die Abschaffung des Stra\u00dfenbaubeitrags etwas f\u00fcr die L\u00f6sung des Problems der Deckung des f\u00fcr den gemeindlichen Stra\u00dfenbau entstehenden Aufwands her?<\/p><\/blockquote>\n<p>1. Gemeindestra\u00dfen unterliegen einem Verschlei\u00df. Dieser Verschlei\u00df l\u00f6st nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums einen Sanierungsbedarf aus. Die zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen Ausbaukosten entstehen bei der Gemeinde. An dem damit skizzierten Grundproblem \u00e4ndert die Abschaffung des Stra\u00dfenbaubeitrags nichts.<\/p>\n<p>2. Aus dem in allen Verfassungen der Fl\u00e4chenl\u00e4nder \u2014 wenn auch mit unterschiedlichen Formulierungen \u2014 enthaltenen sog. Konnexit\u00e4tsprinzip l\u00e4sst sich (jedenfalls sinngem\u00e4\u00df) der Grundsatz herleiten, f\u00fcr den Fall, dass eine Ver\u00e4nderung landesrechtlicher Bestimmungen zu einer wesentlichen Belastung der Gemeinden f\u00fchrt, habe das Land einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Dementsprechend hat der Freistaat Bayern einen Ausgleichsbetrag von zun\u00e4chst 100 Millionen \u20ac und ab 2020 von 150 Millionen \u20ac vorgesehen. In dem im Landtag in Nordrhein-Westfalen eingereichten Gesetzentwurf der SPD-Fraktion ist ebenfalls ein Betrag von 100 Millionen \u20ac genannt, in Sachsen-Anhalt ist eine Kompensationssumme von 27 Millionen \u20ac im Gespr\u00e4ch.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2018\/12\/14\/drei-fragen-zur-abschaffung-des-strassenbaubeitrags-von-prof-dr-hans-joachim-driehaus-teil-3-4\/\">[FORTSETZUNG FOLGT IN TEIL 3]<\/a><\/p>\n<hr \/>\n<p><em>Hinweis: Der Autor ist Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator sowie freier Mitarbeiter des vhw-Bundesverbandes f\u00fcr Wohnen und Stadtentwicklung e.V.; er war zuvor von 1997 bis 2005 Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht und gilt als f\u00fchrender Experte auf dem Gebiet der Erschlie\u00dfungs- und Stra\u00dfenbaubeitragserhebung in Deutschland. Den Text hat er diesem Blog der Stadt Jena exklusiv zur Ver\u00f6ffentlichung zur Verf\u00fcgung gestellt; er darf unter Nennung der Quelle und des Autors kostenfrei weiterverbreitet werd<\/em>en.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[LESEN SIE HIER TEIL 1 DES ARTIKELS] 4. 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