{"id":3134,"date":"2018-12-12T08:44:15","date_gmt":"2018-12-12T07:44:15","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/?p=3134"},"modified":"2018-12-13T10:47:17","modified_gmt":"2018-12-13T09:47:17","slug":"drei-fragen-zur-abschaffung-des-strassenbaubeitrags-von-prof-dr-hans-joachim-driehaus-teil-1-4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2018\/12\/12\/drei-fragen-zur-abschaffung-des-strassenbaubeitrags-von-prof-dr-hans-joachim-driehaus-teil-1-4\/","title":{"rendered":"&#8222;Drei Fragen zur Abschaffung des Stra\u00dfenbaubeitrags&#8220; von Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus (Teil 1\/4)"},"content":{"rendered":"<blockquote><p>1. Einleitung<\/p><\/blockquote>\n<p>In den letzten Monaten ist in verschiedenen Bundesl\u00e4ndern eine lebhafte Diskussion \u00fcber eine Abschaffung des Stra\u00dfenbaubeitrags entstanden. In Nordrhein-Westfalen hat die SPD-Fraktion einen Gesetzentwurf zu einer solchen Abschaffung in den Landtag eingebracht, in Sachsen-Anhalt hat die SPD-Fraktion einen entsprechenden Antrag angek\u00fcndigt; die Fraktion Die Linke will mit einem Gesetzentwurf die Diskussion im Landtag in Magdeburg anschieben. In Brandenburg hat die Vereinigung BVB\/Freie W\u00e4hler eine Volksinitiative zur Abschaffung des Stra\u00dfenbaubeitrags gestartet. In Th\u00fcringen sollen sich die Regierungsfraktionen auf eine Abschaffung schon mit Wirkung zum 1. Januar 2019 geeinigt haben. Auch in Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz sollen die Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge vor dem Aus stehen. In Bayern sind die Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge noch kurz vor der Landtagswahl im Oktober 2018 r\u00fcckwirkend zum 1. Januar 2018 abgeschafft worden.<\/p>\n<p>Die Anti-Stra\u00dfenbaubeitrag-Bewegung wird namentlich in den neuen Bundesl\u00e4ndern in der Presse nahezu durchgehend damit begr\u00fcndet, die \u201eB\u00fcrger&#8220; m\u00fcssten von Beitragszahlungen befreit werden, die Beitr\u00e4ge seien unsozial und k\u00f6nnten der \u201eBev\u00f6lkerung&#8220; nicht mehr zugemutet werden. Dazu ist zun\u00e4chst klarzustellen: Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge werden in\u00a0Deutschland \u2014 ebenso wie Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge \u2014 seit weit \u00fcber 100 Jahren ausschlie\u00dflich von Grundeigent\u00fcmern (bzw. Erbbauberechtigten, die jedoch ebenso wie \u2014 in den neuen Bundesl\u00e4ndern \u2014 \u201esonst dinglich zur baulichen Nutzung&#8220; Berechtigte im Folgenden vernachl\u00e4ssigt werden sollen), nicht aber von Mietern oder von durch ein Nie\u00dfbrauchsrecht zum Wohnen berechtigte Personen erhoben. Zwar ist jeder Grundeigent\u00fcmer ein B\u00fcrger, nicht aber jeder B\u00fcrger ein Grundeigent\u00fcmer. Beispielsweise in Berlin sind lediglich etwa 10% der B\u00fcrger Grundeigent\u00fcmer. In rein l\u00e4ndlichen Regionen mag sich die Anzahl der Grundeigent\u00fcmer gelegentlich der Anzahl der B\u00fcrger ann\u00e4hern, doch \u00e4ndert das nichts daran, dass das in st\u00e4dtischen Regionen regelm\u00e4\u00dfig v\u00f6llig anders ist. Kurzum: Die Annahme, alle B\u00fcrger bzw. die \u201eBev\u00f6lkerung&#8220; w\u00fcrden durch Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge belastet, ist schlicht unzutreffend.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ergeben sich f\u00fcr eine Diskussion \u00fcber die Abschaffung des\u00a0Stra\u00dfenbaubeitrags drei sozusagen zentrale Fragen, n\u00e4mlich ob \u2014 erstens \u2014 eine solche\u00a0Abschaffung wegen einer \u2014 im Verh\u00e4ltnis zur Allgemeinheit &#8211; ungeb\u00fchrlichen Belastung der\u00a0Grundeigent\u00fcmer veranlasst ist, ob sie \u2014 zweitens \u2014 etwas f\u00fcr die L\u00f6sung des Problems der Deckung des f\u00fcr den gemeindlichen Stra\u00dfenbau entstehenden Aufwands hergibt und ob sie \u2014 drittens \u2014 zu einer Befriedung der Bev\u00f6lkerung in der jeweiligen Gemeinde beitr\u00e4gt. Die Antworten auf diese Fragen sollen letztlich dem Leser \u00fcberlassen bleiben.<\/p>\n<blockquote><p>2. Ist eine Abschaffung des Stra\u00dfenbaubeitrags wegen einer &#8211; im Verh\u00e4ltnis zur Allgemeinheit &#8211; ungeb\u00fchrlichen Belastung der Grundeigent\u00fcmer sachlich veranlasst?<\/p><\/blockquote>\n<p>1. Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge werden typischerweise f\u00fcr die Kosten der Verbesserung oder\u00a0Erneuerung einer verschlissenen Gemeindestra\u00dfe erhoben, und zwar von den Grundeigent\u00fcmern, deren angrenzende Grundst\u00fccke durch diese Stra\u00dfe erschlossen und bebaubar gemacht worden sind. Ob der Gebrauchswert solcher Grundst\u00fccke durch einen beitragsf\u00e4higen Ausbau der betreffenden Verkehrsanlage steigt und damit deren Grundeigent\u00fcmer bevorteilt werden, l\u00e4sst sich \u2014 alle juristischen \u00dcberlegungen zum beitragsrechtlichen Vorteilsbegriff hintan gestellt \u2014 ganz einfach durch eine Gegenprobe beantworten: Baut die Gemeinde eine verschlissene Stra\u00dfe nicht aus, sondern l\u00e4sst sie gleichsam \u201everrotten&#8220;, werden nach Ablauf einer bestimmten Zeit Stra\u00dfe und angrenzende Grundst\u00fccke \u2014 nahezu \u2014 unbenutzbar, jedenfalls sinkt der Gebrauchswert dieser Grundst\u00fccke und erleiden deren Eigent\u00fcmer dadurch einen Nachteil. Saniert die Gemeinde dagegen die Stra\u00dfe rechtzeitig, wird nicht nur ein solcher Nachteil vermieden, sondern es wird durch die gebotene Inanspruchnahmem\u00f6glichkeit der erneuerten Stra\u00dfe dieser Gebrauchswert im Verh\u00e4ltnis zum Gebrauchswert w\u00e4hrend des Zeitraums des Verschlissenseins der Stra\u00dfe erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>2. Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge ber\u00fchren lediglich die Grundeigent\u00fcmer, deren Grundst\u00fccke \u2014 wegen ihrer N\u00e4he \u2014 in besonderer Weise von der Inanspruchnahmem\u00f6glichkeit gerade der (ausgebauten) Stra\u00dfe abh\u00e4ngig sind. Diesen Grundeigent\u00fcmern \u2014 und nur ihnen \u2014 gew\u00e4hrleistet die Rechtsordnung einen sog. Anliegergebrauch an dieser Stra\u00dfe insoweit, als eine angemessene Nutzung des Grundeigentums oder die Aus\u00fcbung oder Fortf\u00fchrung eines Gewerbebetriebs die Benutzung dieser Stra\u00dfe erfordern. Dadurch ist ein spezifisches Verh\u00e4ltnis zwischen diesen Grundeigent\u00fcmern und \u201eihrer&#8220; Stra\u00dfe begr\u00fcndet, sind diese Grundeigent\u00fcmer aus dem Kreis der Allgemeinheit hervorgehoben.<\/p>\n<p>3. Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge werden seit jeher als Vorzugslasten der u.a. durch den\u00a0Anliegergebrauch besonders bevorteilten Grundeigent\u00fcmer angesehen. Diesen\u00a0Vorzugslasten tr\u00e4gt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (u.a. Urteil vom 22.3.1994 \u2014 IX R 109\/90 \u2014 BFHE 175\/31) dadurch Rechnung, dass sie die Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge als sofort abziehbare Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung anerkennt.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2018\/12\/13\/drei-fragen-zur-abschaffung-des-strassenbaubeitrags-von-prof-dr-hans-joachim-driehaus-teil-2-4\/\">[FORTSETZUNG FOLGT IN TEIL 2]<\/a><\/p>\n<hr \/>\n<p><em>Hinweis: Der Autor ist Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator sowie freier Mitarbeiter des vhw-Bundesverbandes f\u00fcr Wohnen und Stadtentwicklung e.V.; er war zuvor von 1997 bis 2005 Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht und gilt als f\u00fchrender Experte auf dem Gebiet der Erschlie\u00dfungs- und Stra\u00dfenbaubeitragserhebung in Deutschland. Den Text hat er diesem Blog der Stadt Jena exklusiv zur Ver\u00f6ffentlichung zur Verf\u00fcgung gestellt; er darf unter Nennung der Quelle und des Autors kostenfrei weiterverbreitet werd<\/em>en.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Einleitung In den letzten Monaten ist in verschiedenen Bundesl\u00e4ndern eine lebhafte Diskussion \u00fcber eine Abschaffung des Stra\u00dfenbaubeitrags entstanden. 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