{"id":3126,"date":"2018-12-03T08:01:01","date_gmt":"2018-12-03T07:01:01","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/?p=3126"},"modified":"2018-12-03T08:04:29","modified_gmt":"2018-12-03T07:04:29","slug":"einige-bemerkungen-zu-einem-kommentar-auf-unserer-webseite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2018\/12\/03\/einige-bemerkungen-zu-einem-kommentar-auf-unserer-webseite\/","title":{"rendered":"Einige Bemerkungen zu einem Kommentar auf unserer Webseite"},"content":{"rendered":"<p>Uns schrieb Leser Johannes C. aus Hessen am 02.12.2018 in einem Kommentar u.a. (sein geschriebenes Wort wurde nicht ver\u00e4ndert):<\/p>\n<p>&#8222;Die Erhebung von astronomischen Stra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge ist das beste Mittel zuk\u00fcnftige Bauherren und K\u00e4ufer abzuschrecken. Allein dass der B\u00fcrgermeister willk\u00fcrlich entscheiden kann wer der Auftrag bekommt und damit die Eigent\u00fcmer vor vollendeten Tatasachen stellen kann reicht um das Weite zu suchen. Solche Erhebungsmodelle \u00f6ffnen T\u00fcr und Tor f\u00fcr Korruption, da nicht die Anlieger entscheiden welche Firma die Stra\u00dfensanierung durchf\u00fchrt sondern der B\u00fcrgermeister. Dann kann er locker &#8217;seine&#8216; Firmen beauftragen und sich auf Kosten der Anlieger bereichern und seine Firmen beauftragen nicht f\u00fcr den markt\u00fcblichen Preis sondern f\u00fcr Mondpreise.&#8220;<\/p>\n<p>Lieber Herr C., ob in Hessen, Th\u00fcringen oder sonstigen Bundesl\u00e4ndern, in denen die Beitragserhebung f\u00fcr Kommunen eine gesetzliche Pflicht darstellt, kann \/ darf \/ (und hoffentlich) wird ein B\u00fcrgermeister nicht &#8218;einfach so&#8216; \u00fcber die Vergabe von Stra\u00dfenbauauftr\u00e4gen entscheiden. Hierzu gibt es die Vergabe- und Vertragsordnung f\u00fcr Bauleistungen (VOB), eine vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss erarbeitete und fortgeschriebene dreiteilige Rechtsverordnung, die f\u00fcr Bauauftr\u00e4ge der \u00f6ffentlichen Hand in Deutschland verpflichtend ist. Das hei\u00dft: Verst\u00f6\u00dfe dagegen werden strafrechtlich geahndet.<\/p>\n<p>Weiter schreibt Herr C.: &#8222;Diese Beitr\u00e4ge schweben wie Damoklesschwert \u00fcber jeden Anlieger und verwandeln ihn in Leibeigener. Diese stellen schwerster Eingriff in das Eigentumsrecht dar und sind ein untragbares finanzielles Risiko. Es ist nicht einzusehen warum in angeblich demokratisches Deutschland solche Betr\u00e4ge \u00fcberhaupt erhoben werden d\u00fcrfen, da dessen Erhebung zur einer faktischen Enteignung f\u00fchrt und Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisse ausl\u00f6st. (&#8230;) Die deutsche Politik soll sich endg\u00fcltig trennen von der \u00dcberzeugung, dass das Eigentum um jeden Preis &#8218;verpflichtet&#8216; und &#8218;Verm\u00f6gen&#8216; sei, insbesondere dann wenn durch dessen Verwertung und Zwangsversteigerung die Obdachlosigkeit droht.&#8220;<\/p>\n<p>Nun: es steht jeder Kommune &#8211; ob Stadt, Dorf oder Gemeinde &#8211; frei, den von einer Beitragserhebung betroffenen Beitragspflichtigen Ratenzahlungen einzur\u00e4umen. In Th\u00fcringen liegt der Zins f\u00fcr solche Ratenzahlungen derzeit bei 0,32 % pro Jahr. Damit verteuert sich der zu erhebende Beitrag kaum, wenn er ratenweise gezahlt wird. Dies geht &#8211; wieder Th\u00fcringen als Beispiel genannt &#8211; ohne, dass eine besondere H\u00e4rte f\u00fcr den einzelnen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer durch diesen darzulegen ist. Maximal kann man Stra\u00dfenbeitr\u00e4ge \u00fcber zwanzig Jahre abzahlen.<\/p>\n<p>Aber nochmal: Dass diese erhoben werden m\u00fcssen, bestimmt der Landesgesetzgeber und nicht ein B\u00fcrgermeister. Dieser kann nur &#8211; in bestimmten Grenzen und soweit dies das Landesgesetz vorsieht &#8211; davon absehen, Beitr\u00e4ge zu erheben. Wird ihm das jedoch von der (Landes-)Aufsichtsbeh\u00f6rde nicht gestattet, muss er der gesetzlichen Pflicht folgen und die Beitr\u00e4ge erheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Uns schrieb Leser Johannes C. aus Hessen am 02.12.2018 in einem Kommentar u.a. 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