{"id":2505,"date":"2017-12-06T09:08:20","date_gmt":"2017-12-06T08:08:20","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/?p=2505"},"modified":"2017-12-07T08:10:53","modified_gmt":"2017-12-07T07:10:53","slug":"wann-werden-erschliessungsbeitraege-erhoben-wann-strassenbaubeitraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2017\/12\/06\/wann-werden-erschliessungsbeitraege-erhoben-wann-strassenbaubeitraege\/","title":{"rendered":"Wann werden Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge erhoben, wann Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge?"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig pr\u00e4zisierte zwischen 2007 und 2011 die Kriterien, nach denen sich entscheidet, ob es bei einer beitragspflichtigen Stra\u00dfenherstellung zur Erhebung von Erschlie\u00dfungs- oder Stra\u00dfen(aus)baubeitr\u00e4gen kommt.<\/p>\n<p>In seinem <a href=\"https:\/\/www.bverwg.de\/110707U9C5.06.0\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 11. Juli 2007 (BVerwG 9 C 5.06)<\/a> nannte das oberste deutsche Verwaltungsgericht Kommunen wie Anliegern in den Bundesl\u00e4ndern des Beitrittsgebiets vom Oktober 1990 klarstellende Voraussetzungen zur Anwendung des \u201erichtigen\u201c Beitragserhebungsgesetzes, also BauGB oder KAG. Diese Kl\u00e4rung ist notwendig bevor \u00fcberhaupt irgend eine andere beitragsrechtliche Frage zu beantworten ist. Das Gericht nahm dabei im Sommer 2007 zu mehreren bislang nicht gekl\u00e4rten Auslegungsfragen im Zusammenhang mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BauGB\/242.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 242 Abs. 9 BauGB<\/a> Stellung. Im Gesetzestext hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<blockquote><p><span class=\"n\">&#8222;F\u00fcr<\/span> Erschlie\u00dfungsanlagen oder Teile von Erschlie\u00dfungsanlagen (&#8230;), die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschlie\u00dfungsbeitrag nicht erhoben werden.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese Vorschrift des \u00a7 242 Abs. 9 Satz 1 Baugesetzbuch (sie entstand aus dem nach vorheriger Fassung in \u00a7 246 a Abs. 4 BauGB erfassten Sachverhalt) regelt, ob eine \u00f6ffentliche Erschlie\u00dfungsanlage (Stra\u00dfe, Weg, Platz etc.) auf dem ehemaligen Gebiet der DDR bereits vor dem 03. Oktober 1990 \u201eerstmalig endg\u00fcltig fertig gestellt\u201c war oder nicht.<\/p>\n<p>Umstritten war vor allem die Frage, ob eine Stra\u00dfe am 03. Oktober 1990 als fertig gestellt anzusehen sei, wenn sie vor dem Stichtag als solche benutzbar war oder f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Verkehr benutzt wurde. Hierbei ging es um den Rechtsgrundsatz, dass eine Erschlie\u00dfungsanlage, die irgendwann einmal nach den seinerzeit ma\u00dfgeblichen Voraussetzungen endg\u00fcltig hergestellt wurde, sp\u00e4ter nicht wieder in einen Zustand der Unfertigkeit zur\u00fcckversetzt werden kann.<\/p>\n<p>Das BVerwG stellte in seinem Urteil vom 11. Juli 2007 die Bedingungen klar, unter welchen eine Stra\u00dfe, ein Weg oder Platz im Sinne des \u00a7 242 Abs. 9 S. 2 BauGB endg\u00fcltig hergestellt ist. Die zwei Bewertungskriterien der\u00a0Bunderverwaltungsgericht<strong>s<\/strong> waren, aufbauend auf Satz 2 des \u00a7 242 Abs. 9 BauGB,<\/p>\n<blockquote><p><span class=\"n\">&#8222;Bereits<\/span> hergestellte Erschlie\u00dfungsanlagen oder Teile von Erschlie\u00dfungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den \u00f6rtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschlie\u00dfungsanlagen oder Teile von Erschlie\u00dfungsanlagen.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>1.) das &#8222;technische Ausbauprogramm&#8220; und 2.) die &#8222;\u00f6rtlichen Ausbaugepflogenheiten&#8220;. Das hei\u00dft: Ist die Stra\u00dfe zwar benutzbar und\/oder wird vom \u00f6ffentlichen Verkehr genutzt, steht oder stehen aber nach dem Ausbauprogramm Bauteile aus, die entweder (noch) nicht fertig gestellt waren oder ganz fehlten (beispielsweise Gehwege, Stra\u00dfenbeleuchtung oder Stra\u00dfenentw\u00e4sserung), so ist diese Erschlie\u00dfungsanlage nach dem erkennbaren Willen der Kommune zum Stichtag noch NICHT als \u201eerstmalig endg\u00fcltig fertig gestellt\u201c zu betrachten.<\/p>\n<p>Zur Klarstellung der Anforderungen an ein technisches Ausbauprogramm fand das oberste Verwaltungsgericht im Sommer 2007 folgende Definition: es m\u00fcsse dies<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;ein Plan (sein), der Vorgaben zur bautechnischen Herstellung der Erschlie\u00dfungsanlage oder deren Teile enth\u00e4lt.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Aus dem Planerfordernis folgt, dass das Bauprogramm in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt sein muss, z.B. in einer Stra\u00dfenakte.<\/p>\n<p>Doch auch nach dem Sommer 2007 herrschte eine gewisse Unklarheit bez\u00fcglich der pauschal genannten \u201e\u00f6rtlichen Ausbaugepflogenheiten\u201c, nach denen eine \u00f6ffentliche Erschlie\u00dfungsanlage zum 03. Oktober 1990 bautechnisch fertig gestellt sein k\u00f6nnte, so dass durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren sp\u00e4teren Entscheidungen, die durch weitere Gerichte erg\u00e4nzt wurden, eine Art Katalog entwickelt wurde, was unter \u201e\u00f6rtlichen Ausbaugepflogenheiten\u201c zu verstehen ist \u2013 letztmalig im Jahre 2016.<\/p>\n<p>So entschied man am BVerwG bzw. anderen Verwaltungsgerichten etwa, dass eine zu DDR-Zeiten vorhandene Stra\u00dfe ohne Unterbau nicht den \u00f6rtlichen Ausbaugepflogenheiten entspricht, wenn in der N\u00e4he vergleichbar genutzte Stra\u00dfen bestehen, die \u201eeinen hinreichend befestigten Fahrbahnaufbau\u201c vorweisen (<a href=\"https:\/\/www.bverwg.de\/221116U9C25.15.0\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 22. November 2016 9 C 25.15<\/a>). Au\u00dferdem legte das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Streitfall fest (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=9%20C%202\/08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 10. Juni 2009 &#8211; 9 C 2.08<\/a>), dass eine Erschlie\u00dfungsanlage den \u00f6rtlichen Ausbaugepflogenheiten NICHT entspricht, wenn die zum 03. Oktober 1990 \u00fcber keine eigene Stra\u00dfenbeleuchtung verf\u00fcgt. Ebenfalls zum Stichtag NICHT erstmalig endg\u00fcltig hergestellt sind entsprechend einer Entscheidung aus Brandenburg (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=12%20K%202219\/06\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">VG Potsdam, Urteil vom 16. August 2010 \u2013 12 K 2219\/06<\/a>) Stra\u00dfen, Wege oder Pl\u00e4tze ohne Anlagen zu ihrer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Stra\u00dfenentw\u00e4sserung.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Bewertung einer Erschlie\u00dfungsanlage verweist das Bundesgericht stets auf die Pr\u00fcfung des Einzelfalls. Allgemein f\u00fchrt es aus, es sei entscheidend, welcher Ausbaustandard<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;bei der Mehrheit der Erschlie\u00dfungsanlagen (einer Kommune) oder deren Teilen verwirklicht wurde, wobei alle verf\u00fcgbaren Erkenntnisquellen zu ermitteln sind.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>\u2013 also beispielsweise: Akten, Rats- bzw. Stadtverordnetenbeschl\u00fcsse, Verzeichnisse, Fotos.<\/p>\n<p>Fazit: Die Frage der rechtlich einwandfreien Kl\u00e4rung der teilweise weit in der Vergangenheit liegenden Stra\u00dfenverh\u00e4ltnisse im Einzelfall ist f\u00fcr die Stadt Jena wie die beitragspflichtigen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerInnen entscheidend, greift sie doch tief in die Finanzen ein. Entweder f\u00fchrt sie zur Zul\u00e4ssigkeit der Erhebung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen nach dem BauGB mit 90% Anliegeranteil oder zu milderen Beitragslasten nach dem Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetz, jeweils in Verbindung mit der entsprechenden Satzung der Stadt Jena. \/\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 RS<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig pr\u00e4zisierte zwischen 2007 und 2011 die Kriterien, nach denen sich entscheidet, ob es bei einer beitragspflichtigen Stra\u00dfenherstellung zur&hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":12,"featured_media":2066,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,1],"tags":[],"class_list":["post-2505","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-beitragserhebung","category-allgemein"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2505","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/users\/12"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2505"}],"version-history":[{"count":13,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2505\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2519,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2505\/revisions\/2519"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2066"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2505"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2505"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2505"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}