{"id":2474,"date":"2017-12-07T13:30:32","date_gmt":"2017-12-07T12:30:32","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/?p=2474"},"modified":"2017-12-07T13:30:32","modified_gmt":"2017-12-07T12:30:32","slug":"auswirkungen-der-aenderungen-des-seit-30-06-2017-gueltigen-thuerkag-fuer-die-stadt-jena-teil-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2017\/12\/07\/auswirkungen-der-aenderungen-des-seit-30-06-2017-gueltigen-thuerkag-fuer-die-stadt-jena-teil-2\/","title":{"rendered":"Auswirkungen der \u00c4nderungen des seit 30.06.2017 g\u00fcltigen Th\u00fcrKAG f\u00fcr die Stadt Jena (Teil 2)"},"content":{"rendered":"<blockquote><p>BERICHT (Fortsetzung von Teil 1)<\/p><\/blockquote>\n<p>Gesetzliche Grundlagen: Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetz (Th\u00fcrKAG) in der ab dem 30.06.2017 wirksamen Fassung (siehe <a href=\"https:\/\/www.google.de\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=0ahUKEwiDwoLzic_XAhUB2xoKHT-uD0oQFggtMAA&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.parldok.thueringen.de%2FParlDok%2Fdokument%2F63243%2Fgesetz-und-verordnungsblatt-nr-7-2017.pdf&amp;usg=AOvVaw0kXt01hN-nPzBcTWd8clFH\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesetz- und Verordnungsblatt Th\u00fcringen Nr. 7\/2017<\/a>), Anwendungshinweise f\u00fcr den Bereich des Stra\u00dfenbaubeitragsrechts (AnwHiSAB)<\/p>\n<p>Behandlung als Session Vorlage 17\/1568-BE im: Werkausschuss Kommunalservice Jena (= 22.11.2017), Stadtentwicklungsausschuss des Jenaer Stadtrats (= 07.12.2017)<\/p>\n<hr \/>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gesetzliche Option des neuen Th\u00fcrKAG zur Erh\u00f6hung des Gemeindeanteils<\/p>\n<p>I. &#8211; Beitragsma\u00dfst\u00e4be sind &#8222;in aller Regel an der Art und dem Ma\u00df der zul\u00e4ssigen Grundst\u00fccksnutzung orientierte Wahrscheinlichkeitsma\u00dfst\u00e4be, die nicht in einem offensichtlichen Missverh\u00e4ltnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil stehen d\u00fcrfen&#8220;, so der Gesetzgeber nach der \u00c4nderung des Th\u00fcrKAG im Juni 2017 zum sog. beitragsrechtlichen \u00c4quivalenzprinzip. Dieses gebietet, dass (wie es bei Stra\u00dfen, Wegen, Pl\u00e4tzen regelm\u00e4\u00dfig der Fall ist) Beitr\u00e4ge nur dann zu erheben sind, wenn \u00f6ffentliche Anlagen nicht nur dem regelm\u00e4\u00dfigen Vorteil der Allgemeinheit dienen (wie es z. B. bei Ortsverbindungsstra\u00dfen oft der Fall ist) sondern auch dem besonderen Vorteil der Beitragspflichtigen.<\/p>\n<p>Zu erkl\u00e4ren ist der Rechtsbegriff des &#8222;besonderen Vorteils&#8220; nach dem Th\u00fcrKAG mit einem einfachen Beispiel: der Autofahrer, Radfahrer und Fu\u00dfg\u00e4nger, welcher die Stra\u00dfe XY benutzt um von A nach B zu gelangen, repr\u00e4sentiert die Allgemeinheit und f\u00fcr sie tr\u00e4gt die Kommune den Gemeindeanteil an den beitragsf\u00e4higen Herstellungskosten der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe. Kommt die Stra\u00dfe XY aber auch anliegenden Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern zugute, so sind diese mit einem Anliegeranteil an den beitragsf\u00e4higen Herstellungskosten zu belegen, denn sie haben \u00fcber die allgemeine Nutzung &#8222;ihrer&#8220; Stra\u00dfe hinaus als Autofahrer, Radfahrer und Fu\u00dfg\u00e4nger auch noch den besonderen Vorteil, dass ihr Grundst\u00fcck an dieser Stra\u00dfe liegt und in der Regel von ihr erschlossen wird. Angemerkt sei, dass gewerbetreibende Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer sogar noch einen erg\u00e4nzenden besonderen Vorteil haben, da sie mit dem Grundst\u00fcck (und damit mittelbar durch die Stra\u00dfe XY) Geld erwirtschaften.<\/p>\n<p>Im Umkehrschluss geht man im Beitragsrecht davon aus, dass &#8211; sofern es die Stra\u00dfe XY nicht gibt oder sie ggf. gesperrt w\u00e4re &#8211; der allgemeine Autofahrer die Stra\u00dfe nicht benutzen kann, der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer 1.) die Stra\u00dfe XY nicht benutzen und 2.) sein Grundst\u00fcck nicht erreichen kann bzw. der Gewerbetreibende 1.) die Stra\u00dfe nicht benutzen, 2.) sein Grundst\u00fcck nicht erreichen und au\u00dferdem 3.) durch sein Gewerbe kein Geld erwirtschaften kann. Entsprechend sind die Gewichtungen zwischen Gemeindeanteil und Anliegeranteil bzw. satzungsgem\u00e4\u00dfe Gewerbezuschl\u00e4ge zu verstehen.<\/p>\n<p>\u00a7 7 Abs. 4 Th\u00fcrKAG besagt daher, dass eine kommunale Satzung eine Eigenbeteiligung der Kommune vorzusehen hat, sobald &#8222;die Stra\u00dfe neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend der Allgemeinheit zugute kommt&#8220;. Diese Eigenbeteiligung muss &#8222;die Vorteile der Allgemeinheit angemessen ber\u00fccksichtigen&#8220;, so das Gesetz. Bez\u00fcglich der Festlegung dieses Anteils wird Kommunen seit jeher ein bestimmter Ermessensspielraum zugebilligt, da eine sichere Prognose \u00fcber das Verh\u00e4ltnis der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage durch die Allgemeinheit einerseits und den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern andererseits im pauschalen Fall einer Satzungsregelung hinsichtlich der jeweils im Einzelfall abzurechnenden, unterschiedlichen Stra\u00dfe &#8222;schlechterdings nicht m\u00f6glich ist&#8220; wie das OVG L\u00fcneburg bereits in seinem Urteil vom 12.06.1990 (vgl. Az.: 9 OVG A 149\/88) entschied, welches heute noch bundesweit ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<p>II. &#8211; Seit Sommer 2017 er\u00f6ffnet \u00a7 7 Abs. 4a Th\u00fcrKAG den Kommunen die M\u00f6glichkeit, bei Stra\u00dfenausbauma\u00dfnahmen den Gemeindeanteil in Abh\u00e4ngigkeit von der Haushaltslage der Stadt oder Gemeinde gegen\u00fcber der aktuellen Satzung zu erh\u00f6hen. Den Kommunen wurde damit die M\u00f6glichkeit gegeben (in Wechselwirkung mit ihrer Finanzlage) eine h\u00f6here Eigenbeteiligung festzulegen &#8211; dies jedoch nur, ohne dass damit ein Versto\u00df gegen die bereits zuvor erw\u00e4hnten Einnahmebeschaffungsgrunds\u00e4tze verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p>In Abh\u00e4ngigkeit von der Verkehrsbedeutung ist seit dem 30.06.2017 f\u00fcr reine Anliegerstra\u00dfen der Kategorie A nun eine Erh\u00f6hung des Gemeindeanteils auf maximal 80 % (= in Jena liegt er derzeit bei 40 % entsprechend der SBS 2008), f\u00fcr &#8222;normale&#8220; Stra\u00dfen der Kategorie B auf bis zu 85 % (= in Jena derzeit zw. 45 % und 55 % je nach Stra\u00dfenbestandteil) und f\u00fcr Stra\u00dfen mit \u00fcberwiegend \u00fcber\u00f6rtlichem Durchgangsverkehr der Kategorie C auf maximal 90 % (= in Jena derzeit zw. 50 % und 80 % je nach Stra\u00dfenbestandteil) grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Jedoch: Auch bei einer Erh\u00f6hung des Gemeindeanteils \u00fcber den Vorteil der Allgemeinheit hinaus, ist eine nach der Verkehrsbedeutung der Stra\u00dfe sowie ihrer einzelnen Teileinrichtungen &#8222;angemessene Abstufung&#8220; vorzusehen. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt im weiteren Zusammenhang eine plausible Abstufung der Anteilss\u00e4tze, also deren &#8222;hinreichende Stimmigkeit&#8220; untereinander; hierzu wird vom Gesetzgeber verbindlich der Beschluss des OVG L\u00fcneburg vom 19.03.2004 mit dem Az.: 9 ME 342\/02 benannt.<\/p>\n<p>Da die Anliegervorteile nach der Verkehrsbedeutung der Stra\u00dfe beziehungsweise ihrer einzelnen Teileinrichtungen differieren, ist die Kommune bei der Bestimmung ihrer Gemeindeanteile gehalten, bei der einer Erh\u00f6hung &#8222;wenigstens grundlegenden Unterschieden Rechnung zu tragen&#8220;. Hei\u00dft: Die Festlegung eines einheitlichen Satzes pro Kategorie A, B oder C w\u00fcrde gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz versto\u00dfen (vgl. OVG L\u00fcneburg, Urteil vom 27.02.1980, Az.: 9 C 2\/79). Damit ist bei jeglicher \u00c4nderung von Gemeindeanteilen ein differenziertes Vorgehen bindend, eine pauschale Erh\u00f6hung des Gemeindeanteils ohne Kalkulation, plausible Abstufung und Nachweis nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Wann kann eine Erh\u00f6hung des Gemeindeanteils und damit eine Senkung des Anliegeranteils in Betracht gezogen werden?<\/p>\n<p>Das Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetz besagt im Kontext mit den von der Landesregierung neu erarbeiteten Anwendungshinweisen f\u00fcr den Bereich des Stra\u00dfenausbaubeitragsrechts (AnwHiSAB), dass die M\u00f6glichkeit der Erh\u00f6hung des Eigenanteils von der Finanzlage einer Kommune abh\u00e4ngig ist. Allerdings wurde mit dem Achten Gesetz zur \u00c4nderung des Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetzes die bisherige (bei einer Satzungsgenehmigung von der Aufsichtsbeh\u00f6rde zu \u00fcberpr\u00fcfende) Voraussetzung &#8222;Schuldenstand der Gemeinde&#8220; durch das Merkmal der &#8222;dauernden Leistungsf\u00e4higkeit&#8220; ersetzt. Entsprechend den Anwendungshinweisen liegt die dauernde Leistungsf\u00e4higkeit im Sinne des \u00a7 7 Abs. 4 a Satz 1 Nr.1 Th\u00fcrKAG vor,<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr nicht doppisch buchende Kommunen: wenn in dem vom Ministerium f\u00fcr Inneres und Kommunales ver\u00f6ffentlichten Muster zur Beurteilung der dauernden Leistungsf\u00e4higkeit zu \u00a7 4 Nr. 4 der Th\u00fcrGemHV nicht nur in allen drei Folgejahren eine freie Finanzspitze ausgewiesen wird, sondern auch in den Ans\u00e4tzen im kommenden Jahr, im Rechnungsergebnis des Vorjahres und des vorvergangenen Jahres.<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr doppisch buchende Kommunen: wenn in dem vom Ministerium f\u00fcr Inneres und Kommunales ver\u00f6ffentlichten Muster zur Beurteilung der dauernden Leistungsf\u00e4higkeit zu \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 15 Th\u00fcrGemHV-Doppik nicht nur in allen drei Haushaltsfolgejahren eine freie Finanzspitze ausgewiesen wird, sondern auch in den Ans\u00e4tzen des Haushaltsjahres, des Haushaltsvorjahres und den Ergebnissen des Haushaltsvorvorjahres.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus darf die Kommune gem. \u00a7 7 Abs. 4 a Satz 1 Nr. 2 Th\u00fcrKAG in den vergangenen drei Haushaltsjahren keine Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen haben und im Finanzplanungszeitraum bzw. nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung auch bei Erh\u00f6hung des Gemeindeanteils keine Bedarfszuweisungen ben\u00f6tigen. Weiterhin darf aufgrund der Bewertung sonstiger Risiken (zum Beispiel B\u00fcrgschaften, Gew\u00e4hrvertr\u00e4ge, kredit\u00e4hnliche Rechtsgesch\u00e4fte) keine Verschlechterung der Haushaltssituation der Kommune zu bef\u00fcrchten sein (\u00a7 7 Abs. 4 a Nr. 3 Th\u00fcrKAG).<\/p>\n<p>Wichtig: Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 a Satz 4 Th\u00fcrKAG ist bei Wegfall der Voraussetzungen das Satzungsrecht der Stadt oder Gemeinde &#8222;umgehend anzupassen&#8220;. Soweit aufgrund der Verschlechterung der Haushaltssituation der Kommune eine Satzungsanpassung erforderlich ist, hat diese nur Auswirkungen auf Ma\u00dfnahmen, bei denen die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden sind. Eine sozusagen r\u00fcckwirkende Erh\u00f6hung des Anliegeranteils bei bereits entstandenen sachlichen Beitragspflichten ist mit der Regelung des Satzes 4 nicht verbunden.<\/p>\n<h2>Das Thema Beitragserhebungspflicht<\/h2>\n<p>Die vom Gesetzgeber seit dem 30.06.2017 geschaffene M\u00f6glichkeit der Erh\u00f6hung des Gemeindeanteils darf nicht zu einer Umgehung der Beitragserhebungspflicht f\u00fchren. So darf sie hinsichtlich des verbleibenden &#8222;verminderten&#8220; Beitrags auch nicht unter Hinweis auf \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Th\u00fcrKAG vollst\u00e4ndig auf eine Beitragserhebung f\u00fcr einzelne Stra\u00dfen, Wege oder Pl\u00e4tze verzichten.<\/p>\n<p>Im Kontext mit ihrer bisher g\u00fcltigen Satzung sind die Kommunen gehalten, zu pr\u00fcfen, inwieweit die Voraussetzungen f\u00fcr die Erh\u00f6hung ihres Gemeindeanteils nach den weiter oben genannten ge\u00e4nderten Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur \u00c4nderung des Th\u00fcrKAG (plausible Abstufung der Anteilss\u00e4tze etc.) \u00fcberhaupt vorliegen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left\">R\u00fcckwirkungspflicht \/ Erlass einer Satzung<\/h2>\n<p>Obwohl im Vorfeld der Gesetzes\u00e4nderung des Achten Gesetzes zur \u00c4nderung des Th\u00fcrKAG als Option kommuniziert, musste die Th\u00fcringische Landesregierung im Vorfeld der Gesetzes\u00e4nderung die Abschaffung der Stra\u00dfen(aus)baubeitr\u00e4ge verwerfen, als auch einen Verzicht auf eine r\u00fcckwirkende Beitragserhebung ab August 1991 oder eine ebenfalls diskutierte Stichtagsregelung aufgeben.<\/p>\n<p>Im Freistaat sind somit auch weiterhin Stra\u00dfen(aus)baubeitr\u00e4ge zu erheben und von den betroffenen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern zu entrichten. Insofern haben hieraus resultierende Folgen, wie der nun verpflichtende erstmalige Erlass einer Beitragsatzung bei Kommunen, die bislang \u00fcber keine eigene Ausbaubeitragssatzung verf\u00fcgen und die hiermit verbundene r\u00fcckwirkende Erhebung von Stra\u00dfen(aus)baubeitr\u00e4gen, keinerlei Auswirkungen f\u00fcr Jena.<\/p>\n<p>In unserer Stadt werden Beitr\u00e4ge nach dem Th\u00fcrKAG seit 1992 erhoben, zwischen 2013 und 2017 waren dies insgesamt rund 3,2 Mio. Euro der Gesamtbeitragseinnahmen der Stadt Jena von rund 4,4 Mio. Euro im genannten Zeitraum.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \/ RS<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BERICHT (Fortsetzung von Teil 1) Gesetzliche Grundlagen: Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetz (Th\u00fcrKAG) in der ab dem 30.06.2017 wirksamen Fassung (siehe Gesetz- und Verordnungsblatt Th\u00fcringen Nr.&hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":12,"featured_media":2323,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,1,2,5],"tags":[],"class_list":["post-2474","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-beitragserhebung","category-allgemein","category-termine","category-bezahlen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2474","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/users\/12"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2474"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2474\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2500,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2474\/revisions\/2500"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2323"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2474"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2474"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2474"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}