{"id":2472,"date":"2017-11-23T06:32:51","date_gmt":"2017-11-23T05:32:51","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/?p=2472"},"modified":"2017-11-23T07:22:54","modified_gmt":"2017-11-23T06:22:54","slug":"auswirkungen-der-aenderungen-des-seit-30-06-2017-gueltigen-thuerkag-fuer-die-stadt-jena-teil-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/2017\/11\/23\/auswirkungen-der-aenderungen-des-seit-30-06-2017-gueltigen-thuerkag-fuer-die-stadt-jena-teil-1\/","title":{"rendered":"Auswirkungen der \u00c4nderungen des seit 30.06.2017 g\u00fcltigen Th\u00fcrKAG f\u00fcr die Stadt Jena (Teil 1)"},"content":{"rendered":"<blockquote><p>BERICHT<\/p><\/blockquote>\n<p>Gesetzliche Grundlagen: Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetz (Th\u00fcrKAG) in der ab dem 30.06.2017 wirksamen Fassung (siehe Gesetz- und Verordnungsblatt Th\u00fcringen Nr. 7\/2017), Anwendungshinweise f\u00fcr den Bereich des Stra\u00dfenbaubeitragsrechts (AnwHiSAB)<\/p>\n<p>Behandlung als Session Vorlage 17\/1568-BE im: Werkausschuss Kommunalservice Jena (= 22.11.2017), Stadtentwicklungsausschuss des Jenaer Stadtrats\u00a0 (= 07.12.2017)<\/p>\n<hr \/>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Th\u00fcringer Kommunen k\u00f6nnen auch nach der \u00c4nderung des Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetzes (Th\u00fcrKAG) durch das Inkrafttreten des <a href=\"https:\/\/www.google.de\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=0ahUKEwiDwoLzic_XAhUB2xoKHT-uD0oQFggtMAA&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.parldok.thueringen.de%2FParlDok%2Fdokument%2F63243%2Fgesetz-und-verordnungsblatt-nr-7-2017.pdf&amp;usg=AOvVaw0kXt01hN-nPzBcTWd8clFH\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Achten Gesetzes zur \u00c4nderung des Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetzes am 30.06.2017<\/a> gem. dessen \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 die Aufwendungen f\u00fcr die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung ihrer \u00f6ffentlichen Einrichtungen und Anlagen durch einmalige Beitr\u00e4ge decken.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstra\u00dfen und beschr\u00e4nkt \u00f6ffentlichen Wegen ist die Beitragserhebung durch die bindende Sollvorschrift in \u00a7 7 Abs. 1 Satz 3 Th\u00fcrKAG zwingend, sofern hierf\u00fcr nicht Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben sind. (vgl. Th\u00fcrOVG, Urt. v. 11.06.2007, Az.: 4 N 1359\/98)<\/p>\n<p>Das Th\u00fcringer Oberverwaltungsgericht hatte hierzu seit l\u00e4ngerem in verschiedenen Entscheidungen (beispielhaft in der vom 31.05.2005 mit dem Az.: 4 KO 1499\/04) festgestellt, dass grunds\u00e4tzlich eine Pflicht zur Erhebung von Stra\u00dfen(aus)baubeitr\u00e4gen besteht, von welcher nur in ganz wenigen atypischen Fallgruppen abgewichen werden darf. Auch die diesj\u00e4hrige Gesetzes\u00e4nderung f\u00fchrt zu keiner anderen Situation.<\/p>\n<p>Bereits seit dem 07.04.2011 wurden und werden im Th\u00fcrKAG in \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 diejenigen Fallgruppen definiert, in denen allein ein Abweichen von der grunds\u00e4tzlichen Pflicht zur Beitragserhebung m\u00f6glich ist. Konkret ausgedr\u00fcckt bedarf es gem. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 Th\u00fcrKAG eines Beschlusses des jeweiligen Stadt- oder Gemeinderats, wonach wegen des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes von der Beitragserhebungspflicht abzusehen ist. Ein solcher ist als Ausnahmefall zu begr\u00fcnden und der Kommunalaufsicht anzuzeigen. Zudem muss es die hierf\u00fcr notwendige Begr\u00fcndung der Kommunalaufsicht erm\u00f6glichen, das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr ein Absehen von der gesetzlichen Beitragspflicht zu pr\u00fcfen. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I. &#8211; Von der Erhebung von Stra\u00dfen(aus)baubeitr\u00e4gen darf abgesehen werden, wenn deren Erhebung f\u00fcr die Kommune &#8222;zu keinem wesentlichen Verm\u00f6genszuwachs&#8220; f\u00fchren w\u00fcrde. Dies ist entsprechend der sog. Anwendungshinweise f\u00fcr die Aufsichtsbeh\u00f6rden in folgenden F\u00e4llen denkbar:<\/p>\n<p>a) Die bei der Beitragserhebung anfallenden Verwaltungskosten w\u00fcrden die zu erzielenden Beitragseinnahmen erreichen oder \u00fcbersteigen, wobei hierbei allein solche Verwaltungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind, die bei einem Absehen von der Beitragserhebung auch tats\u00e4chlich eingespart werden k\u00f6nnen. Nicht unter den Anwendungsbereich der Regelung fallen solche Beitragserhebungen, bei denen die Verwaltungskosten die zu erzielenden Beitragseinnahmen nur deshalb \u00fcbersteigen, weil eine Kommune ihren satzungsgem\u00e4\u00dfen Gemeindeanteil nach dem Th\u00fcrKAG so festlegt oder festgelegt hat, dass die zu erzielenden Beitragseinnahmen erheblich minimiert werden.<\/p>\n<p>b) Zur Verf\u00fcgung gestellte Dritt- bzw. F\u00f6rdermittel decken die Investitionskosten nahezu vollst\u00e4ndig ab. Hierbei kann es sich neben \u00f6ffentlichen F\u00f6rderungen auch um Mittel Privater handeln; bei der Verwendung von Zuwendungen der \u00f6ffentlichen Hand ist jedoch der Wille des Zuwendungsgebers ma\u00dfgebend, also: hat dieser die Mittel (auch) ausgereicht um Anliegeranteile an einem Beitrag nach \u00a7 7 Th\u00fcrKAG zu senken. F\u00fcr die Bestimmung des Willens des Zuwendungsgebers sind der Zuwendungsbescheid und die zugrunde liegenden F\u00f6rderbestimmungen des Freistaats Th\u00fcringen ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Denkbar sind dar\u00fcber hinaus auch F\u00e4lle, bei denen die Beitragserhebung zu einer \u00c4nderung der Finanzierung in Form einer Erh\u00f6hung der Deckungsmittel und somit mittelbar zur R\u00fcckzahlung von F\u00f6rdermitteln f\u00fchren w\u00fcrde. Es ist daher von der Kommune vor einer Entscheidung des Beitragsverzichts verbindlich zu pr\u00fcfen, ob im Zusammenhang mit Stra\u00dfenausbauma\u00dfnahmen erlassene Zuwendungsbescheide &#8211; einschlie\u00dflich der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erkl\u00e4rten Verwaltungsvorschriften &#8211; aufl\u00f6sende Bedingungen enthalten sowie auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich des Bedingungseintritts abgestellt wird.<\/p>\n<p>Kommunen sind bei bestehenden Unsicherheiten gehalten, vor einem entsprechenden Beschluss mit dem Zuwendungsgeber abzustimmen, ob die Beitragserhebung Auswirkungen auf die H\u00f6he von gew\u00e4hrten Zuwendungen haben k\u00f6nnte. Das Th\u00fcringer Finanzministerium weist in diesem Zusammenhang ausdr\u00fccklich darauf hin, dass in den F\u00e4llen, in denen dem Zuwendungsbescheid eine ausdr\u00fcckliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Zweckbestimmung fehlt, eine Vermutung daf\u00fcr spricht, dass Zusch\u00fcsse aus \u00f6ffentlichen Haushalten vorrangig zur Finanzierung des Gemeindeanteils und der nicht beitragsf\u00e4higen Aufwendungen verwendet werden sollen.<\/p>\n<p>c) Die beitragsf\u00e4higen Ma\u00dfnahmen haben einen so begrenzten Vorteil f\u00fcr die Anlieger, dass dies eine Beitragserhebung im konkreten Fall als unsinnig erscheinen l\u00e4sst. Beispielhaft w\u00e4re dies bei einem \u00f6ffentlichen Parkplatz der Fall, der durch Bedienstete, Besucher und Patienten eines anliegenden Krankenhauses stets derart in Anspruch genommen wird, dass f\u00fcr seine Nutzung durch die weiteren Anliegergrundst\u00fccke der betreffenden Stra\u00dfe nur noch eine erheblich reduzierte Quantit\u00e4t verbleibt.<\/p>\n<p>Das Absehen von einer Beitragserhebung in F\u00e4llen des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Th\u00fcrKAG bedarf jedoch stets einer Pr\u00fcfung f\u00fcr jede einzelne beitragsf\u00e4hige Stra\u00dfenausbauma\u00dfnahme. Das pauschale Absehen einer Kommune von einer Beitragserhebung f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum erm\u00f6glicht diese Regelung nicht.<\/p>\n<p>II. &#8211; Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Th\u00fcrKAG kann eine Kommune von einer Beitragserhebung absehen, wenn ihre finanzielle Situation dauerhaft so g\u00fcnstig ist, dass sie ohne Verletzung der Grunds\u00e4tze zur Einnahmebeschaffung auf eine Beitragserhebung verzichten kann. Dies setzt aber verbindlich voraus, dass sie &#8222;die Grunds\u00e4tze \u00fcber die kommunale Einnahmebeschaffung in \u00a7 54 Abs. 2 und 3 Th\u00fcringer Kommunalordnung (Th\u00fcrKO) eingehalten hat und dennoch auf eine Abgabenerhebung verzichten kann, ohne dass Einbu\u00dfen an ihrer stetigen Aufgabenerf\u00fcllung und Leistungsf\u00e4higkeit im Sinne des \u00a7 53 Abs. 1 Satz 1 Th\u00fcrKO zu bef\u00fcrchten w\u00e4ren.&#8220; (Zitat aus Th\u00fcrOVG, Urteil vom 31.05.2005, Az.: 4 KO 1499\/04). Dies kann insbesondere dann nicht als gegeben angesehen werden, wenn die Kommune ihre Einnahmen zu einem nicht unerheblichen Teil aus der Erhebung kommunaler Steuern erzielt und\/oder \u00fcber laufende Kreditverpflichtungen einschlie\u00dflich Kassen- beziehungsweise Liquidit\u00e4tskredite verf\u00fcgt oder solche plant.<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung \u00fcber das Absehen von der Beitragserhebung darf eine Verschlechterung der Haushaltssituation der Kommune (und somit der Wegfall der Voraussetzungen des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Th\u00fcrKAG) nicht absehbar sein. Bei der Entscheidung ist \u00a7 53 Abs. 1 Satz 1 Th\u00fcrKO zu beachten. Danach hat die Kommune ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu f\u00fchren, dass die stetige Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Entscheidung \u00fcber das Absehen von der Beitragserhebung darf daher nicht zu Lasten der Sicherstellung der Aufgabenerf\u00fcllung gehen.<\/p>\n<p>Soweit und solange die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kann eine Kommune von der Erhebung von Stra\u00dfen(aus)baubeitr\u00e4gen absehen. Das weitere Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Th\u00fcrKAG ist von der Kommune jedoch regelm\u00e4\u00dfig zu pr\u00fcfen. Neben der Pr\u00fcfung im Zusammenhang mit der Haushaltsaufstellung ist auch im Zusammenhang mit der Beschlussfassung \u00fcber die Durchf\u00fchrung von beitragsf\u00e4higen Stra\u00dfenausbauma\u00dfnahmen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr einen Beitragsverzicht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Weitere Informationen folgen in Teil 2 unseres Berichts, den Sie in K\u00fcrze hier auf diesem Blog finden.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \/ RS<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BERICHT Gesetzliche Grundlagen: Th\u00fcringer Kommunalabgabengesetz (Th\u00fcrKAG) in der ab dem 30.06.2017 wirksamen Fassung (siehe Gesetz- und Verordnungsblatt Th\u00fcringen Nr. 7\/2017), Anwendungshinweise f\u00fcr den&hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":12,"featured_media":2323,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,1,2,5],"tags":[],"class_list":["post-2472","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-beitragserhebung","category-allgemein","category-termine","category-bezahlen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2472","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/users\/12"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2472"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2472\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2498,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2472\/revisions\/2498"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2323"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2472"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2472"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.jena.de\/strassenbaubeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2472"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}